Verfahrensgang
LG Potsdam (Aktenzeichen 1 O 59/17) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.03.2020 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az. 1 O 59/17, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 8.930,18 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 398,83 EUR seit dem 02.12.2016, aus einem Betrag in Höhe von 8.139,58 EUR seit dem 19.01.2017, sowie aus einem Betrag von 391,77 EUR seit dem 15.03.2017 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den weitergehenden Schaden aufgrund des Unfallereignisses vom ...10.2016 auf der BAB ... in Höhe Kilometer ... im Umfang von 50 % zu ersetzen.
3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die ... Versicherungen (... direkt), ... Straße ..., ... O..., zur Schadennummer: ... einen Betrag von 1.386,20 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2017 zu zahlen.
4. Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von der Erstattung des nicht anrechenbaren Teils der außergerichtlichen Geschäftsgebühr in Höhe von 562,87 EUR freizustellen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 30.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger macht als Eigentümer des von ihm geführten Mercedes-Benz mit dem amtlichen Kennzeichen ... Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall am ...10.2016 gegen ... Uhr auf der dreispurig ausgebauten BAB ... in Höhe des Rastplatzes F... in Fahrtrichtung B... geltend. Der Beklagte zu 1. ist der Fahrer des bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Mietfahrzeugs vom Typ Opel ... mit dem amtlichen Kennzeichen ....
Der Beklagte zu 1. fuhr zunächst mit einer Geschwindigkeit von etwa 100 km/h auf der mittleren Fahrspur. Rechts fuhren ein LKW und ein weiteres Fahrzeug. Letzteres zog auf die mittlere Spur. Aufgrund dessen bremste der Beklagte zu 1. leicht und wechselte vollständig auf die linke Fahrspur. Der von hinten - auf welcher Fahrspur ist streitig - kommende Kläger kollidierte mit dem Opel hinten rechts. Am Fahrzeug des Klägers entstand ein wirtschaftlicher Totalschaden.
Der Kläger hat behauptet, er sei auf der linken Spur gefahren. Der Beklagte zu 1. habe, ohne ihn zu beachten und ohne den Blinker zu setzen, die Fahrspur gewechselt. Dadurch sei es für ihn unvermeidbar zur Kollision gekommen. Im Unfallbereich habe keine Geschwindigkeitsbegrenzung bestanden; er sei mit etwa 140 km/h gefahren. Er hat folgende Schäden geltend gemacht:
Wiederbeschaffungswert lt. Gutachten 17.500 EUR/br. abzgl. Restwert 1.480 EUR/br. = Fahrzeugschaden 16.020 EUR,
Kosten des Sachverständigengutachtens 797,65 EUR,
Auslagenpauschale 30 EUR,
Ersatz für den am 13.06.2015 beschafften Laptop 999 EUR,
Kosten des Feuerwehreinsatzes 2.888,30 EUR, einschließlich Mahngebühr und Säumniszinsen, die von der Versicherung des Klägers getragen wurden,
Rettungskosten 200,59 EUR und 582,95 EUR,
Bergungskosten 742,02 EUR.
Da hinsichtlich des von ihm trotz Vollkaskoversicherung nicht vorfinanzierbaren Neuerwerbs eines Fahrzeugs weitere Kosten entstehen könnten, sei der Feststellungsantrag begründet. Rechtsverfolgungskosten seien bei einer Geschäftsgebühr von 1,5 mit einem nicht anrechenbaren Anteil von 0,75 mit 727,09 EUR zu erstatten.
Für diese Schäden hafteten die Beklagten allein, da insoweit ein Anscheinsbeweis für ein Alleinverschulden wegen Verstoßes gegen § 7 Abs. 5 StVO nach einem Spurwechsel gelte.
Die Beklagten haben die Aktivlegitimation bestritten, insbesondere, dass das Fahrzeug nicht finanziert sei. Zum Unfallhergang haben sie behauptet, der Kläger sei mit weit überhöhter Geschwindigkeit auf der nur mit 100 km/h freigegebenen Strecke auf der mittleren Fahrspur gefahren. Da er die geringe Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs unterschätzt habe, sei er auf die linke Fahrspur gewechselt und dort mit dem den Spurwechsel zuvor bereits abgeschlossenen habenden und schon seit einiger Zeit auf dieser Spur fahrenden Beklagtenfahrzeug kollidiert. Gegen den Kläger spreche der Anscheinsbeweis nach einem Auffahrunfall und ein Alleinverschulden wegen der weit überhöhten Geschwindigkeit. Vor dem Spurwechsel habe sich der Beklagte zu 1. durch Blick in den Seiten- und Rückspiegel sowie Schulterblick von der Möglichkeit eines gefahrfreien Spurwechsels überzeugt.
Hinsichtlich des Fahrzeugschadens sei lediglich vom Nettowiederbeschaffungswert der Bruttorestwert abzuziehen, so dass der ersatzfähige Schaden allein 15.593,17 EUR betragen könne.
Der Schaden am Laptop werde bestritten. I.Ü. sei lediglich ein Wiederbeschaffungswert von 400 EUR/nt. anzusetzen.
Die Aktivlegitimation hinsichtlich der Feuerwehrkosten werde wegen ...