Leitsatz (amtlich)
1. Zur Frage der Haftung für Angaben in einem Exposé über eine fertig renovierte Eigentumswohnung, in welchem die Verkäuferin als „Bauherr/Verkäufer” bezeichnet wurde, der aber aufgrund seines Inhalts keine wesentliche Entscheidungsgrundlage bildete.
2. Angabe „Baujahr 1990/1991” in einem Exposé, welchem entnommen werden kann, dass damit nicht das Jahr der Errichtung des Bauwerks, sondern der Zeitraum der grundlegenden Umgestaltung und Erneuerung gemeint ist.
Normenkette
BGB §§ 276, 459
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 27 O 11280/01) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des LG München I, 27. Zivilkammer, vom 12.11.2001 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 6.100 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger macht ggü. den Beklagten Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Kauf einer Eigentumswohnung geltend und verlangt die Feststellung, dass die Beklagten weitere Schäden zu ersetzen haben und sich mit der Annahme des Wohnungseigentums in Verzug befinden.
Der Kläger kaufte mit Vertrag vom 26.11.1993 von der Firma G. & G. Gesellschaft für Vertrieb von Immobilien und Kapitalanlagen eine Eigentumswohnung in U. zum Preis von 77.181 DM. Er wurde dabei von der Firma T. Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH im Rahmen eines Treuhandverhältnisses vertreten.
Die Verkäuferin wurde 1997 mit der Beklagten zu 1) verschmolzen. Die Beklagte zu 2) ist die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1).
Die Firma K. GmbH war von der Verkäuferin mit dem Vertrieb aller 25 in der streitgegenständlichen Anlage befindlichen Eigentumswohnungen beauftragt worden und hatte zu diesem Zweck ein als „Verkaufsaufgabe” bezeichnetes Exposé erstellt. Darin wurde die Verkäuferin als „Bauherr/Verkäufer” bezeichnet.
Der Kläger hat behauptet, er sei auf die streitgegenständliche Eigentumswohnung durch diesen Prospekt aufmerksam geworden. Dieser weise verschiedene Unrichtigkeiten und Mängel auf. Dadurch sei ihm ein vorläufiger Schaden i.H.v. 120.474,75 DM entstanden.
Der Kläger hat beantragt:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 120.474,75 DM nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes vom 9.6.1998 ab dem 17.12.2000 Zug um Zug gegen Auflassung und Übergabe des im Wohnungsgrundbuch von U. Bd. 37 Bl. 1641 verzeichneten Wohnungseigentums zur Wohnungsnummer 16 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme des im Wohnungsgrundbuch von U. Bd. 37 Bl. 1641 verzeichneten Wohnungseigentums zur Wohnung Nr. 16 in Verzug befinden.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner dem Kläger alle weiteren Schäden zu ersetzen haben, die im Zusammenhang mit dem Erwerb des im Wohnungsgrundbuch von U. Bd. 37 Bl. 1641 zur Wohnungsnummer 16 verzeichneten Wohnungseigentums gem. Kaufvertrag vom 26.11.1993 zur UR-Nr. 1189/93 des Notars S. ab dem 1.5.2001 entstanden sind oder noch entstehen werden.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie haben bestritten, dass der Kläger aufgrund des von der Firma K. GmbH herausgegebenen Prospekts dieWohnung gekauft habe. Die Verkäuferin habe auf den Prospekt keinen mitgestaltenden Einfluss genommen. Ein persönlicher Kontakt zwischen Kläger und Verkäuferin habe nicht bestanden. Der Prospekt sei auch nicht unrichtig oder unvollständig gewesen. Insb. ergebe sich aus dem Prospekt, dass sich die Eigentumswohnung nicht in einem Neubau befinde. Vorsorglich haben die Beklagten die Verjährungseinrede erhoben.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Es ließ dahingestellt, ob die Grundsätze der Prospekthaftung überhaupt Anwendung finden könnten. Ansprüche aus der Prospekthaftung im engeren Sinne seien jedenfalls verjährt. Ansprüche aus c.i.c. würden daran scheitern, dass ein persönliches Vertrauen ggü. der Verkäuferin nicht in Anspruch genommen worden sei. Überdies liege auch kein Prospektfehler vor.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Er ist der Ansicht, Prospekthaftungsansprüche seien begründet und nicht verjährt. Die Beklagte zu 1) habe vorAbschluss des Kaufvertrages die Mangelhaftigkeit des Prospekts genau gekannt.
Der Kläger beantragt:
1. Das Urteil des LG München I vom 12.11.2001, Aktenzeichen 27 O 11280/01 wird aufgehoben.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 120.474,75 DM nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes vom 9.6.1998 ab dem 17.12.2000 Zug um Zug gegen Auflassung und Übergabe des im Wohnungsgrundbuch von U. Bd. 37 Bl. 1641 verzeichneten Wohnungseigentums zur Wohnungsnummer 16 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme des im Wohnungsgrund...