Leitsatz (amtlich)

  • 1.

    Das Schutzlandprinzip hat zur Konsequenz, dass § 98 UrhG anwendbar ist, wenn sich Vervielfältigungsstücke im Inland befinden.

  • 2.

    Zur Auslegung eines Einzelvermächtnisses im Testament eines Bildhauers, der nach französischem Recht beerbt wird und der bei der Anordnung des Einzelvermächtnisses nur bestimmte, nicht aber sämtliche Werkstücke seiner Werke angeführt hat.

 

Normenkette

UrhG § 7; KUG § 10 Abs. 1; EGBGB Art. 24 Abs. 1 a.F.; frz. Code Civil Art. 971- 975

 

Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 26.02.2009; Aktenzeichen 7 O 13897/06)

 

Tenor

  • 1.

    Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom

    26.02.2009 wird zurückgewiesen.

  • 2.

    Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

  • 3.

    Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

    Der Beklagte kann die Vollstreckung wegen der Kosten abwenden durch Sicherheitsleistung

    in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Klägerin vor

    der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

Die Klägerin, die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst, macht gegen den Beklagten, soweit in der Berufungsinstanz noch von Interesse, einen Vernichtungsanspruch bezüglich eines Nachgusses der Bronzeskulptur "La Prière" (Das Gebet) geltend, deren Original im Zeitraum 1907 bis 1914 für ein Grabmal der Familie S. in B../Rumänien angefertigt wurde. Die Original-Skulptur "La Prière", die dem am 19.02.1876 in Rumänien geborenen Bildhauer Constantin Brâncusi zugeschrieben wird, wurde nach der Fertigstellung zunächst im Rahmen der Gestaltung des Grabmals aufgestellt und später in ein Museum in Bukarest gebracht. Die Original-Skulptur "La Prière" hat Rumänien bis zum Tod von Constantin Brâncusi am 16.03.1957 nie verlassen.

Constantin Brâncusi, der zum Zeitpunkt seines Todes die französische Staatsangehörigkeit und möglicherweise auch die rumänische Staatsangehörigkeit besaß, hat am 12.04.1956 in Paris zu notarieller Urkunde eines Notars ein Testament (Anlage K 9, deutsche Übersetzung der einschlägigen Passagen Anlage B 14/2) in französischer Sprache errichtet, das auszugsweise folgenden Wortlaut hat:

"J'institue Monsieur et Madame A. I. demeurant à Paris 11 Impasse Ronsin mes légataires universels conjointement. En cas de prédécès de l'un ou de l'autre de mes légataires universels, la part du prédécédé accroitra le legs fait au survivant d'eux.

Je lègue à l'Etat Français pour le Musée National d'Art Moderne, absolument tout ce que contiendront au jour de mon décès mes ateliers situés à Paris, Impasse Ronsin no 11 n'exceptant que l'argent comptant, les titres ou valeurs qui pourraient s'y trouver et qui reviendront à mes légataires universels.

Ce legs est fait à charge par l'Etat Français de reconstituer de préférence dans les locaux du Musée National d'Art Moderne un atelier contenant mes oeuvres, ébauches, établis, outils, meubles.

Dans le cas où une ou plusieurs de mes oeuvres seraient sorties de mes ateliers pour figurer dans une exposition ou pour toute autre cause, j'entends qu'elles soient intégrées dans le present legs."

In der vom Beklagten vorgelegten deutschen Übersetzung lauten diese Passagen wie folgt (Anlage B 14/2):

"Hiermit setze ich Herrn und Frau A. I., wohnhaft in Paris, Impasse Ronsin Nr. 11, gemeinschaftlich als Gesamtvermächtnisnehmer ein. Im Fall des Ablebens eines meiner Gesamtvermächtnisnehmer vergrößert der Anteil des zuerst Verstorbenen das dem hinterbliebenen Ehegatten überlassene Vermächtnis.

Ich vermache dem französischen Staat als Träger des Musée d'Art Moderne absolut alles, was sich zum Zeitpunkt meines Todes in meinen Ateliers in Paris, Impasse Ronsin Nr. 11, befindet. Davon ausgenommen sind lediglich dort etwa befindliche Bargeldbestände, Wertpapiere oder Effekten, die meinen Gesamtvermächtnisnehmern zustehen.

Dieses Vermächtnis wird für den französischen Staat mit der Auflage verknüpft, vorzugsweise in den Räumlichkeiten des Musée National d'Art Moderne ein Atelier einzurichten, das meine Werke sowie Skizzen, Werkbänke, Werkzeug und Möbel enthält.

Sollte eines oder mehrere meiner Werke sich wegen einer Ausstellung oder aus anderem Grund außerhalb meine Ateliers befinden, werden sie ebenfalls diesem Vermächtnis zugerechnet."

Constantin Brâncusi ist am 16.03.1957 in Paris, wo er seinen letzten Wohnsitz hatte, verstorben.

Im Jahr 2001 wurden in der Kunstgießerei N. in B. [Deutschland] im Auftrag der Fondation F.-R. I., die sich auf eine undatierte schriftliche Erlaubnis des Rumänischen Ministeriums für Kultur und Religionen (Anlage K 20) stützte, die nachstehend genannten drei Nachgüsse der Skulptur "La Prière" angefertigt:

  • I.

    Bronzenachguss mit grün-bläulicher Patina, versehen mit der Signatur "C. Brancusi" und dem Gießerstempel "H. N., B. ", Maße 107 x 33,5 x 121 cm (vgl. Abbildung Anlage K 1)

  • II.

    Bronzenachguss, versehen mit den Gravuren "Reproduktion" und "R" in einem Quadrat, der Signatur "C. Brancusi" und dem Gießerstempel "N., B." (Höhe 107,5 cm, ...

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