Verfahrensgang
LG Landshut (Entscheidung vom 07.03.2014; Aktenzeichen 51 O 1487/13) |
Tenor
1. Auf die Berufungen des Beklagten und des Streithelfers des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 07.03.2014 (Aktenzeichen 51 O 1487/13), berichtigt durch Beschluss des Landgerichts Landshut vom 21.05.2014, dahingehend in Ziffer 1. abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 2.850.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.750.250,00 EUR seit dem 16.11.2009 und aus 99.750,00 EUR seit 20.02.2010 zu bezahlen.
2. Im Übrigen werden die Berufungen des Beklagten und des Streithelfers der Beklagten zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Streithelfer des Beklagten trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte oder der Streithelfer des Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
6. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 4.418.250,20 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der R. Beteiligungs- und Verwaltungs GmbH & Co. 11. Immobilien KG (im Folgenden: R.) die Bezahlung von 2.850.000,00 EUR netto aus einem notariellen Kaufvertrag vom 15.01.2008 sowie die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Umsatzsteuer aus 541.500,00 EUR aus vorgenanntem Nettokaufpreis nebst eventuellen Zuschlägen an das Finanzamt E. zu bezahlen. Weiterhin begehrt der Kläger die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen weiteren Schaden aus der verzögerten Kaufpreiszahlung aus vorgenanntem Kaufvertrag zu ersetzen.
Der Beklagte erhebt gegen die Zahlungsverpflichtung Einwendungen und begehrt im Wege der Hilfswiderklage die Bezahlung von 1.055.050,20 EUR nebst Zinsen.
Die R. und der Beklagte schlossen am 15.01.2008 einen notariellen Kaufvertrag (K 1), mit dem die R. den Beklagten ein Grundstück in W. verkaufte, das seitens der R. mit einem Fachmarktzentrum für drei gewerbliche Mieter bebaut werden sollte.
Mit Schreiben vom 01.08.2008 (K 11) erklärte der Beklagte den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Mit Schreiben vom 12.11.2009 teilte der den notariellen Kaufvertrag beurkundende Notar dem Beklagten mit, dass der Kaufpreis aus dem notariellen Kaufvertrag vom 15.01.2008 fällig ist (K 19).
Mit Schriftsatz vom 29.01.2010 teilte der anwaltliche Vertreter der R. dem anwaltlichen Vertreter des Beklagten mit, dass nunmehr das Vertragsobjekt endgültig fertig gestellt sei und forderte den Beklagten bis 19.02.2010 zur Bezahlung des vollständigen Kaufpreises nebst angefallener Verzugszinsen bis zum 19.02.2010 (K 32) auf. Eine Bezahlung des Kaufpreises ist bis zur letzten mündlichen Verhandlung am 19.11.2014 nicht erfolgt.
Mit Schriftsatz vom 26.02.2009 forderte der anwaltliche Vertreter der R. den damaligen anwaltlichen Vertreter des Beklagten auf, den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen und den Kaufgegenstand zu übernehmen (K 22). Mit Schriftsatz vom 29.01.2010 wiederholte der anwaltliche Vertreter der R. die Aufforderung an den Beklagten, den vollständigen Kaufpreis nebst Verzugszinsen zu bezahlen und den Besitz des Vertragsobjekts zu übernehmen (K 32). Bis zur letzten mündlichen Verhandlung am 19.11.2014 übernahm der Beklagte den Besitz des Vertragsobjekts nicht.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 10.05.2011 wurde über das Vermögen der R. das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt (K 23).
Mit Schriftsatz vom 22.03.2013 erklärte der anwaltliche Vertreter des Klägers gegenüber dem anwaltlichen Vertreter des Beklagten, der Kläger verlange gem. § 103 Abs. 1 InsO die Erfüllung des Kaufvertrags vom 15.01.2008 (K 24). Parallel hierzu erklärte der anwaltliche Vertreter des Klägers auch gegenüber dem Beklagten persönlich mit Schreiben vom 22.03.2013, dass der Kläger die Erfüllung des Kaufvertrags vom 15.01.2008 gem. § 103 Abs. 1 InsO verlange (K 25).
Mit Schriftsatz vom 05.04.2013 erklärte der anwaltliche Vertreter des Beklagten gegenüber dem anwaltlichen Vertreter des Klägers, er werde den Kaufpreis nicht bezahlen und erhob die Einrede der Verjährung (K 26).
Ergänzend wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Endurteils gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO Bezug genommen.
Mit Endurteil vom 07.03.2014 verurteilte das Landgericht Landshut den Beklagten, an den Kläger 2.850.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.750.250,00 EUR seit dem 01.11.2008, im Übrigen seit dem 11.01.2009 zu bezahlen. Zudem stellte das Landgericht Landshut fest, dass der Beklagte verpflichtet ist, auch die Umsatzsteuer aus dem Nettokaufpreis an das Finanzamt E. nebst etwaiger Zuschläge zu bezahlen. Weiterhin stellt das Landgericht Lan...