Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde, Annahmeverzug, Berufung, Dienstherr, Abfindung, Pflichtverletzung, Erstattung, Festsetzung, Verletzung, Auskunftsanspruch, Ausschlussfrist, Vergleich, Verfahren, Darlehen, Die Fortbildung des Rechts, Treu und Glauben, unangemessene Benachteiligung

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 15.06.2018; Aktenzeichen 5 HK O 1426/17)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 15.06.2018 (Az.: 15 HK O 1426/17) im Kostenpunkt und in Ziffer III. aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger (weitere) 97.500,- EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 82.500,- EUR seit dem 08.03.2017 und aus weiteren 15.000,- EUR seit dem 01.04.2017 zu bezahlen.

3. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten der ersten Instanz haben der Kläger 16% und die Beklagte 84% zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 18% und die Beklagte 82% zu tragen.

5. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil, soweit es noch Bestand hat, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

6. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem beendeten Vorstandsdienstverhältnis.

Der Kläger gehörte dem Vorstand der Beklagten an. Sein Vorstandsdienstvertrag (Anlage K 1) war befristet bis zum 30.9.2017. Nach Ziff. 3.1 des Vertrages stand dem Kläger zuletzt eine jährliche Festvergütung von 180.000,- EUR brutto, zahlbar in zwölf gleichen monatlichen Teilbeträgen (also 15.000,- EUR) zum Monatsultimo, zu. Nach Ziff. 3.2 war dem Kläger ferner eine erfolgsabhängige Vergütung zugesagt. Ferner hatte er Anspruch auf einen Dienstwagen (Ziff. 4.1) und auf Erstattung von Dienstreisekosten (Ziff. 4.2). Hinsichtlich des genauen Wortlauts der genannten Vertragsbestimmungen wird auf Anlage K 1 Bezug genommen.

Ziff. 11 des Vorstandsdienstvertrages hat folgenden Wortlaut.

11. Ausschlussfristen.

11.1 Alle beiderseitigen Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit gegenüber der anderen Partei schriftlich geltend gemacht werden und im Falle der Ablehnung durch die Gegenseite innerhalb von drei Monaten eingeklagt werden. Ansprüche die nicht innerhalb dieser Fristen geltend gemacht werden, verfallen.

11.2 Diese Ausschlussfrist gilt nicht für Ansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der anderen Partei bzw. eines Erfüllungsgehilfen der anderen Partei beruhen. Diese Ausschlussfrist gilt weiterhin nicht für Ansprüche, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung der anderen Partei bzw. eines Erfüllungsgehilfen der anderen Partei beruhen.

Am 16.9.2016 kündigte die Beklagte das Vorstandsdienstverhältnis fristlos. Der erkennende Senat hat im Verfahren 7 U 2264/18 mit Urteil vom 4.12.2019 (auf dessen Inhalt Bezug genommen wird) festgestellt, dass das Dienstverhältnis zwischen den Parteien nicht zum 16.9.2016 beendet wurde, sondern bis zum 30.9.2017 fortdauerte. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hiergegen hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 3.11.2020 (Az.: II ZR 303/19) zurückgewiesen.

Der Kläger gehörte ferner dem Vorstand der m. D. AG, einer Tochtergesellschaft der Beklagten [im folgenden: Tochter] an, welche nunmehr als S. AG firmiert. Dort war der Vorstandsdienstvertrag bis zum 31.8.2017 befristet und sah - soweit für das vorliegende Verfahren von Interesse - eine feste Vergütung von jährlich 30.000,- EUR, mithin monatlich 2.500,- EUR vor. Die Tochter der Beklagten kündigte diesen Dienstvertrag ebenfalls fristlos am 16.9.2016. Der erkennende Senat hat im Verfahren 7 U 261/18 mit Urteil vom 4.12.2019 festgestellt, dass das Dienstverhältnis nicht zum 16.9.2016 beendet wurde, sondern bis 30.8.2017 fortdauerte; auch dieses Urteil ist nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 3.11.2020 (Az. II ZR 302/19) rechtskräftig. Im Parallelverfahren 7 U 2466/18 macht der Kläger - soweit für das vorliegende Verfahren von Interesse - gegen die Tochter der Beklagten Annahmeverzugsvergütung für die Zeit ab Kündigung bis einschließlich März 2017 geltend.

Im gegenständlichen Verfahren hat der Kläger erstinstanzlich feste Vergütung bzw. Annahmeverzugsvergütung für Septembe...

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