Entscheidungsstichwort (Thema)
Auflassung. Testamentsauslegung
Leitsatz (redaktionell)
Zur Abgrenzung von testamentarischer Erbeinsetzung und Vermächtnis.
Normenkette
BGB §§ 133, 2247
Verfahrensgang
LG München II (Urteil vom 14.03.1988; Aktenzeichen 14 O 3136/87) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten und Widerklägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 14. März 1988 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte und Widerklägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten und Widerklägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 47.500,– DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger und Widerbeklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
IV. Die Beschwer der Beklagten und Widerklägerin übersteigt 40.000,– DM.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Auflassung und Herausgabe einer in Bad Füssing gelegenen Eigentumswohnung, welche zum Nachlaß der am 6.2.1985 verstorbenen Frau Magdalena Link gehört. Er beruft sich hierzu auf ein in seinem Besitz befindliches, von der Erblasserin eigenhändig verfaßtes und unterschriebenes Schriftstück des Wortlauts:
Mein Wille
„Mein Wille ist, daß meine Eigentumswohnung in … übertragen wird.
… Gröbenzell, 24. Juni 1981 Magda Link”.
Die Beklagte, welche Frau Link allein beerbt hat, weist einen darauf gegründeten Vermächtnisanspruch des Klägers im Hinblick auf besondere Umstände des Falles zurück.
Unstreitig wurde die im Schriftstück bezeichnete Wohnung, bei welcher es sich um die hier streitgegenständliche handelt, von der Erblasserin bereits kurze Zeit später auf den Kläger schenkweise übertragen, und zwar mit Überlassungsvertrag zur Urkunde des Notars (und Zeugen) … vom 6.8.1981; die Grundbucheintragung des Eigentumswechsels erfolgte ans 5.11.1981. Drei Jahre später, zur Urkunde des Notars … in München vom 16.11.1984 (Ur. Nr. 6609/84, Anlage zu Bl. 21 d.A.) vereinbarten der Kläger und die Erblasserin, letztere vertreten durch den Zeugen Rechtsanwalt … die Aufhebung und den Rückvollzug der Übereignung aus dem Jahr 1981, wiederum ohne Gegenleistung. Dabei verpflichtete sich der Kläger zur Freistellung der Eigentumswohnung vom zwischenzeitlich eingetragenen Belastungen, namentlich von einer zugunsten der Volksbank Fürstenfeldbruck eingetragenen Grundschuld über 120.000,– DM; bis zum 1.3.1985 sollte von ihm eine entsprechende Löschungsbewilligung beigebracht werden. Die Grundbucheintragung über den Eigentumsrückerwerb der Erblasserin erfolgte noch am 25.1.1985, wenige Tage bevor sie im Alter von 86 Jahren verstarb. Zur Herausgabe der Löschungsbewilligung kam es dann wegen des nachfolgenden Streits über den Vermächtnisanspruch des Klägers nicht mehr.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, daß die Erblasserin unter dem 24.6.1981 den Wunsch der – kurz danach auch vollzogenen – lebzeitigen Schenkung zum Ausdruck gebracht habe, aber keinen Testierwillen. Wenn es nicht schon deshalb an einem Vermächtnis fehle, so sei dieses jedenfalls aus mehreren Gründen unwirksam geworden. Die Schenkung im Jahre 1981 habe als die lebzeitige Vorwegerfüllung eines Vermächtnisanspruches diesen selbst hinfällig werden lassen. Auch sei im damaligen Schenkungsvertrag die schlüssig erklärte Aufhebung des Vermächtnisses zu sehen, ebenso wie von Seiten des Klägers ein Verzicht auf eine Zuwendung des Grundbesitzes von Todes wegen. Erst recht aber sei der Rückübertragungsvertrag vom 16.11.1984 ebenfalls im Sinne eines solchen Zuwendungsverzichts des Klägers auszulegen. Denn ersichtlich habe nun eine endgültige Regelung herbeigeführt werden sollen, da die vordem freundschaftlichen Beziehungen beendet gewesen seien. Zugrunde gelegen habe die Feststellung der Erblasserin, daß der Kläger als der sie betreuende Bankbeamte unrechtmäßige Barabhebungen von ihrem Konto über insgesamt 50.000,– DM zur eigenen Bereicherung vorgenommen habe. Die Behauptung des Klägers, daß jeweils Schenkungen der Erblasserin an ihn vorgelegen hätten, sei falsch. Auch sei die Klägerin ohnehin in ihrer mit der Schenkung 1981 verbundenen Hoffnung enttäuscht gewesen, der Kläger werde weiter für sie freundschaftlich sorgen und sie in seine Familie aufnehmen. Wenn unter diesen Umständen der Kläger 1984 – wie unstreitig – die von ihm abgehobenen 50.000,– DM an die Erblasserin aufforderungsgemäß zurückzahlte und die vordem geschenkte Eigentumswohnung an sie rückaufließ, so habe er damit einem ersichtlichen Schenkungswiderruf der Erblasserin wegen groben Undanks Rechnung getragen und zugleich schlüssig zum Ausdruck gebracht, daß er die Eigentumswohnung auch nicht etwa für den Todesfall der Erblasserin beanspruchen werde. Für ihn sei klar gewesen, daß ein solcher Anspruch von der Erblasserin nicht gewollt gewesen sei. Daß von dem Schriftstück vom 24.6.1981 bei der Rückübertragung der Eigentumswohnung im Jahr 1984 nicht mehr die Rede gewesen sei, es insbesondere von der Erblasserin dabei nicht herausverlangt und vernichtet worden sei, habe ersichtlich d...