Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 21.03.2022 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az. 12 O 78/21, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Potsdam ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.755,02 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger macht Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall vom 02.11.2020 gegen 17:00 Uhr auf der BAB 9 bei Kilometer 23,4 geltend, bei dem der vom Kläger gehaltene Pkw T4 mit dem amtlichen Kennzeichen LAU-... mit dem von der Beklagten zu 1 gehaltenen und zum Unfallzeitpunkt vom Beklagten zu 2 geführten und bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversicherten Pkw Skoda Oktavia mit dem amtlichen Kennzeichen L-... kollidierte. Dabei fuhr der Zeuge S. das Klägerfahrzeug zunächst auf der rechten der drei Fahrspuren in Fahrtrichtung München. Da vor ihm ein Lkw beabsichtigte, auf die Autobahn aufzufahren, setzte er den linken Fahrtrichtungsanzeiger und wechselte in die mittlere Fahrspur. Dort befand sich das Fahrzeug der Beklagten. Die Aktivlegitimation des Klägers, der Unfallhergang im Einzelnen und die Höhe des Schadens stehen im Streit. Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, durch Vorlage des Original-Fahrzeugbriefes habe der Kläger die Aktivlegitimation nachgewiesen. Im Weiteren komme grundsätzlich eine Haftung der Beklagten aus § 7 Abs. 1 StVG in Betracht. Allerdings habe der Zeuge S. als Fahrer des klägerischen Fahrzeuges gegen § 7 Abs. 5 StVO verstoßen, sodass der Kläger allein für die Fahrzeugschäden hafte. Insoweit streite für die Beklagten ein Anscheinsbeweis für die Missachtung der Sorgfaltspflichten, die für den Fahrstreifenwechsler gelten. Es liege hier ein unmittelbarer zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit dem Fahrstreifenwechsel vor, wie sich bereits aus der Aussage des Zeugen S. ergebe. Unerheblich sei, ob zuerst die Kollision zwischen dem Kläger- und dem Beklagtenfahrzeug oder dem Beklagtenfahrzeug und dem Fahrzeug des Zeugen T. stattgefunden habe. In beiden Fällen bestehe ein Zusammenhang mit dem vorherigen Spurwechsel. Dem Kläger sei es auch nicht gelungen, den Anscheinsbeweis zu entkräften. Allein die Kollision zwischen drei Fahrzeugen begründe keinen atypischen Unfallhergang. Eigene Verstöße der Beklagten seien nicht nachgewiesen. Eine überhöhte Geschwindigkeit sei schon nicht vorgetragen. Auch ein zu spätes Reagieren scheide nach dem Vortrag des Beklagten zu 1 aus, nachdem dieser überzeugend ausgeführt habe, dass der Spurwechsel plötzlich gekommen sei. Wegen der weiteren Entscheidungsgründe wird auf das Urteil Bezug genommen.
Der Kläger hat gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 08.04.2022 zugestellte Urteil mit am Montag, dem 09.05.2022 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und innerhalb der zweimalig, zuletzt bis zum 08.08.2022 verlängerten Berufungsbegründungsfrist an diesem Tag begründet. Er führt aus, der als Beklagter zu 1 im Termin vor dem Landgericht Angehörte sei der bislang nicht benannte Zeuge Y. H. gewesen und dessen Einlassung deshalb nicht zu berücksichtigen. Ferner habe das Landgericht ohne Hinweis und Begründung von der notwendigen Einholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen. Auch ein Anscheinsbeweis komme vorliegend nicht in Betracht, da es dem Geschehen an der erforderlichen Typizität fehle. Denn die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Beklagte zu 2 gerade schon auf die linke Fahrspur gewechselt sei und zwar so weit, dass dem Zeugen T. auch unter Benutzung des Seitenstreifens ein Vorbeifahren nicht mehr möglich gewesen wäre. Insofern sei der Nachweis für einen Fahrstreifenwechsel durch den Beklagten zu 2 und nicht nur für ein Ausweichen innerhalb der mittleren Fahrspur geführt. Der Fahrstreifenwechsel des Zeugen S. sei deshalb nicht kausal für den Unfall. Es hätte sachverständig zudem aufgeklärt werden müssen, dass die Differenzgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeuges und des Klägerfahrzeuges überhaupt nicht ausgereicht habe, um ersteres über die gesamte mittlere Fahrspur nach links zu drücken. Jedenfalls aber hätte der Beklagte zu 2 durch leichtes Bremsen oder Gas wegnehmen den Unfall vermeiden können, sodass ein vollständiges Zurücktreten der Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges nicht in Betracht komme.
Das Bestreiten der Eigentümerstellung stelle eine reine und damit unbeachtliche Schutzbehauptung "ins Blaue hinein" dar.
Der Kläger beantragt,
das am 21.03.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam, Az. 12 O 78/21 abzuändern und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 8.755,02 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.12.2020, sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. ...