Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 29.10.2008; Aktenzeichen 17 O 884/08)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin vom 22.12.2008 wird das Endurteil des LG München I vom 29.10.2008 (Az. 17 O 884/08) in Nr. I. und II. abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.820 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.02.2008 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin 68 %, die Beklagte 32 %.

Im Übrigen werden die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 70 % und die Beklagte 30 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nach einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 17.08.2007 in der M.Straße in München ereignet hat. Der geparkte Pkw der Klägerin, ein Repräsentationszwecken dienender Aston Martin Vantage V 8 wurde an seiner Front von der Versicherungsnehmerin der Beklagten beim Einparken beschädigt. Die Klägerin hatte den Anstoß nicht bemerkt und wurde hierauf von Dritten aufmerksam gemacht. Eine vorbeikommende Streife der Polizei wie auch die Schädigerin selbst konnten einen Schaden nicht erkennen, weshalb die Schädigerin auf einem Zettel ihre Personalien hinterließ. Der Geschäftsführer der Klägerin, der allein zur Nutzung berechtigt ist, veranlasste in der Folgewoche die Verbringung des Pkw zur Fa. C. nach U. zum Zeugen P., wo durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. A. am 23.08.2007 der Schaden festgestellt und dokumentiert wurde. Das schriftliche Gutachten ging am 04.09.2007 per Fax und im Original am 06.08.2007 bei der Klägerin ein, die Schadenshöhe war mit 10.264,61 EUR beziffert. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin sandten das Gutachten mit Schreiben vom 07.09.2007 an die Schädigerin, von wo aus es an die Beklagte weitergeleitet wurde. Im Hinblick auf die Schadensmeldung ihrer Versicherungsnehmerin und ohne dass ihr das an diese übersandte Gutachten vorlag, verlangte die Beklagte mit Schreiben vom 12.09.2007 eine Gegenüberstellung der Fahrzeuge und eine Plausibilitätsprüfung und beauftragte hiermit die DEKRA. Die Besichtigung vom 02.10.2007 ergab einen unfallursächlichen Schaden in Höhe von 4.656,22 EUR netto und eine voraussichtliche Reparaturdauer von 6 Tagen. Das mit einem Saisonkennzeichen bis einschließlich Oktober zugelassene Fahrzeug der Klägerin wurde im November 2007 repariert. Die Klägerin begehrt Nutzungsersatz für 61 Tage in der Zeit vom 17.08.2007 bis 16.10.2007.

Die Klägerin trägt vor, ihr einziges Fahrzeug stehe ihrem Geschäftsführer zur Anfahrt von und zu seiner wenige Kilometer von den Geschäftsräumen entfernten Wohnung und für innerstädtische Termine zur Verfügung. Die Arbeitszeit des Geschäftsführers sei nicht auf die Tage Montag bis Freitag beschränkt. Ihr Geschäftsführer habe unverzüglich die Verbringung und Schadensfeststellung veranlasst, eine Besichtigung schon am 20.08.2007 sei wegen Urlaubszeit und der erforderlichen Vorlaufzeit nicht möglich gewesen. Erst mit Eingang des Gutachtens im Original sei dem nicht sachkundigen und bei der Besichtigung nicht anwesenden Geschäftsführer eine Prüfung überhaupt möglich gewesen, ob sicherheitsrelevante Bauteile beschädigt und eine Nutzung ohne Gefahr der Schadensvergrößerung möglich sei. Nach dem Verlangen der Beklagten mit Schreiben vom 12.09.2007 sei eine Nutzung nicht mehr zumutbar gewesen. Die Kilometerdifferenz von 104 km zwischen den Besichtigungen am 23.08 und 02.10. müsse durch Verbringungsfahrten seitens des Zeugen P. veranlasst worden sein, ihr Geschäftsführer habe den Pkw nicht genutzt und auch nicht nutzen können, schon weil er sich sonst wegen der Beschädigungen lächerlich gemacht hätte. Die Reparatur dauere zwei Wochen und hierfür müsse Ersatz geleistet werden.

Die Beklagte bestreitet u.a. im Hinblick auf die Kilometerdifferenz, dass keine Nutzung erfolgt sei. Weiter bestreitet sie Nutzungsmöglichkeit und -willen. Der Geschäftsführer hätte ein Taxi benutzen müssen.

Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 29.10.2008 (Bl. 71/78 d.A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht München I hat nach Beweisaufnahme Nutzungsausfall für 11 Tage bejaht, die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.001 EUR nebst Zinsen zu bezahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen.

Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses beiden Parteien am 25.11.2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem beim Oberlandesgericht am 22.12.2008 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 80/81 d.A.) und diese mit einem beim Oberlandesgericht am 22.01.2009 eingegangenem Schriftsatz (Bl. 84...

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