Entscheidungsstichwort (Thema)
Vermögensübertragung: Berücksichtigung eines Rückübertragungsanspruchs einer Grundstücksfläche
Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Bewertung einer Vermögensübertragung i.S.d. § 1365 Abs. 1 BGB ist ein dinglich gesicherter Rückübertragungsanspruch einer noch zu vermessenden, aber bereits genau bezeichneten Grundstücksteilfläche zu berücksichtigen.
2. Bei größerem Vermögen liegt eine Zustimmungsbedürftigkeit nach § 1365 Abs. 1 BGB nur vor, wenn dem Veräußerer weniger als 10 % verbleiben, wobei Grundstücksbelastungen den Vermögenswert mindern.
Verfahrensgang
AG Freising (Urteil vom 31.07.2003; Aktenzeichen 1 F 309/02) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des AG Freising vom 31.7.2003 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Klägerin ist die Mutter des Beklagten. Die Eltern des Beklagten haben am 10.11.1959 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind der Beklagte und drei Schwestern hervorgegangen. Die Ehe wurde mit Urteil des AG Freising vom 25.6.1999 rechtskräftig geschieden (1 F 263/94). Der Scheidungsantrag der Klägerin war dem Vater des Beklagten am 5.7.1994 zugestellt worden. Mit dem rechtskräftigen Scheidungsurteil vom 25.6.1999 wurde der Klägerin ein Zugewinnausgleichsanspruch i.H.v. 3.300.000 DM mit 4 % Zinsen ab Rechtskraft der Scheidung zugesprochen. Aus dem Urteil ergibt sich, dass der Vater des Beklagten zum 5.7.1994 ein Endvermögen von 9.788.250,03 DM hatte, der Verkehrswert seiner gesamten Grundstücke der Gemarkungen H. und G. wurde mit 9.835.000 DM angesetzt, sein übriges Vermögen (Lebensversicherung, Gewerbebetrieb und Pkw) betrug insgesamt 717.000 DM, die Schulden betrugen 763.756,07 DM, davon Bankschulden 621.627 DM.
Weit vor dem Scheidungsurteil hatte der Vater des Beklagten diesem mit Übergabevertrag vom 19.12.1995 sein gesamtes landwirtschaftliches Anwesen G. F.-Str. 1.3.7, eingetragen im Grundbuch des AG Freising für G. Bd. 1, Bl. 26 und für H. Bd. 29, Bl. 1324, einschließlich allen Inventars und etwaiger zum Anwesen zu rechnenden Nutzungsrechten hinsichtlich fremden Grund und Bodens wie Gemeinderechte und Rechte aus Pachtverträgen an den Beklagten übertragen. Nicht mitübergeben wurden (Ziff. 1 Abs. 2 des Übergabevertrages vom 19.12.1995):
"a) die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch bestimmten Gegenstände des Übergebers und die Einrichtungsgegenstände für die Austragswohnung, die vom Übergeber unverzüglich frei ausgewählt und bestimmt werden; auf ihre Einzelaufführung wird verzichtet,
b) Guthaben bei Banken und Sparkassen,
c) Personenkraftwagen aus dem Bereich der Privatautos, den der Übergeber unverzüglich bestimmen wird.
d) aus dem Grundbesitz der Gemarkung G. Flst. Nr. 1970/23 eine amtlich zu vermessende Teilfläche von ca. 500 qm samt dem darauf befindlichen Wohnhaus F.-Str. 7. Die zu vermessene Teilfläche, bei der der Übergeber die genaue Grenzziehung bestimmt, ist in dem den Beteiligten zur Durchsicht vorgelegten, dieser Urkunde als Anlage beigefügten Lageplan ersichtlich gemacht."
In Ziff. II und III des Übergabevertages heißt es dann: "Die Beteiligten sind hinsichtlich eines jeden nach Abschn. 1 der Urkunde übergebenen Gegenstandes, insb. auch hinsichtlich des ganzen Grundstückes Flst. Nr. 1970/23 der Gemarkung G. über den Eigentumsübergang einig und bewilligen und beantragen, den Übernehmer bezüglich des Grundbesitzes als neuen Eigentümer in das Grundbuch einzutragen. Der Übernehmer ist verpflichtet, unverzüglich nach Vorliegen des amtlichen Messungsergebnisses hinsichtlich der zurückbehaltenen Teilfläche aus Flst. Nr. 1970/23 der Gemarkung G. die Auflassung zu erklären bzw. entgegenzunehmen ... . Er bevollmächtigt hiermit unter Befreiung von der Beschränkung aus § 181 BGB den Übergeber, ihn bei Beurkundung der Messungsanerkennung und Auflassung uneingeschränkt zu vertreten, überhaupt alle Erklärungen abzugeben, die zum grundbuchamtlichen Vollzug der Rückübertragung der Teilfläche aus Flst. Nr. 1970/23 der Gemarkung G. erforderlich oder zweckmäßig sind." Zur Sicherung der Rückübertragung wurde zu Gunsten des Übergebers eine Vormerkung gem. § 883 BGB bewilligt. Nach Ziff. V des Übergabevertrages war der Übernehmer verpflichtet, "den dem Übergeber verbleibenden Grundbesitz von den eingetragenen Belastungen freizustellen." Die mit Vertrag vom 19.12.1995 übergebenen Grundstücke waren zum Zeitpunkt der Überlassung in Abt. II und III des Grundbuchs wie folgt belastet:
Abt. II Leibgedinge für G.A. geb. H. in G.
Abt. III 20.000 DM Buchgrundschuld für Raiffeisenbank H. eG, 5.000 DM Hypothek ohne Brief, Gutabstandsgeld für G.J. und A. geb. H., 75.000 DM Briefgrundschuld für den Eigentümer G.A., 400.000 DM Briefgrundschuld für den Eigentümer G.A., 400.000 DM Briefgrundschuld für den Eigentümer G.A., 1.700.000 DM Briefgrundschuld für den Eigentümer G.A.
In Ziff. XII. des Übergabevertrages sind die Gegenleistungen des Beklagten aufgeführt. Der Übernehmer hat ...