Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

LG München II (Urteil vom 08.09.1998; Aktenzeichen 12 O 2709/98)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München II vom 8.9.1998 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Wert der Beschwer übersteigt DM 60.000,– nicht.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten (§§ 511 ff. ZPO) ist begründet und führt deshalb zur Aufhebung des Ersturteils und zur Klageabweisung. Anders als das Landgericht ist der Senat der Meinung, daß der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit, wie er im streitgegenständlichen Vertrag durch Ankreuzen der Rubrik „Haftungsreduzierung bei Schäden nach Art einer Vollkaskoversicherung (siehe Ziffer 11 der umseitigen Vertragsbedingungen)” relevant ist, in den AGB der Klägerin unwirksam ist, weil sich der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit am Leitbild der Vollkaskoversicherung orientiert (BGH NJW 1982, 987), so daß § 9 AGBG eingreift. Der Senat schätzt das Fehlverhalten der Beklagten bei Durchfahrt mit dem Kraftfahrzeug durch eine für die Höhe des Fahrzeugs nicht zugelassene Unterführung nicht als grob fahrlässig ein (vgl. OLG Celle DAR 1984, 123), sondern nur als fahrlässig. Die Haftungsbefreiung, die die Beklagte vertraglich gewollt und abgeschlossen hat, ist deshalb wirksam, so daß die Klage keinen Erfolg haben kann.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Für eine Zulassung der Revision fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1759021

DAR 1999, 506

VersR 2001, 773

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