Leitsatz (amtlich)

Minderwert, Verjährung, Dieselskandal, Herausgabeanspruch, Eintritt der Verjährung, Thermofenster, Schadenseinheit

 

Normenkette

BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2, § 249 Abs. 2 S. 1, §§ 826, 852 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Ingolstadt (Urteil vom 14.10.2021; Aktenzeichen 52 O 4365/20)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil das LG Ingolstadt unter teilweiser Aufhebung abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

II. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsrechtsstreits.

IV. Das in Ziffer I genannte Urteil des LG Ingolstadt und dieses Urteil sind jeweils vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision des Klägers wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf EUR 14.051,65 festgesetzt.

 

Gründe

A Die Parteien streiten im Rahmen des sogenannten Dieselskandals um Schadensersatzansprüche des Klägers betreffend den Kauf eines neuen VW Caddy 1.6 TDI mit einem Motor vom Typ EA 189 (EU 5) mit Rechnung vom 30.04.2014 von der Beklagten.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Feststellungen im Endurteil des LG Ingolstadt vom 14.10.2021 (Bl. 123/138 d. A.), berichtigt durch Beschluss vom 26.11.2021 (Bl. 142/143 d. A.) mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen verwiesen.

Der Kläger behauptet, bei Kauf des Fahrzeugs durch ihn im Jahr 2014 habe das Fahrzeug tatsächlich aufgrund der unzulässigen Abgassteuerung einen Minderwert in Höhe von mindestens EUR 6.177,23 gehabt.

Die Klage vom 06.12.2020 wurde der Beklagten nach Zustellung der Anforderungen des Kostenvorschusses am 21.12.2020 und Einzahlung desselben am 22.12.2020 am 13.01.2021, der Schriftsatz des Klägers vom 08.12.2021 (erstmalige Geltendmachung des Minderwerts) der Beklagten am 10.12.2021 zugestellt.

Das Landgericht Ingolstadt hat mit Endurteil vom 14.10.2021 die Beklagte verurteilt, an den Kläger EUR 14.051,65 nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des klägerischen Fahrzeugs zu bezahlen, ferner den Annahmeverzug festgestellt und im Übrigen die Klage abgewiesen.

In der (letzten) mündlichen Verhandlung vor dem OLG München vom 02.05.2022 beantragte der Kläger, "das Urteil vom 14.10.2021 des Landgerichts Ingolstadt dahingehend abzuändern, als dass die Beklagte zu einer Zahlung in Höhe von EUR 14.051,65 Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs verurteilt wurde. Es wird nunmehr beantragt,

1. Die Beklagte wird verurteilt, einen in das Ermessen des Gerichts zu stellenden Schadensersatz in Höhe von mindestens 25% des Kaufpreises des Fahrzeugs EUR 24.708,90, mindestens somit EUR 6.177,23 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei die Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von EUR 1.851,36 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen."

Für den Fall, dass Ziffer 1 der Klageanträge vollständig abgewiesen werden sollte, beantragte der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 02.05.2022 weiterhin:

1. Auf die Berufung der Klagepartei wird das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 14.10.2021 (Az. 52 O 4365/20) teilweise abgeändert.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei weitere EUR 1.776,21 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 1.851,36 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragte in der mündlichen Verhandlung vom 02.05.2022, auch hinsichtlich des nunmehr vorrangig begehrten Minderwerts Klageabweisung und Zurückweisung der Berufung.

Ferner beantragte die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 02.05.2022,

das am 14.10.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Ingolstadt, Az. 52 O 4365/20 Die im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen.

Im Übrigen beantragte der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 02.05.2022,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung ging ohne Beantragung oder gar Einräumung einer Schriftsatzfrist am 30.05.2022 ein Schriftsatz des Klägers ein, wonach der in der in der mündlichen Verhandlung vom 02.05.2022 gestellte Hilfsantrag zurückgenommen werde. Dieser Schriftsatz wurde der Beklagten mit Belehrung nach § 269 Abs. 2 Satz 4 ZPO am 02.06.2022 zugestellt. Ein Schriftsatz der Beklagt...

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