Leitsatz (amtlich)
1. Zur Verjährung eines Schadensersatzanspruchs gem. § 635 BGB a.F. nach neuem Schuldrecht.
2. Das selbständige Beweisverfahren zu mehreren Mängeln hemmt die Verjährung nur solange, als die Untersuchung des den Schadensersatzanspruch begründenden Mangels betrieben wird. Auf die Gesamtdauer des Beweisverfahrens kommt es nicht an.
Normenkette
BGB a.F. § 635; EGBGB Art. 229 § 6; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2, § 209
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 02.06.2006; Aktenzeichen 24 O 15060/05) |
Tenor
I. Auf Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG München I vom 2.6.2006 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger und ebenso die Kosten der Nebenintervenientin.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 9.827,20 EUR.
Gründe
I. Das LG hat die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz nach § 635 BGB a.F. i.H.v. 9.827,20 EUR wegen Mängeln am Parkett verurteilt und die Klage im Übrigen (Mängel an der Treppe) wegen Verjährung abgewiesen. Die Beklagte begehrt mit ihrer Berufung Klageabweisung, da auch insoweit Verjährung eingetreten sei. Die Streithelferin der Beklagten schließt sich diesem Antrag an.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird im Übrigen abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO).
II. Die Berufung hat Erfolg. Der Klageanspruch ist insgesamt verjährt. Auf die Entscheidungsgründe des Ersturteils wird mit folgenden Erwägungen Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO).
Auf das vorliegende Schuldverhältnis sind die vor dem 1.1.2002 geltenden Gesetze anzuwenden nach Maßgabe von Art. 229 § 5 und § 6 EGBGB.
1. Zutreffend knüpft das LG den Beginn der 5-jährigen Verjährungsfrist gem. § 638 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. an den Tag der Abnahme am 18.12.1997. Seit 1.1.2002 ist gem. Art. 229 § 6 Abs. 1, 3, 4 EGBGB neues Verjährungsrecht anzuwenden, mithin § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Da diese Bestimmung ebenfalls eine Verjährungsfrist von 5 Jahren ab dem Tag der Abnahme festlegt, ergibt sich hieraus keine Änderung. Das Ende der Frist wird mit dem Ablauf des 18.12.2002 erreicht (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB).
2. Entgegen der Ansicht des LG liegt in dem Schreiben der Beklagten vom 11.12.2002 (Anlage K 5) kein Anerkenntnis. Der Sache nach wird darin nicht die Beseitigung des gerügten Mangels versprochen, sondern nur die Prüfung, ob ein solcher vorliegt (§§ 133, 157 BGB). Demzufolge beginnt die Verjährung nicht erneut zu laufen gem. § 212 Abs. 1 BGB.
Soweit die Kläger nun vortragen, der Zeuge Swoboda habe am 16.12.2002 telefonisch für die Beklagte den Anspruch anerkannt, ist dieser Vortrag verspätet. Er hätte schon in der ersten Instanz erfolgen müssen (§§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO).
3. Durch den Schriftwechsel vom 19.9.2002 bis 11.12.2002 (Anlagen K 1-K 5) belegt, haben die Parteien wegen der Mängel am Parkett verhandelt. Die Beklagte hat die Verantwortlichkeit für den Mangel nicht bestritten, sondern sich in Verhandlungen über die Berechtigung der Rüge eingelassen (Palandt/Heinrichts, BGB, 66. Aufl. 2007, § 203 Rz. 2). Rechtsfolge dieser Verhandlungen ist die Hemmung der Verjährung nach § 203 BGB ab 19.9.2002 bis 11.12.2002 zzgl. weiterer 21 Tage, innerhalb derer nach Treu und Glauben der nächste Schritt, die angekündigte Besichtigung durch die Streithelferin, erfolgen sollte. Das Ende dieses Hemmungszeitraumes fällt somit auf den 2.1.2003. Von der ursprünglichen Frist waren ab dem Beginn der Hemmung am 19.9.2002 noch rund 3 Monate übrig, die im Anschluss an den 2.1.2003 laufen würden (§ 209 BGB).
4. Noch vor Ablauf dieser Frist stellten die Kläger wegen der Mängel am Parkett am 16.12.2002 einen zulässigen Antrag im selbständigen Beweisverfahren (AG München, 241 H 38460/02), so dass ab diesem Datum erneut Hemmung eintrat (§ 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB, § 167 ZPO).
Diese Hemmung dauerte fort bis zum Ende des Beweisverfahrens durch Übermittlung des Gutachtens vom 4.2.2004 und Ablauf der vom Gericht bis etwa 21.2.2004 hierzu eingeräumten und ungenutzt verstrichenen Stellungnahmefrist (Palandt/Heinrichs, a.a.O., 204 Rz. 39). Nach § 204 Abs. 2 Nr. 1 BGB dauerte die Hemmung 6 Monate fort, somit bis 21.8.2004. Hieran schließt sich nach § 209 BGB der Rest der ursprünglichen Verjährungsfrist von 3 Monaten an, der infolge der vorstehend genannten Hemmungen noch nicht abgelaufen war. Mithin endete die Verjährungsfrist am 21.11.2004.
Erst nach Ablauf der Verjährungsfrist wurde die Klage am 28.7.2005 bei Gericht eingereicht. Sie konnte die Verjährung daher nicht erneut hemmen (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Folglich war die Klageforderung bei Klageerhebung bereits verjährt und die Beklagte berechtigt, die Leistung zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB).
5. An der vorstehenden Fristberechnung ändert sich nichts dadurch, dass in demselben Beweisverfahren aufgrund des weiteren Beweisantrags der Kläger vom 22.5.2003 zu Mängeln der Spindeltreppe ein weiterer Sachverständiger die Guta...