Entscheidungsstichwort (Thema)
Zustimmung
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 26 O 14146/96) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß sie, die Beklagte, verurteilt wird, ihre Zustimmung zur Kündigung des Mietvertrags über die genannte Wohnung wegen rückständiger Zahlungen von Mietzinsen und Mietkosten seit 1.12.1996 zu erklären.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Wert der Beschwer der Beklagten beträgt 13.896,– DM.
Von der Darstellung des Tatbestands wird abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO).
Tatbestand
I.
Die – zulässige – Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Dem Kläger steht nach § 744 Abs. 2 2. HS BGB gegen die Beklagte der Anspruch zu, ihre Einwilligung zu der von ihm vorgesehenen oder bereits erklärten Kündigung zu erteilen. Eine solche ist aufgrund der gegebenen Umstände eine im Rahmen der gemeinschaftlichen Verwaltung des Anwesens … notwendige Maßregel.
Der Feststellung des Erstgerichts, es sei von einem Wohnrecht auszugehen, durch das … jedoch nur für 10 Jahre ein mietzinsfreies Wohnen gewährt werde und dem sich ab dem 1.12.1996 ein Mietverhältnis entsprechend dem Vertrag vom 10.11.1986 anschließe, ist beizupflichten. Insoweit kann auf die Entscheidungsgründe des Ersturteils, denen zu folgen ist, nach § 543 Abs. 1 ZPO verwiesen werden.
Zu Recht hat das Erstgericht auch angenommen, daß zwischen den Parteien in ihrer Eigenschaft als Miteigentümer des betreffenden Anwesens bezüglich der Mietzinsforderungen eine (einfache) Forderungsgemeinschaft i. S. des § 432 Abs. 1 BGB besteht (BGH NJW 58, 1732) mit der Folge, daß die Mieterin befreiend nur an beide Gläubiger gemeinsam zahlen konnte (Palandt BGB 57. Aufl. RdNr. 8 zu § 432), soweit nicht der jeweilige weitere Miteigentümer aufgrund des Innenverhältnisses bzw. kraft Vollmacht zur Entgegennahme der Leistung befugt ist. Letzteres ist vorliegend auch im Hinblick darauf nicht der Fall, daß es sich bei den vorliegenden Miteigentümern um Ehegatten handelte. Die Vorschrift des § 1357 BGB dient der gemeinsamen Lebensführung und kommt deshalb bei Getrenntleben der Eheleute, jedenfalls wenn - wie hier - ein beiderseitiger Wille zur Aufrechterhaltung der häuslichen Gemeinschaft nicht mehr besteht, nicht zum Zuge (vgl. Palandt RdNr. 10 zu § 1357 BGB).
Die Voraussetzungen für eine Kündigung des Mietvertrages wegen Zahlungsverzugs nach § 554 Abs. 1 Nr. 1 BGB lagen vor.
Unstreitig hat ... seit dem 1.12.1996 fälligen Mietzins für mehr als zwei aufeinanderfolgende Termine nicht an beide Parteien gemeinschaftlich geleistet; etwaige Leistungen allein an die Beklagte, wie von dieser behauptet wird, braucht der Kläger nicht gegen sich gelten zu lassen. Die Mieterin befand sich damit gegenüber dem Kläger, da es im Hinblick auf die kalendermäßige Bestimmung der Fälligkeit keiner Mahnung bedurfte, mit dem betreffenden Mietzins in Verzug. Der Zahlungsverzug war vorliegend nicht, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung noch geltend gemacht hat, mangels Verschuldens nach § 285 BGB ausgeschlossen. Auf Unkenntnis der rechtlichen Situation, wie sie in der Verhandlung vom Beklagtenvertreter dargelegt wurde oder etwaige Schwierigkeiten hinsichtlich der Durchführung der Zahlung können sie sich nicht berufen. Als Mutter der Beklagten, mit der sie in Kontakt stand und wie auch aus ihrer eigenen Strafanzeige vom 21.3.1996 zu entnehmen ist, wußte sie von den schwerwiegenden Zerwürfnissen zwischen den beiden Parteien. Schon aus diesem Grunde war es auch für einen juristischen Laien naheliegend, daß an beide Miteigentümer gemeinsam zu zahlen ist. Mit Schreiben der anwaltlichen Vertreter des Beklagten vom 15.1.1996 (Anl. K 2) war die Zeugin ... zudem nachdrücklich darauf hingewiesen worden, Zahlungen, die damals allerdings nur hinsichtlich der Nebenkosten geschuldet waren, auf das dort angegebene gemeinsame Konto zu bezahlen. Wenn, wie die Beklagte in nicht näher substantiierter Weise behauptet, ... Schwierigkeiten in der Einzahlung auf das gemeinsame Konto gesehen hätte (angebliche Kündigung des Kontos durch die Bank, fehlende Zugriffsmöglichkeit der Beklagten, unterbliebene Gutschrift), so wäre es ihr zumutbar gewesen, insoweit eine Klärung herbeizuführen, so etwa den Kläger hierauf hinzuweisen und ihn zu einer anderweitigen Lösung zu veranlassen.
Auch mit den weiter in der Berufungsbegründung vorgebrachten Gesichtspunkten hat die Beklagte keinen Erfolg.
Bereits ausgeführt wurde, daß der Senat der Ansicht des Erstgerichts, es sei kein lebenslanges, nämlich über die zehnjährige Zinsfreiheit hinausreichendes. Wohnrecht gegeben, sondern nach dem 1.12.1996 gelte uneingeschränkt der abgeschlossene Einheitsmietvertrag, der auch eine Kündigungsmöglichkeit vorsieht, beipflichtet.
Zu Unrecht rügt die Beklagte weiter ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für die eingeleitete Zwangsversteigerung des Mietobjekts. Gemäß § 24 ZVG verbleibt dem Grundstückseigentümer innerhalb der...