Normenkette
StVG §§ 7, 17; BGB §§ 1, 249, 254, 823; StVO § 3 Abs. 3 Nr. 2c, § 5 Abs. 3 Nr. 1, § 9 Abs. 1, 5; EFZG § 6 Abs. 1
Verfahrensgang
LG München II (Urteil vom 18.08.2016; Aktenzeichen 14 O 852/15) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten vom 12.09.2016 wird das Endurteil des Landgerichts München II vom 18.08.2016 in Nr. I., II, und V. abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I. Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an die Klägerin 6.248,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 5.100,45 EUR seit 24.03.2015 und aus weiteren 1.147,88 EUR seit 15.04.2016 zu bezahlen.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten samtverbindlich verpflichtet sind, der Klägerin zukünftig entstehenden Schaden zu ersetzen, der dem Geschäftsführer der Klägerin, Günter N., aus dem Verkehrsunfall vom 05.07.2014 auf der Bundesstraße 307, Abschnitt 120, km 3.925 entsteht, soweit Forderungen nicht auf Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden. Dies gilt hinsichtlich materieller Schäden in Höhe von 75% und hinsichtlich immaterieller Schäden unter Berücksichtigung einer Mithaftung des klägerischen Geschäftsführers in Höhe von 25%.
V. Von den Kosten des Rechtsstreits (erster Instanz) tragen die Klägerin 61% und die Beklagten samtverbindlich 39%.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 35% und die Beklagten samtverbindlich 65%.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO).
B. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.
I. Das Landgericht ist zwar zu Recht von einer Aktivlegitimation der Klägerin, zu Unrecht aber von einer Haftungsverteilung im Verhältnis 100 zu 0 zum Nachteil der Beklagten - an Stelle richtigerweise nur 75 zu 25 zum Nachteil der Beklagten - ausgegangen. Das Ersturteil war daher, wie geschehen, hinsichtlich der Nummern I., II, und V. abzuändern.
1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Denn wie vom Senat bereits mit Verfügung vom 14.12.2016 (Bl. 175/183 d.A.) ausgeführt, gilt Folgendes: Soweit die Beklagten einwenden, der Zedent (der Geschäftsführer N.) sei nicht gem. § 7 III der Satzung der Klägerin (vgl. Anlage K16) von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, kommt es darauf, wie bereits vom Erstgericht zutreffend ausgeführt, nicht an, weil die Klägerin durch die Abtretung lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt hat (vgl. Staudinger / Eberhard Schilken (2014) BGB § 181, Rdnr. 32). Soweit die Beklagten hiergegen wiederum einwenden, die Klägerin habe nicht nur einen rechtlichen Vorteil erlangt, weil sie den behaupteten Anspruch erst gerichtlich durchsetzen "müsse", was für sie mit einem Kostenrisiko verbunden sei, erschließt sich bereits nicht, woraus sich dieser Zwang zur gerichtlichen Durchsetzung ergeben sollte: Denn zum einen ist es durchaus denkbar, dass ein Schuldner auch ohne Klageerhebung leistet. Zum anderen bedeutet ein Unterbleiben einer freiwilligen Leistung noch lange keinen Zwang zur Klageerhebung. Schlimmstenfalls stellt sich das Insichgeschäft für den Vertretenen als neutral dar, was ihn ebenso wenig schutzbedürftig erscheinen lässt (vgl. auch Staudinger, a.a.O.).
2. Die Haftung ist im Verhältnis 75 zu 25 zum Nachteil der Beklagten zu verteilen.
a) Der Senat ist aufgrund des Ergebnisses der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass der Unfall für den klägerischen Fahrer und / oder den Beklagten zu 2) unvermeidbar (§ 17 III StVG) war. So hätte ein Idealfahrer an Stelle des klägerischen Geschäftsführers in der streitgegenständlichen Situation bereits gar nicht zwei Pkws zugleich überholt; es wäre folglich nicht zur Kollision gekommen. Für den Beklagten zu 2) wiederum wäre der Unfall dadurch zu vermeiden gewesen, dass er seinen Pflichten gem. § 9 I 4, V StVO nachgekommen wäre, nämlich vor dem Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr zu achten (§ 9 I 4, 1. HS StVO) und sich beim Abbiegen auf ein Grundstück (hier: Wanderpark Platz) so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (§ 9 V, 1.HS StVO). Denn der Senat geht aufgrund der überzeugenden Ausführungen des dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren als sachkundig und erfahren bekannten Sachverständigen R. davon aus, dass der Beklagte zu 2) den bereits in Annäherung an den späteren Kollisionsort auf der Gegenfahrbahn befindlichen klägerischen Fahrer hätte erkennen können, wenn er unmittelbar vor dem Abbiegen nochmals nach links hinten geschaut hätte, und dass er die Kollision durch ein Unterlassen eines Abbiegens hätte vermeiden können.
b) Der Senat geht somit in Übereinstimmung mit dem Erstgericht davon aus, dass dem Kläger der Nachweis gelungen ist, dass der streitgegenständliche Verkehrsunfall durch einen schuldhaften, nämlich f...