Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 14.11.2007; Aktenzeichen 23 O 12543/06) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts München I vom 14.11.2007 verurteilt,
1. dem Kläger ab 1.06.2005 bis längstens zum 01.12.2030 aus der Berufsunfähigkeitsversicherung Nr. 2454306 Leistungen in Höhe von monatlich € 1.000,- zu gewähren nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils € 1.000,-/Monat vom 01.06.2005 bis zum 01.08.2008,
2. unter weiterer Aufhebung des unter Ziff. 1 bezeichneten Urteils des LG München I wird die Beklagte verurteilt, den Kläger von der Beitragszahlungspflicht für die Berufsunfähigkeitsversicherung ab 01.06.2005 freizustellen und die seitdem geleisteten Beiträge in Höhe von 18 mal € 40,18, insgesamt € 723,24 zurückzuerstatten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.08.2006. Hinsichtlich des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Berufung zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Kläger, ein gelernter Drucker, verlangt von der Beklagten Leistungen aus einer selbständigen Berufsunfähigkeitsversicherung. Die Versicherung kam auf Antrag des Klägers vom 29.10.2003 zustande. Diesen Antrag wurde unter Mitwirkung des Zeugen Timo H. ausgefüllt, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob der Zeuge hierbei als Agent der Beklagten oder als Makler tätig geworden ist. Die Antragsfragen sowie die im Antragsformular eingetragenen Antworten des Klägers ergeben sich aus der Anlage B 2. Die Beklagte hat den Antrag mit Versicherungsschein vom 10.11.2003 (Anlage K 1) angenommen. Es gelten die AVB der Beklagten (vgl. Anlage B 3, im folgenden AVB). Der Kläger hat mit Schreiben vom 31.10.2005 (Anlage B 4) bei der Beklagten Leistungen wegen behaupteter Berufsunfähigkeit wegen eines Bandscheibenvorfalls beantragt. Nachdem die Beklagte im Rahmen der Leistungsprüfung Unterlagen und Auskünfte des Krankenhauses H., der AOK B., des Dr. L., der Klinik H. H. sowie des Klinikums B. erhalten hatte, hinsichtlich derer Einzelheiten auf S. 4/5 des Endurteils vom 14.11.2007 Bezug genommen wird, erklärte sie mit Schreiben vom 16.01.2006 den Rücktritt vom Vertrag sowie dessen Anfechtung. Hinsichtlich der Einzelheiten wird insoweit auf S. 6 des Endurteils vom 14.11.2007 Bezug genommen.
Der Kläger hat vorgetragen, er sei wegen der auf S. 6 des Endurteils vom 14.11.2007 im einzelnen bezeichneten Erkrankungen berufsunfähig. Die Beklagte sei zu Rücktritt und Anfechtung nicht berechtigt, da er gegenüber dem Zeugen H. sämtliche im Antragsformular nicht aufgeführten Umstände mitgeteilt habe, diese überdies Bagatellen und damit nicht anzeigepflichtig gewesen seien. Seiner vorvertraglichen Anzeigepflicht sei er nachgekommen.
Die Beklagte hat den Eintritt bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit bestritten, hält den Kläger auf den von ihm derzeit ausgeübten Beruf für verweisbar und beruft sich wegen des von ihr erklärten Rücktritts bzw. wegen der erklärten Anfechtung auf Leistungsfreiheit.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien, und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Endurteils vom 14.11.2007 (S. 3/8) Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage nach Einvernahme des Zeugen Timo H. abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte habe den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten. Der Kläger habe bei Antragstellung eine Operation aus dem Jahr 1995, Beschwerden an der Lendenwirbelsäule, ein BWSSyndrom sowie weitere Erkrankungen nicht angegeben. Für Arglist spreche neben der Vielzahl der verschwiegenen Behandlungen und dem Umstand, dass der Kläger sich ca. 1 Jahr vor Antragstellung wegen Rückenproblemen in Behandlung befunden habe, dass er sämtliche gewichtigen Erkrankungen weggelassen und lediglich eine ausgeheilte Grippe angegeben habe. Zwar sei das Landgericht davon überzeugt, dass der Kläger mit dem Zeugen H. die Schultergelenksproblematik diskutiert habe und jener diese nicht ins Formular eingetragen habe, der Kläger habe allerdings gegenüber dem Zeugen H. weder Rückenbeschwerden noch mehrmalige Behandlungen wegen dieser Rückenbeschwerden angegeben. Dies habe der Zeuge H. glaubwürdig verneint. Daher sei das Landgericht davon überzeugt, dass der Kläger im Rahmen der Antragstellung bewusst falsche Angaben gemacht habe, um Versicherungsschutz gegen Berufsunfähigkeit zu erlangen. Auch der Rücktritt der Beklagten sei deshalb wirksam erfolgt. Der Vortrag des Klägers, die in der Vergangenheit auftretenden Rückenbeschwerden seien nich...