Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlehensvertrag
Normenkette
BGB § 932 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 935; ZPO § 97 Abs. 1, § 543 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Landshut (Urteil vom 19.04.2018; Aktenzeichen 24 O 2558/17) |
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 19. April 2018, Az. 24 O 2558/17, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte verurteilt wird, gegenüber dem Polizeipräsidium Niederbayern zu Az. PV1-9634.018.18 der Herausgabe des Fahrzeugs vom Typ Mercedes-Benz ML 350 CDI, Fahrzeugident.-Nr. ...443 nebst den dazugehörigen Fahrzeugschlüsseln an die Klägerin zuzustimmen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Landshut ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 27.200,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die dingliche Berechtigung an einem Pkw.
Die Klägerin erlangte im Rahmen eines am 4. März 2015 mit der BRO M. GmbH abgeschlossenen Darlehensvertrag zur Finanzierung des Kaufs des gebrauchten Pkw Mercedes-Benz ML 350 CDI, Fahrzeugident-Nr. ...443 zum Kaufpreis von EUR 40.000,00 von der Käuferin Sicherungseigentum an diesem Fahrzeug (vgl. Ziffer II.1. der VertragsAGB, K 3). Auf Geheiß der Klägerin wurde der Pkw am 26. März 2015 an die BRO M. GmbH ausgehändigt und mit dem Kennzeichen ...69 zugelassen. Die Verkäuferin D. AG übersandte der Klägerin gemäß den Vertragsbedingungen die Zulassungsbescheinigung Teil II mit der Nr. ...41.
Im Februar 2017 gelangte der Pkw auf ungeklärte Weise an unbekannte Personen, die ihn auf "mobile.de" zum Preis von EUR 27.400,00 zum Verkauf anboten.
Der Beklagte nahm aufgrund der Anzeige unter der dort angegebenen Nummer Kontakt auf. Er vereinbarte mit dem Verkäufer einen Kaufpreis von EUR 25.000,00 sowie die Besichtigung des Pkw am 24. Februar 2017 um 9 Uhr an einer Straße im Bereich des Flughafens in Düsseldorf, wo der Verkäufer angabegemäß arbeite. Um 7 Uhr an diesem Tag meldete sich der Verkäufer telefonisch beim Beklagten und teilte mit, dass er beruflich verhindert sei, weshalb sein Bruder die Übergabe durchführen würde. Am Treffpunkt wurde der Beklagte erneut telefonisch vom Verkäufer kontaktiert, der darum bat, dass das Geschäft nicht auf der Straße abgewickelt werden und der Beklagte weiter weg von der Straße, auf einem Parkplatz hinter dem Gebäude warten sollte, was dieser auch tat.
Auf diesem Parkplatz traf die avisierte Kontaktperson später ein, wies sich mit einem angeblich slowenischen Ausweis aus, den der Beklagte fotografierte (K 9), und legte eine Kopie des angeblichen Ausweises des Verkäufers (K 10) und eine auf den 24. Februar 2017 datierte Verkaufsvollmacht (K 11) vor, in der als dem Bevollmächtigten ausgehändigte Anlagen "Fahrzeugbrief", "Fahrzeugschein" und "Fahrzeugschlüssel 2 Stück" angekreuzt waren.
Der angebliche Bruder des Verkäufers übergab gegen Zahlung von EUR 25.000,00 sich als Fälschung herausstellende Zulassungsbescheinigungen (K 13, K 14), deren Nummern mit dem amtlichen Kennzeichen des Kfz, ...91 und den am Fahrzeug angebrachten FIN-Tafeln übereinstimmten sowie einen behauptet bereits vom Verkäufer unterzeichneten Kaufvertrag (K 12). Der Bevollmächtigte konnte allerdings lediglich einen Schlüssel übergeben, was er damit erklärte, dass sein Bruder den zweiten Schlüssel in der Hosentasche vergessen habe. Das von ihm zugesagte Nachsenden von Zweit- und Reserveschlüssel ist nie erfolgt.
Als die Ehefrau des Beklagten versuchte, das Kfz zuzulassen, wurde entdeckt, dass die Zulassungsbescheinigungen als Blankodokumente entwendet worden und die Stempel auf den Kennzeichen gefälscht waren. Die auf den vorgelegten Identitätskarten (K 9, K 10) vermerkten bundesdeutschen Anschriften sind nicht existent. Das Kfz befindet sich seither auf einem Sicherstellungsgelände in P. Die Klägerin kündigte den Darlehensvertrag mit Schreiben vom 7. März 2017 (K 7) fristlos wegen "Unterschlagung - Betrug", stellte das gesamte Darlehen fällig und macht ihre Rechte am sicherungsübereigneten Fahrzeug geltend.
Bis vom Senat im Berufungsverfahren auf die gegenteilige Verfügung der Staatsanwaltschaft Berlin vom 21. November 2017 in der Beiakte der Staatsanwaltschaft Berlin, Az. 271 Js 4828/17, hingewiesen wurde, gingen die Verfahrensbeteiligten von einer Beschlagnahme des Fahrzeugs durch die Staatsanwaltschaft Berlin aus.
Die Klägerin hat vor dem Landgericht behauptet, dass dem Zeugen T., dem der Geschäftsführer der BRO GmbH das Fahrzeug geliehen habe, die Jacke nebst Fahrzeugschlüssel gestohlen worden und das Fahrzeug daraufhin entwendet worden sei. ...