Entscheidungsstichwort (Thema)
Notar; keine Pflicht zur Prüfung, ob es sich um eine „Briefkastenfirma” handelt
Normenkette
BeurkG § 17; BNotO § 19
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 17.07.2001; Aktenzeichen 25 O 4890/01) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG München I vom 17.7.2001 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung im Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1. Der Kläger macht im Wege der Teilklage Ansprüche wegen einer behaupteten Amtspflichtverletzung des Beklagten in Rahmen der notariellen Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages geltend.
a) Seit 1987 ist der Kläger Eigentümer des im Grundbuch des AG für … Band …, Blatt … eingetragenen Grundstückes, … Miteigentumsanteil an Flurst.-Nr. … zu 1.245 qm, verbunden mit dem Sondereigentum an dem Laden Nr. 42. Voreigentümer dieses Grundstückes war u.a. …, der als Mitglied einer BGB-Gesellschaft dem Kläger den Erwerb der streitgegenständlichen Immobilie vermittelt hatte (vgl. Grundbuchauszug Anlage B 2).
b) Am 9.12.1993 schlossen der Kläger als Verkäufer und die Firma … mit Postanschrift eines … vertreten durch ihren in dem Vertrag als allein vertretungsberechtigter Vertreter bezeichneten …, wohnhaft in …, als Käuferin, im Notariat des Beklagten unter der Urkunds-Nr. 4095/1993 einen Kaufvertrag über den vorbezeichneten Grundstücksanteil (Anlage K 1).
Unter Ziff. III A des Vertrages wurde ein Kaufpreis i.H.v. 1.300.000 DM vereinbart und die Fälligkeit des Kaufpreises von der Eintragung einer Auflassungsvormerkung und dem Eingang geeigneter Lastenfreistellungserklärungen abhängig gemacht.
Gemäß Ziff. III B der Urkunde unterwarf sich die Firma … (im Vertrag als „der Käufer” bezeichnet) wegen der Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen.
Unter Ziff. III C ist bestimmt: „Der Käufer versichert, dass die Finanzierung des Kaufpreises gesichert ist. Soweit der Käufer dem Verkäufer die Finanzierung des Kaufpreises noch nicht nachgewiesen hat, wird hierauf nun verzichtet.”
Herr … legte im Termin in Fotokopie eine in englischer Sprache verfasste privatschriftliche Vollmacht der … vom 12.8.1993 vor (Anlage B 1). Diesbezüglich wies der Beklagte die Beteiligten ausdrücklich darauf hin, dass diese Vollmacht wegen fehlender notarieller Form und fehlender Urkundsnachweise zur Käuferin nicht geeignet ist, die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch herbeizuführen.
Im Anschluss an die Angaben zum Käufer und dessen Vertretung durch … heißt es auf Seite 1 des Kaufvertrags wörtlich: „Notar möge – soweit möglich – die erforderlichen Feststellungen hierzu treffen, bzw. Vollmachten beschaffen.”
Auf Seite 2 oben des Kaufvertrags ist festgehalten: „Das Grundbuch wurde nicht eingesehen. Die Beteiligten bestanden trotzdem auf Beurkundung.”
… hatte bei der Beurkundung versprochen, Unterlagen nachzureichen. Dies tat er in der Weise, dass der Beklagte von ihm neben Kopien des „Memorandum of Association” und der „Articles of Association” (d.h. der Gründungsurkunde und des Gesellschaftsvertrags der …, Anlagen B 8a und B 8b) nachträglich in Faxkopie ein „Certificate of Incorporation” der … vom 1.4.1993 erhielt, aus dem hervorgeht, dass die … unter der Gesellschaftsnummer … seit 10.9.1996 im Gesellschaftsregister mit einem Stammkapital von 2.000 Pfund vermerkt ist. Als Gesellschafter wurden in den Bescheinigungen … und … aufgeführt, die zusammen mit … und … aus … auch als „directors” bezeichnet wurden (vgl. hierzu Anlage B 6).
… übergab nachträglich ferner zwei Vollmachten im Original. Die eine trägt das Datum 18.11.1992 und ist unterzeichnet von … . Ferner trägt sie den Vermerk eines Notars, wonach die Unterschrift dieses beglaubigt und gleichzeitig bestätigt wird, dass Herr … seine Berechtigung, für die … allein zu unterzeichnen, ordnungsgemäß nachgewiesen hat (Anlage B 7). Gleichzeitig übergab Herr … das Original der Vollmacht B 1. Die beiden letztgenannten Unterlagen tragen wiederum die Unterschriften von … und …, die offensichtlich identisch sind mit den Unterschriften auf der Vollmacht B 1.
c) Mit Schreiben vom 9.3.1994 teilte der Beklagte der Käuferin unter der deutschen Adresse des auftretenden Vertreters … mit, dass die Fälligkeitsvoraussetzungen für die Zahlung des Kaufpreises von 1,3 Mio. DM vorlägen, was auch der Fall war (Anlage K 2). Von dieser Fälligkeitsmitteilung erhielt auch der Kläger eine Durchschrift.
Eine Zahlung des Kaufpreises an den Kläger erfolgte jedoch nicht. Bezahlt wurden lediglich die Kosten der Auflassungsvormerkung.
Bereits nach dieser Zahlung hatte der Kläger … die Nutzung des Ladens überlassen.
In der Folge wurde der Kläger von … mit Schreiben vom 15.4.1994, 20.4.1994, 18.5.1994, 8.7.1994, 28....