Entscheidungsstichwort (Thema)
Wettbewerbswidrige Werbung mit der Aussage "Der Artikel ist bald verfügbar"
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Werbung mit der Angabe "Der Artikel ist bald verfügbar" genügt nicht den gesetzlichen Informationspflichten aus § 312 d Abs. 1 S. 1 BGB iVm Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB, weil kein hinreichend bestimmbarer Lieferzeitraum angegeben wird, aufgrund dessen der Verbraucher darüber in Kenntnis gesetzt wird, bis zu welchem Zeitpunkt spätestens die bestellte Ware vom werbenden Unternehmer an ihn ausgeliefert werde. (Rn. 42)
2. Die Informationspflichten aus § 312d Abs. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB finden auch im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs Anwendung. (Rn. 45)
3. Ein Verstoß gegen die Marktverhaltensregeln der § 312d Abs. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB ist geeignet, die Interessen des Verbrauchers spürbar zu beeinträchtigen. (Rn. 50)
Normenkette
BGB § 312d Abs. 1 S. 1, § 312j Abs. 1; EGBGB Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7; UWG §§ 3, 3a
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 17.10.2017; Aktenzeichen 33 O 20488/16) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 17.10.2017, Az. 33 O 20488/16, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das landgerichtliche Urteil und dieses Senatsurteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten leistet.
Tatbestand
I. Der Kläger, ein rechtsfähiger Verband und im Sinne von § 4 UKlaG anerkannte qualifizierte Einrichtung, geht gegen die Beklagte - ein Unternehmen aus u.a. der Unterhaltungselektronik, welches im Internet unter der Adresse https://www.m...de einen Telemediendienst betreibt, über den Verbrauchern die Möglichkeit geboten wird, Waren aus dem darin angebotenen Segment im elektronischen Geschäftsverkehr zu bestellen - wegen deren als Anlagenkonvolut K 1 vorgelegten Internetauftritts vor. Den während des Bestellvorgangs darin erfolgenden Hinweis "Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt Ihr Exemplar!" hält der Kläger wegen fehlender Angaben zum Liefertermin der beworbenen Waren für wettbewerbswidrig.
Mit Urteil vom 17.10.2017 hat das Landgericht antragsgemäß die Beklagte unter Auferlegung der Verfahrenskosten zu deren Lasten verurteilt,
I. es bei Meldung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen, auf der Internetseite mit der Adresse https://www.m...de, auf der Verbraucher die Möglichkeit haben, Waren zu bestellen, den Termin, bis zu dem die Beklagte die Ware liefern muss, nicht anzugeben und die mögliche Belieferung wie folgt mitzuteilen:
((Abbildung))
und
((Abbildung))
II. an den Kläger 260,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab dem 12.01.2017 zu zahlen.
Zur Begründung ist im erstinstanzlichen Urteil ausgeführt, der Unterlassungsantrag des Klägers sei hinreichend bestimmt, da er die konkrete Verletzungsform an den Gesetzestext lediglich anlehnend abstrahierend umschreibe und darüber hinaus die beanstandete Angebotsgestaltung konkret in Bezug nehme. Der Begriff "Termin" sei nicht mehrdeutig und deshalb auch nicht auslegungsbedürftig. Die Frage, ob auch erlaubtes Verhalten unter das beantragte Verbot falle, stelle sich nicht im Rahmen der Zulässigkeit des Unterlassungsantrags, sondern sei bei dessen Begründetheit zu prüfen.
Der Sache nach stehe dem (als qualifizierter Einrichtung im Sinne von § 4 UKlaG klagebefugten und aktivlegitimierten) Kläger der mit Ziffer 1. geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. §§ 3, 3 a UWG i.V.m. § 312 d Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 246 a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EGBGB zu.
Nach Art. 246 a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EGBGB i.V.m. § 312 d Abs. 1 Satz 1 BGB sei der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher Informationen u.a. den Termin betreffend, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss, zur Verfügung zu stellen. Hierdurch solle der Verbraucher in die Lage versetzt werden, eine informierte und seinen Interessen gerechte Entscheidung im Hinblick auf den Vertragsschluss zu treffen. Zu den vom Gesetz geforderten Informationen über die Liefer- und Leistungsbedingungen im Sinne der vorgenannten Vorschriften zähle insbesondere der (späteste) Liefertermin. Abweichend vom Wortlaut könne der Unternehmer auch einen Lieferzeitraum angeben, wenn er sich nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt festlegen möchte.
Die vom Kläger beanstandete Angebotsgestaltung der Beklagten, die als Liefertermin lediglich den Hinweis "Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt Ihr Exemplar!" enthalte, genüge diesen Anforderungen nicht. Es bleibe für den Verbraucher völlig offen, ob der bereits verbindlich bestellte Artikel in Tagen, Wochen oder Mon...