Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an einen die Hemmung der Verjährung bewirkenden Güteantrag bei Schadensersatzforderungen wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung

 

Normenkette

BGB § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, § 204 Abs. 1 Nr. 1, § 214 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Ingolstadt (Urteil vom 20.06.2014; Aktenzeichen 42 O 914/13)

 

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Endurteil des LG Ingolstadt vom 20.06.2014, Az: 42 O 914/13 Kap, wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil des Senats und das in Ziffer 1 genannte Urteil des LG sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Beteiligung der Kläger an einem Fonds im Jahre 1998.

Die Kläger haben sich am 18.02.1998 mittelbar über die ATC A. Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH mit einer Beteiligungssumme von DM 100.000,- (= EUR 53.685,65) an der "S.-D.-U. Dreiländer Beteiligung Objekt - S. DLF 97/26 - Walter F. - KG" beteiligt (jetzt: "S.-D.-U. Dreiländer Beteiligung Objekt - S. DLF 97/26 - KC Beteiligungs GmbH & Co. KG", Vertragsnr. 9 ... 7; vgl. Anlagenkonvolut K 1). Gegenstand der Beteiligung ist die Investition in Immobilien in den USA und in Deutschland sowie die Investition in Aktien in der Schweiz.

Die Beklagte vermittelte zum damaligen Zeitpunkt unter dem Firmennamen "A. " auf Provisionsbasis Kapitalanlagen an Privatanleger. Der klägerischen Zeichnung war eine Beratung durch einen Mitarbeiter der Beklagten, dem Zeugen J., vorausgegangen. Der Beratung lag unter anderem auch ein Emissionsprospekt zu dem Fonds zugrunde (1. Auflage, Prospekterstellung: 20.11.1997, 2. Auflage, Prospekterstellung: 27.11.1997; vgl. Anlagenkonvolut K 1).

Der Klageerhebung war ein (gescheitertes) Güteverfahren bei dem Schlichter Rechtsanwalt Christian D. in L. vorgeschaltet (vgl. Schlichtungsordnung: Anlage KE 5). Die Klägervertreter hatten mit Schreiben vom 29.12.2011 die Durchführung eines Güteverfahrens beantragt (vgl. Anlagen nach Bl. 348 d.A., Anlage K 1a). Mit Schreiben vom 18.12.2012 hatte der Schlichter das Scheitern des Güteverfahrens festgestellt.

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstands wird im Übrigen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Ersturteil Bezug genommen (vgl. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das LG hat die Klage vollumfänglich abgewiesen, weil sich die Beklagte auf die Einrede der absoluten Verjährung nach §§ 199 Abs. 3 Nr. 1, 214 BGB berufen könne. Eine Hemmung durch das Güteverfahren sei nicht erfolgt, da der Güteantrag nicht hinreichend individualisiert und rechtsmissbräuchlich gewesen sei und zudem die formalen Anforderungen der einschlägigen Verfahrensvorschriften nicht eingehalten worden seien.

Mit Beschluss vom 18.05.2015 (vgl. Bl. 791/803 d.A.) hat das Oberlandesgericht zunächst das Verfahren nach § 8 Abs. 1 S. 1 KapMuG ausgesetzt. Hintergrund war, dass das LG Berlin mit Beschluss vom 16.02.2015, veröffentlicht im gerichtlichen Teil des Bundesanzeigers am 24.02.2015, dem Kammergericht diverse Feststellungsziele zum Zwecke eines Musterentscheids gemäß § 6 Abs. 1 KapMuG hinsichtlich des streitgegenständlichen Emissionsprospekts vom 20.11.1997 betreffend den streitgegenständlichen Fonds vorgelegt hatte.

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 25.02.2016 (AZ: III ZB 76/15) den vorgenannten Aussetzungsbeschluss aufgehoben. Der Rechtsstreit sei ohne weitere Beweiserhebungen und ohne Rückgriff auf Feststellungsziele eines Musterverfahrens entscheidungsreif, weil etwaige Schadensersatzansprüche der Kläger wegen Ablaufs der kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB insgesamt verjährt seien (§ 214 Abs. 1 BGB).

Gegen die Annahme der Verjährung wenden sich die Kläger weiterhin. Die Beklagte hafte wegen Verletzung des Anlageberatungsvertrages. Der streitgegenständliche Emissionsprospekt sei zur richtigen, vollständigen und verständlichen Aufklärung der Kläger über die für ihre Anlageentscheidung wesentlichen Umstände nicht geeignet gewesen; die Beklagte habe insoweit auch ihre Pflicht zur Plausibilitätskontrolle verletzt. Hinsichtlich der behaupteten Prospektfehler wird insbesondere auf die Klageschrift (S. 8 ff. Bl. 9 ff. d.A.) verwiesen.

Die Kläger beantragen im Berufungsverfahren im Termin am 20.06.2016 zuletzt wie folgt:

Auf die Berufung der Kläger wird das Endurteil des LG Ingolstadt vom 20.06.2014 (AZ: 42 O 914/13 Kap) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger EUR 68.166,36 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen abzüglich einer Zahlung des Herrn Walter F. in Höhe von EUR 3.422,...

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