Entscheidungsstichwort (Thema)

Verjährung Schadensersatzanspruch, Herausgabeanspruch trotz Verjährung

 

Normenkette

BGB §§ 31, 199 Abs. 1, §§ 826, 831 Abs. 1 S. 1, § 852 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Landshut (Urteil vom 21.04.2021; Aktenzeichen 42 O 3854/20)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des LG Landshut vom 21.04.2021 (Aktenzeichen: 42 O 3854/20) abgeändert und unter teilweiser Aufhebung wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.536,30 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 14.01.2021 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs VW Tiguan mit der Fahrgestellnummer ...

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 95% und die Beklagte 5%.

4. Das Urteil ist jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

II. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Berufungsrechtsstreits tragen der Kläger 95% und die Beklagte 5%.

IV. Das in Ziffer I. genannte Urteil des Landgerichts Landshut und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweiligen Gegenpartei jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

V. Die Revision wird (beidseits) bezüglich der Höhe des von der Beklagten zu zahlenden Betrages zugelassen.

 

Gründe

A. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche des Klägers im Rahmen des sogenannten Dieselskandals, wobei es hier um den Erwerb eines Neufahrzeugs (VW Tiguan CUP BM Techn. 2.0 l mit Motor EA 189) durch den Kläger aufgrund Bestellung am 26.03.2014 geht.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Feststellungen im Endurteil des LG Landshut vom 21.04.2021 (Bl. 210/220 d. A.) mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen verwiesen.

Bei dem vom Kläger im März 2014 bestellten Fahrzeug handelt es sich in Übereinstimmung mit dem Tatbestand des Ersturteils um ein Neufahrzeug für EUR 33.239,90 brutto, für das der Kläger Nachlässe in Höhe von EUR 3.669,00 und EUR 3.570,00 erhielt.

Der Km-Stand beträgt jetzt 56.043 km.

Die Klage wurde am 04.12.2020 beim LG Landshut anhängig, die Zustellung der Klage an die Beklagte erfolgte am 13.01.2021.

Gegen die Abweisung der Klage mit Endurteil des LG Landshut vom 21.04.2021 richtet sich die Berufung des Klägers.

Er beantragt jetzt,

I. Unter Abänderung des am 21.04.2021 verkündeten Urteils des LG Landshut, Az.: 42 O 3854/20 die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs VW Tiguan mit der Fahrgestellnummer ... an den Kläger 33.239,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.11.2020 abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 5.082,38 Euro zu zahlen.

II. Unter Abänderung des am 21.04.2021 verkündeten Urteils des LG Landshut, Az.: 42 O 3854/20 die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten seines Rechtsanwaltes H. in Höhe von 1.825,14 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Hinsichtlich des im Berufungsrechtsstreit gehaltenen Vortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme des Klägers als Partei. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

B. Die zulässige Berufung (§§ 511, 517, 520 ZPO) hat nur zum geringen Teil Erfolg:

I. Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB gegen die Beklagte (mehr):

1. Vertragliche Ansprüche sind mangels Kaufvertrags zwischen den Parteien nicht gegeben.

2. Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Verordnungen zur Regelung des Abgasverhaltens (EG-FGV, VOEG 715/07) entfallen mangels Schutzgesetzeigenschaft (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798, 2799f., Randziffern 11, 13 und 15; Urteil vom 08.12.2020, VI ZR 244/20, WM 2021, 50, 52, Randziffer 20; Beschluss vom 09.03.2021, VI ZR 889/20, WM 2021, 652, 653, Randziffer 10 - nach juris; Urteil vom 08.03.2021, VI ZR 505/19, Randziffer 37 - nach juris; s.a. Urteil vom 21.03.2021, VI ZR 1180/20, WM 2021, 986, 988, Randziffer 19).

3. Es kann dahinstehen, ob Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB bestehen (was im Hinblick auf die Stoffgleichheit auch bei einem Neufahrzeug zweifelhaft sein könnte: vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798, 2801f., Randziffern 24 bis 26; Urteil vom 08.12.2020, VI ZR 244/20, WM 2021, 50, 52, Randziffer 20; Beschluss vom 09.03.2021, VI ZR 889/20, WM 2021, 652, 653, Randziffer 10; s.a. Urteil vom 21.03.2021, VI ZR 1180/20, WM 2021, 986, 988, Randziffer 1...

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