Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz, Schmerzensgeld, Unfall, Berufung, Betriebsgefahr, Haftung, Unfallzeitpunkt, Verkehrszeichen, Kollision, Beweisaufnahme, Ermessen, Geschwindigkeit, Unfallgeschehen, Aufhebung, Die Fortbildung des Rechts, Ermessen des Gerichts, Fortbildung des Rechts
Verfahrensgang
LG München II (Urteil vom 12.10.2020; Aktenzeichen 6 O 777/17) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers vom 16.11.2020 wird unter Abänderung der Nr. 1 des Endurteils des LG München II vom 12.10.2020 (Az. 6 O 777/17) festgestellt, dass die Klage dem Grunde nach zu 25% berechtigt ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Auf die Berufung des Klägers als Widerbeklagten und der Drittwiderbeklagten vom 12.11.2020 wird das Endurteil des LG München II vom 12.10.2020 (Az. 6 O 777/17) in Nr. 2 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
2. Es wird festgestellt, dass der Widerbeklagte und die Drittwiderbeklagte verpflichtet sind, als Gesamtschuldner der Widerklägerin sämtlichen materiellen Schaden zu 75% und immateriellen Schaden unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils der Widerklägerin von 25% aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis vom Samstag den 27.08.2016 um 19:05 Uhr auf der Bundesstraße 13, Abschnitt 3030 - km 6.330, Landkreis T. - W., ...L., zu erstatten, sofern die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Im Übrigen werden die Berufungen des Klägers und der Drittwiderbeklagten zurückgewiesen.
III. Das Verfahren wird zur Verhandlung über die Höhe der klägerischen Ansprüche an das LG München II zurückverwiesen.
IV. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem LG München II vorbehalten.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Parteien streiten um Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall am 27.08.2016 gegen 19:05 Uhr auf der Bundesstraße 13, Abschnitt 303 bei Kilometer 6.330 auf Höhe des in Fahrtrichtung des Klägers und der Beklagten links gelegenen Parkplatzes "beim S.". Bei diesem Verkehrsunfall wurden sowohl der Kläger als auch die Beklagte erheblich verletzt.
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf materiellen Schadensersatz sowie Schmerzensgeld aus § 823 BGB geltend. Die Beklagte macht widerklagend bislang unbezifferte Ansprüche auf Schadensersatz im Wege einer Feststellungsklage geltend. Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 12.10.2020 (Bl. 360/372 d.A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).
Das LG München II hat nach Beweisaufnahme ein Fehlverhalten der Beklagten als nicht nachgewiesen erachtet und folglich die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses dem Kläger und der Drittwiderbeklagten am 15. bzw. 16.10.2020 zugestellte Urteil haben der Kläger sowie der Kläger als Widerbeklagter und die Drittwiderbeklagte mit einem beim Oberlandesgericht München am 12. bzw. 16.11.2020 eingegangenen Schriftsatz Berufungen eingelegt (Bl. 399/400 bzw. 401/402 d.A.) und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit beim Oberlandesgericht München am 06. bzw. 15.01.2021 eingegangenen Schriftsätzen (Bl. 416/427 bzw. 429/439 d.A.) begründet.
Der Kläger beantragt,
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger aus Anlass des von ihr verschuldeten Verkehrsunfalles vom 27.08.2016 ein angemessenes, in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 35.000,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Klagezustellung zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle aus Anlass des Verkehrsunfalles vom 27.08.2016 entstehenden künftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, über die Klageanträge zu 1. und 2. hinaus an den Kläger 11.724,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Klagezustellung zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, über die Klageanträge zu 1.-3. hinaus an den Kläger 2.522,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Klagezustellung zu zahlen (Nettoverdienst Schaden 09/2016-02/2017, Teilklage).
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 921,06 EUR zu zahlen.
sowie hilfsweise die Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit die Klage abgewiesen wurde, und die entsprechende Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LG München II.
Der Kläger als Widerbeklagter und die Drittwiderbeklagte beantragen weiter,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Widerklage/Drittwiderklage abzuweisen (Bl. 416 d.A.).
Die Beklagte beantragt,
1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
2. Die Berufung des Widerbeklagten und der Drittwiderbeklagten wird zurückgewiesen.
Der Senat ha...