Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 30.05.2006; Aktenzeichen 33 O 12745/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 20.05.2009; Aktenzeichen I ZR 220/06)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des LG München I vom 30.5.2006 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall bis zu 250.000 EUR; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre; Ordnungshaft zu vollziehen am Vorstandsvorsitzenden der Beklagten) verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Mitarbeiter/innen der Allianz-Versicherungsgesellschaften (und zwar angestellte wie auch selbständige Mitarbeiter/innen) als Versicherungsberater oder Vorsorge- und Versicherungsberater zu bezeichnen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung wegen der Hauptsache durch Sicherheitsleistung i.H.v. 25.000 EUR abwenden, wenn nicht der vollstreckende Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Vollstreckung wegen der Kosten kann sie durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der vollstreckende Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Verwendung der Bezeichnung Versicherungsberater.

In den Filialen der ... AG, die ein Tochterunternehmen der Beklagten ist, werden Mitarbeiter verschiedener zum Konzern der Beklagten gehörender Versicherungsgesellschaften eingesetzt, die deren Versicherungen vermitteln sollen. Ein Vorstandsmitglied der Beklagten äußerte sich in einer als Pressegespräch bezeichneten und von der Beklagten auch schriftlich verbreiteten Erklärung u.a. wie folgt zu diesen Mitarbeitern:

In den Filialen der Dresdner Bank haben wir fast 1.000 Vorsorge- und Versicherungsberater der [Beklagten] eingesetzt, die gut in den Bankbetrieb integriert sind und von der Kundschaft als selbstverständliche Mitglieder des Filialteams angesehen werden.

Im Internetauftritt der Beklagten war u.a. folgende Aussage enthalten:

In allen Filialen der Bank gibt es Spezialisten, die den Kunden die gesamte Palette an Versicherungsprodukten der [Beklagten] anbieten können. Diese insgesamt 1.000 Vorsorge-und Versicherungsberater sind schon lange selbstverständliche Mitglieder des Filialteams der Bank.

Der Internetauftritt enthielt an anderen Stellen auch mehrfach die Verwendung der Bezeichnung Versicherungsberater in Alleinstellung.

Die Kläger sahen in diesen Verwendungen der Bezeichnung Versicherungsberater eine Wettbewerbswidrigkeit und haben die Beklagte auf deren Unterlassung in Anspruch genommen. Nachdem das LG die Auffassung vertreten hatte, dass zwischen den Bezeichnungen Vorsorge- und Versicherungsberater einerseits und Versicherungsberater in Alleinstellung andererseits ein Unterschied zu machen sei, haben die Kläger zuletzt beantragt, der Beklagten zu verbieten, die Mitarbeiter/-innen der A. (einschließlich der nicht abhängig beschäftigten Versicherungsvertreter und Versicherungsvermittler) als Versicherungsberater und/oder Vorsorge- und Versicherungsberater zu bezeichnen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 30.5.2006, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das LG der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Mitarbeiter/innen der Allianz-Versicherungsgesellschaften als Versicherungsberater zu bezeichnen, und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Zur Begründung hat das LG im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Der Unterlassungsanspruch bezüglich der Verwendung der Bezeichnung Versicherungsberater in Alleinstellung ergebe sich aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 und 3, § 3, § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 RBerG. Der Kläger zu 1. sei gem. § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG aktivlegitimiert, der Kläger zu 2. gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Die Verwendung der Bezeichnung Versicherungsberater durch die Beklagte für ihre Mitarbeiter sei zwar auf Grund der fehlenden Bekanntheit der Berufsbezeichnung Versicherungsberater und der daraus folgenden Ungeeignetheit zur Herbeiführung einer Fehlvorstellung bei den angesprochenen Verkehrskreisen nicht irreführend i.S.d. § 3, § 5 UWG und auch nicht wettbewerbswidrig gem. § 3, § 4 Nr. 2 UWG, verstoße aber gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 RBerG und sei deshalb unlauter i.S.d. § 3 UWG. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 RBerG dürfe die Tätigkeit des Versicherungsberaters nur von Personen ausgeübt werden, die eine entsprechende behördliche Erlaubnis besäßen. Nach Sinn und Zweck dieser Regelung schließe das auch das Verbot ein, die Berufsbezeichnung Vers...

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