Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur auflösenden Bedingung des Pflichtteilsversichts
Normenkette
BGB §§ 133, 2346
Verfahrensgang
LG München II (Urteil vom 12.07.2013; Aktenzeichen 13 O 554/10) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG München II vom 12.7.2013 - 13 O 554/10, wird dieses im Kostenpunkt aufgehoben; im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Von den Gerichtskosten erster Instanz tragen der Beklagte 74,5 % und die Kläger zu 1) bis 3) jeweils 8,5 %. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten erster Instanz der Kläger zu 1) und 3) zu jeweils 67 %, die außergerichtlichen Kosten erster Instanz des Klägers zu 2) zu 82 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten erster Instanz tragen die Kläger zu 1) bis 3) jeweils 8,5 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten erster Instanz jeweils selbst.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung i.H.v. jeweils 110 % der gegen sie vollstreckbaren Beträge abwenden, sofern nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über erbrechtliche Ansprüche nach dem Tod ihrer Mutter.
Am 7.12.2008 verstarb die verwitwete Therese B.. Zum Zeitpunkt ihres Todes lebten noch sieben ihrer Abkömmlinge, darunter die drei Kläger und der Beklagte. Bereits am 3.1.2003 war ihr Sohn Johann B. verstorben, ledig und ohne Abkömmlinge.
Die Erblasserin errichtete zwei privatschriftliche letztwillige Verfügungen, die am 30.12.2009 vor dem AG Miesbach eröffnet wurden (Anlagen K 1 und K 2).
Die letztwillige Verfügung vom 22.6.1995 mit u.a. folgendem Inhalt:
"Mein letzter Wille
Ich Unterzeichnete bestimme hiermit, dass nach meinem Tod mein Sparguthaben bei der Raiffeisenbank F. Konto Nr. 251 ... zu gleichen Teilen an meine Kinder verteilt wird, sofern dasselbe nicht vorher schon zu meiner Pflege benötigt wird ..."
Letztwillige Verfügung vom 12.6.2006:
"12.6.2003
Mein letzter Wille ist dass nach meinem Tod mein Haus hier in B. ist dass das Haus Nr. 2 in B. nach meinem Tod meinem Sohn Franz gehört ..."
Das Nachlassgericht Miesbach legte die letztwilligen Verfügungen dahingehend aus, dass die Zuwendung des Hausgrundstücks als Alleinerbeneinsetzung zugunsten des Beklagten und die jeweiligen Zuwendungen der Bankguthaben als Vermächtnisanordnungen zugunsten der dort genannten Bedachten anzusehen seien (Anlage K 3). Es erteilte dem Beklagten einen Alleinerbschein. Bei der Raiffeisenbank F. betrug das Gesamtguthaben der Erblasserin insgesamt 56.427,74 EUR. Das Guthaben des Girokontos Nr. 251 ... belief sich auf 1.717,89 EUR, das Guthaben des Festgeldkontos Nr. 625 ... auf 54.709,85 EUR.
Der Beklagte leistete in der Folgezeit an seine sechs Geschwister Zahlungen i.H.v. jeweils 6.352,99 EUR "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" (vgl. Anlagen K 8, K 9).
Mit notariellem Grundstücksüberlassungsvertrag vom 12.5.1995 (Anlage K 10) hatte die Erblasserin das genannte Grundstück in F. dem am 3.1.2003 verstorbenen Sohn Johann B. zum Alleineigentum überlassen. Vertragsparteien waren auch die weiteren sieben Geschwister, die unter Ziff. 8. mit ihrer Mutter einen Pflichtteilsverzichtsvertrag schlossen, in welchem sie für sich und ihre Abkömmlinge auf das gesetzliche Pflichtteilsrecht am Nachlass ihrer Mutter ohne Rücksicht auf den dereinstigen Nachlasswert verzichteten. Unter Ziff. 7. des Vertrags verpflichtete sich der Erwerber Johann Berchtold auch für seine Erben zur Rückübereignung des Grundstücks u.a., wenn "der Erwerber vor dem Veräußerer versterben sollte." Nach dessen Tod wurde im notariellen Vertrag vom 11.7.2003 (Anlage K 11) zwischen der Erblasserin, die aufgrund notarieller Vollmacht von ihrer Tochter Christine Berchtold vertreten wurde, und den restlichen sieben Geschwistern das Grundstück "in Rückabwicklung der Vorurkunde" auf die Erblasserin zurückübertragen. In Ziffer VII. der notariellen Urkunde heißt es: "Nach Angabe der Beteiligten sind damit die in Abschnitt 8 der Vorurkunde vereinbarten erbrechtlichen Bestimmungen gegenstandslos. Die Beteiligen heben vorsorglich die in Abschnitt 8 der Vorurkunde getroffenen Regelungen auf."
Hinsichtlich des vom Beklagten angegebenen Werts des Nachlasses wird auf das Nachlassverzeichnis vom 5.3.2009 (Anlage K 12) verwiesen.
Die Parteien streiten zunächst über die von den Klägern mit ihrer Klage geltend gemachten Vermächtnis- und Pflichtteilsansprüche.
Die Kläger sind der Auffassung, das ihnen durch letztwillige Verfügung der Erblasserin zustehende Vermächtnis erstrecke sich auf das Festgeldkonto bei der Raiffeisenbank F. Denn das Festgeldkonto sei anstelle des erwähnten Sparguthabens getreten. Damit stehe jedem der Kläger noch ein restlicher Vermächtnisanspruch i.H.v. 1.462,70 EUR zu (1/7 aus dem Guthabensbetrag von 54.709,85 EUR abzgl. geleist...