Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 19.12.2011; Aktenzeichen 34 O 12583/11) |
Tenor
I.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 19.12.2011, Az.: 34 O 12583/11, aufgehoben.
II.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 84.000,- nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2007 zu bezahlen.
III.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages leistet.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen.
VI.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 168.000,- festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Maklerlohn.
Die Klägerin ist Maklerin von Immobilien, insbesondere auch Büroraum, sowohl für den Kauf als auch für Vermietung.
Am 01.03.2007 bekundete die Beklagte der Klägerin gegenüber Interesse an der Anmietung von Büroflächen im Zentrum Münchens. Die Klägerin wies der Beklagten daraufhin Büroraum nach.
Am 09.03.2007 übersandte die Klägerin der Beklagten per e-mail ein Exposé über Räume im Anwesen M.strasse 2 in München. Dieses e-mail endete mit der Mitteilung: "Im Falle des Abschlusses eines Kaufvertrages berechnen wir eine Käuferprovision ...Beim Abschluss eines Mietvertrages.... bei gewerblichen Objekten 3,57 Netto-Kaltmieten je inkl. 19% MWSt". Ergänzend wird auf die Anlage K 4 Bezug genommen. Mit e-mail vom 13.03.2007 wurde ein vereinbarter Besichtigungstermin am 15.03.2007, 12:30 Uhr, mitgeteilt, den die Beklagte nicht wahrnahm.
Mit Vereinbarung vom 16.02./12.03.2007 hatte die Klägerin mit der Eigentümerin des Objekts M.strasse 2, der I. C. N.GmbH & Co. KG (fortan: ICN), eine Vereinbarung über ein Honorarmodell bei einer erfolgreichen Vermittlung ihrer Räume geschlossen, welche gleichzeitige Provisionsfreiheit für den Mieter vorsah. Ergänzend wird auf die Anlage B 1 Bezug genommen.
Im Juli 2007 mietete die Beklagte die streitgegenständlichen Räume direkt von der Eigentümerin ohne weitere Einschaltung der Klägerin.
Die Klägerin war der Meinung, der Mietvertrag gehe auf ihren Nachweis vom 09.03.2007 zurück und forderte von der Beklagten Maklerlohn in Höhe von 84.000.- EUR netto. Die Beklagte wies die Forderung zurück.
Die Klägerin machte daher mit der Klage die Bezahlung des Maklerlohns in Höhe von EUR 84.000.- zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.08.2007 geltend.
Die Beklagte beantragte Klageabweisung.
Sie bestritt eine Zahlungsverpflichtung und berief sich auf die Vereinbarung zwischen der Klägerin und ICN als Vereinbarung zu Gunsten Dritter, nämlich der Mieter. Gemäß § 654 BGB sei der Anspruch auf Maklerlohn wegen nicht aufgedeckter Doppelmaklertätigkeit jedenfalls verwirkt.
Ergänzend wird hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da ein Maklervertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen sei.
Mit dem e-mail vom 09.03.2007 habe die Klägerin zwar ein Angebot auf Abschluss eines provisionspflichtigen Maklervertrages abgegeben. Dieses Angebot habe die Beklagte jedoch nicht angenommen, da sie die dort angebotenen Leistungen der Klägerin nicht entgegen genommen, sondern den Besichtigungstermin im Anwesen M. 2 in München mangels Interesse abgesagt habe.
Dessen ungeachtet stünde einer Honorarforderung der Klägerin ihre Vereinbarung mit ICN vom 16.02./12.03.2007 entgegen, die zu Gunsten der potentiellen Mieter im Sinne eines echten Vertrages zu Gunsten Dritter auszulegen sei.
Schließlich konnte das Landgericht nicht ausschließen, dass sich die Klägerin anderweitig Kenntnis vom Vermietungsangebot der ICN verschafft habe.
Ergänzend wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Landgericht habe verkannt, dass bereits am 01.03.2007 von der Beklagten der verbindliche Auftrag zum Nachweis von Büroraum erteilt worden sei. In Erfüllung dieses Auftrags seien mehrere grundsätzlich geeignete Objekte nachgewiesen worden, darunter auch das streitgegenständliche. Die Anmietung im Juli 2007 gehe kausal auf diesen Nachweis zurück.
Die Vereinbarung mit ICN stehe der Provisionsforderung nicht entgegen, da die Klägerin von ICN mangels Vermittlungstätigkeit keine Provision verlangen könne. Ohne Provisionsanspruch gegen ICN bestehe aber keine Verpflichtung dem Mieter die Räume provisionsfrei nachzuweisen.
Eine Verwirkung des Lohnanspruchs gemäß § 654 BGB komme nicht in Betracht, da die Klägerin nicht gegen Provision für ICN tätig geworden sei.
Die Klägerin beantragt daher,
I.
Das Urteil des Landgerichts München I vom 19.12.2011 wird aufgehoben.
II.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klä...