Entscheidungsstichwort (Thema)
Reparaturkostenerstattung auch bei einem Gutachten über 130 %
Normenkette
BGB § 249 Abs. 2
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 08.04.2008; Aktenzeichen 19 O 782/08) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers vom 20.5.2008 wird das Endurteil des LG München I vom 8.4.2008 (Az. 19 O 782/08) in Nr. I. und II. abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.062,59 EUR sowie weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 233,59 EUR nebst Zinsen aus vorgenannten Beträgen i.H.v. jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 5.11.2007 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger macht gegen den Beklagten als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 17.8.2007 ereignete, als der Fahrer des beim Beklagten versicherten Linienbusses auf das davor verkehrsbedingt haltende Fahrzeug des Klägers, amtl. Kennzeichen ..., Mercedes Benz C 220 CDI, Esprit Champion, EZ 27.10.1998 auffuhr und dieses beschädigte. Die alleinige Haftung des Beklagten steht außer Streit. Zur Schadensermittlung gab der Kläger ein Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. B. in Auftrag, welches zu einem Reparaturaufwand von 15.812,18 EUR bei einem Wiederbeschaffungswert von 8.000 EUR und einem Restwert von 3.300 EUR gelangte. Der Beklagte zahlte an den Kläger die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert i.H.v. 5.500 EUR, 25 EUR Unkostenpauschale und 603,93 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Von der Rechnung des Sachverständigen über 1.011,50 EUR bezahlte der Beklagte 975,80 EUR, die restlichen 35,70 EUR dagegen nicht mit der Begründung, die Rechnung des Sachverständigen sei überhöht. Der Kläger ließ das Fahrzeug bei der Fa. G. & Partner GBR reparieren, die teilweise gebrauchte Teile verwendete. Er nutzt den Pkw nach wie vor. Die Reparaturrechnung vom 9.11.2007 beläuft sich auf 11.526,89 EUR.
Der Kläger trägt vor, ihm sei von der Reparaturfirma zugesagt worden, dass eine ordnungsgemäße und vollständige Reparatur gem. den Vorgaben des Sachverständigen nur 11.440 EUR kosten würde. Der Reparaturaufwand habe sich ggü. dem Gutachten um 153,97 EUR erhöht, da sich nach Zerlegung herausstellte, dass das hintere Schließblech nicht mehr wiederverwendet werden konnte und ersetzt werden musste. Der Wiederbeschaffungswert belaufe sich auf 8.890 EUR, da die Umbaukosten für das Handy (90 EUR) hinzugerechnet werden müssten; die 130 % Grenze sei daher eingehalten. Das Reparaturergebnis sei ordnungsgemäß und die vom Sachverständigen bei einer Nachbesichtigung festgestellten Mängel auf Gewährleistungsbasis von der Reparaturfirma behoben worden.
Der Beklagte trägt vor, die 130 % Grenze sei überschritten, zumal die merkantile Wertminderung zu berücksichtigen sei, die mindestens 600 EUR betrage. Das Fahrzeug sei nicht fachgerecht und nicht ordnungsgemäß repariert worden.
Hinsichtlich des Weiteren Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird ergänzend auf das angefochtene Urteil vom 8.4.2008 (Bl. 27/32 d.A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).
Das LG hat ohne Beweisaufnahme die Klage abgewiesen.
Hinsichtlich der Erwägungen des LG wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
7Gegen dieses dem Kläger am 2.5.2008 zugestellte Urteil hat dieser mit einem beim OLG am 21.5.2008 eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt (Bl. 37/38 d.A.) und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem beim OLG am 21.7.2008 eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten (Bl. 43/52 d.A.) begründet.
8Nachdem der Kläger die Klage zunächst um weitere 97,58 EUR für die Kosten einer weiteren Besichtigung durch den Sachverständigen und um weitere 700 EUR wegen des Nutzungsausfalls erweiterte - wobei der Kläger die vom Sachverständigen angegebene Wiederbeschaffungsdauer von 14 Tagen und einen Tagessatz von 50 EUR zugrunde legte - erklärten die Parteien im Termin vom 10.10.2008 den Rechtsstreit nach Zahlung der begehrten Nutzungsausfallentschädigung für erledigt und hinsichtlich der 97,58 EUR nahm der Kläger die erweiterte Klage zurück
Der Kläger beantragt zuletzt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.067,59 EUR sowie weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 233,59 EUR nebst Zinsen aus vorgenannten Beträgen i.H.v. jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 5.11.2007 zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat gem. Beweisbeschlüssen vom 10.10.2008 (Bl. 65/66 d.A.) und 1.7.2009 Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen G. sowie durch Einho...