Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindesunterhalt: Leistungsfähigkeit eines Strafgefangenen
Leitsatz (redaktionell)
Ein Strafgefangener ist aufgrund des erzielten Eigengeldes, Hausgeldes sowie Überbrückungsgeldes ausreichend leistungsfähig, um seiner Unterhaltspflicht ggü. einem minderjährigen Kind nachzukommen.
Normenkette
BGB § 1603 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Nördlingen (Urteil vom 26.09.2008; Aktenzeichen 1 F 703/07) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des AG Nördlingen vom 26.9.2008 aufgehoben.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu Händen seiner gesetzlichen Vertreterin für die Zeit vom 6.12.2007 bis 31.12.2008 Kindesunterhalt i.H.v. 1.811,93 EUR sowie ab 1.1.2009 einen Kindesunterhalt i.H.v. monatlich 144 EUR, monatlich im Voraus zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger 41 %, der Beklagte 59 %.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Berufung des Klägers betrifft die Zahlung von Kindesunterhalt.
Der Beklagte ist der Kindsvater des Klägers.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Endurteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das AG wies mit Endurteil vom 26.9.2008 die Klage ab. Die Klageabweisung begründete das AG mit der fehlenden Leistungsfähigkeit des Beklagten. Der Beklagte sei in Folge seiner Inhaftierung unterhaltsrechtlich nicht vorwerfbar außer Stande zur Zahlung von Kindesunterhalt.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit Berufung.
Er beantragt,
I. das Endurteil des AG Nördlingen vom 26.9.2008 aufzuheben,
II. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger zu Händen der Kindsmutter ab 1.12.2007 jeweils im Voraus einen monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. 100 % des Mindestunterhalts abzgl. hälftiges Kindergeld (Zahlbetrag derzeit 245 EUR monatlich) zu bezahlen,
III. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Unterhaltsrückstand zu Händen der Kindsmutter i.H.v. 490 EUR zu bezahlen.
Der Kläger meint, die Inhaftierung des Beklagten sei selbst verschuldet. Im Übrigen sei der Beklagte verpflichtet, sein Eigengeld für den Kindesunterhalt zu verwenden, da er ausreichend Überbrückungsgeld angespart habe.
Der Beklagte hat einen Antrag im Berufungsverfahren nicht gestellt.
Der Senat erholte nach § 643 Abs. 2 ZPO Auskunft über den vom Beklagten in der JVA bezogenen Verdienst. Auf den Inhalt der Auskunft der JVA vom 15.1.2009 wird Bezug genommen.
Der Senat wies die Parteien mit Beschluss vom 2.4.2009 auf die Erfolgsaussichten der Berufung hin.
Dem Beklagten ist die Berufung des Klägers am 13.11.2008, die Berufungsbegründung am 5.1.2009 zugestellt worden. Die Ladung zum Termin einschließlich der Aufforderung des Senats an den Beklagten, einen zugelassenen Rechtsanwalt zum Prozessbevollmächtigten zu bestellen und durch einen Rechtsanwalt auf das Berufungsvorbringen bis spätestens 27.4.2009 zu erwidern, ist dem Beklagten am 2.4.2009 zugestellt worden. Für den Beklagten hat sich ein Rechtsanwalt weder bestellt, noch ist der Beklagte im Termin von einem Rechtsanwalt vertreten worden.
II. Die zulässige Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg. Auf seine Berufung ist das Endurteil des AG Nördlingen vom 26.9.2008 aufzuheben und der Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu Händen seiner Mutter für die Zeit vom 6.12.2007 bis 31.12.2008 einen Unterhalt i.H.v. 1.811,93 EUR sowie ab 1.1.2009 einen Kindesunterhalt i.H.v. monatlich 144 EUR monatlich im Voraus zu zahlen. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.
Da der Beklagte im Termin trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht wirksam vertreten war (§ 78 Abs. 1 ZPO) ergeht gegen ihn Versäumnisurteil. Soweit die Klage abzuweisen ist, ergeht Endurteil (§ 539 Abs. 2 ZPO).
I. Die Berufung des Klägers hat Erfolg, soweit er für die Zeit bis einschließlich 31.12.2008 die Zahlung eines Kindesunterhalts i.H.v. 1.811,93 EUR sowie laufend ab 1.1.2009 i.H.v. monatlich 144 EUR beantragt.
Der Kläger weist dem Grunde nach zutreffend darauf hin, dass der Beklagte sein Einkommen als Strafgefangener zur Unterhaltsbemessung heranzuziehen hat. Für den Unterhalt steht jedoch nur das Einkommen zur Verfügung, welches über den zu beachtenden Selbstbehalt eines Strafgefangenen liegt oder durch eine unterhaltsrechtlich verbindliche konkrete Zweckbestimmung der Einbeziehung in die Unterhaltsbemessung nicht entzogen ist (Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10. Aufl., Rz. 842). Nach der vom Senat erholten Auskunft der JVA D. bezog der Beklagte im Zeitraum vom 6.12.2007 bis 31.12.2008 ein Eigengeld i.H.v. 1.811,93 EUR (1.726,48 EUR vom 1.1.2008 bis 31.12.2008, 85,45 EUR vom 6.12.2007 bis 31.12.2007 (101,89 EUR × 26: 31)). Im Jahr 2008 erzielte der Beklagte ein durchschnittliches monatliches Eigengeld i.H.v. 144 EUR (1.726,48 EUR: 12). Insoweit ist der Beklagte auch ausreichend leistungsfähig, um Kindesunterhalt für den minderjährigen Kläger zu zahlen (§ 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB). Über dieses Eigengeld kann der Beklagte verfügen und es für den Kind...