Leitsatz (amtlich)
1. Zahlt ein Darlehensgeber auf Anweisung der Darlehensnehmerin an die Insolvenzschuldnerin und erteilt die Darlehensnehmerin der Insolvenzschuldnerin die Anweisung, den Betrag an einen Dritten weiterzuleiten, so liegt keine verbotene Einlagenrückgewähr der Insolvenzschuldnerin vor. Zwischen der Darlehensnehmerin und der Insolvenzschuldnerin besteht ein Auftragsverhältnis. Der zur Weiterleitung bestimmte Betrag ist als Vorschuss i.S.d. § 669 BGB anzusehen.
2. Ein Auftrag der Darlehensnehmerin an die Insolvenzschuldnerin, den Darlehensbetrag an einen Gläubiger der Darlehensnehmerin weiterzuleiten, ist zu bejahen, wenn der gleiche, für den Zahlungsverkehr bei der Darlehensnehmerin und bei der Insolvenzschuldnerin zuständige Mitarbeiter die Auszahlung der Darlehensvaluta an die Insolvenzschuldnerin und die Weiterleitung des Betrages von der Insolvenzschuldnerin veranlasst, ein eigenmächtiges Handeln dieses Mitarbeiters ausscheidet, die Insolvenzschuldnerin wie auch die Darlehensnehmerin von derselben Dachgesellschaft maßgeblich beherrscht werden und für die Insolvenzschuldnerin ggü. dem Gläubiger der Darlehensnehmerin keine eigene Rückzahlungsverpflichtung besteht.
Normenkette
AktG § 57 Abs. 1 S. 1, § 62 Abs. 1 S. 1, § 278 Abs. 3; BGB §§ 662, 669
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 22.04.2004; Aktenzeichen 5 HKO 7245/03) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des LG München I vom 22.4.2004 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Nebenintervenienten zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter der K. Media GmbH & Co. KG a.A. mit Sitz in Ismaning (nachfolgend K. Media genannt) von der Beklagten, die an der K. Media beteiligt ist, wegen behaupteter Einlagenrückgewähr die Rückzahlung von Leistungen, die im Zusammenhang mit der Tilgung eines Darlehens an die Firma R. Deutscher Supermarkt KGaA (nachfolgend R.DS bezeichnet), eine Tochtergesellschaft der Beklagten, erbracht worden sind.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im landgerichtlichen Urt. v. 22.4.2004 wird Bezug genommen. Ergänzend ist folgendes auszuführen:
1. Beteiligungsverhältnisse in der Zeit vom 1.4.2001 bis 31.7.2001.
2. Die K. Media war die zentrale operative Einheit des K.-Konzerns. Persönlich haftende Gesellschafterin der K. Media mit einem Anteil an deren Grundkapital von 72,62 % war die K. Media Beteiligungs GmbH & Co. KG. 100 % des Kommanditkapitals dieser Gesellschaft hielt die Holdinggesellschaft des K.-Konzerns, die T. Holding GmbH & Co. KG (früher K. Holding GmbH & Co. KG, nachfolgend als T.-Holding bezeichnet), die zugleich 100 % der Gesellschaftsanteile der Firma K. Media Beteiligungs Verwaltungs GmbH hielt, welche persönlich haftende Gesellschafterin der K. Media Beteiligungs GmbH & Co. KG war. Alleinkommanditist der T.-Holding war der Nebenintervenient, Komplementärin die K. Vermögensverwaltungs GmbH, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Nebenintervenient war. Die relevanten Beteiligungs- und Vertragsverhältnisse sind in der nachfolgenden Grafik aufgeführt:
...
3. Das Stammkapital der Firma F. 1 Beteiligungs GmbH (früher Firma A. 7. Beteiligungsgesellschaft mbH, nachfolgend als FEB bezeichnet) hielt zu 100 % die Firma K. Beteiligungs GmbH & Co. KG (nachfolgend K. Beteiligung genannt). Persönlich haftende Gesellschafterin der K. Beteiligung war die Firma K. Beteiligungs Verwaltungs GmbH. Geschäftsführer der letztgenannten Gesellschaft waren der Nebenintervenient und Dr. Pi. Das Stammkapital der Firma K. Beteiligungs Verwaltungs GmbH wurde zu 100 % von der T.-Holding gehalten, vom Kommanditkapital der K. Beteiligung hielt die T.-Holding 100 %. Einzelvertretungsberechtigte und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Geschäftsführer der FEB waren neben anderen der Nebenintervenient und Dr. H. (Anlage B 34).
4. Die Beklagte hielt vom Grundkapital der Klägerin einen Anteil i.H.v. 11.543.402 EUR, entsprechend 22,77 %, und 80 % der Aktien der Firma R. Beteiligungs Holding AG, die ihrerseits mit 99,9 % Hauptaktionärin der Firma R. Deutscher Supermarkt KG a.A. (nachfolgend R.DS genannt) war. Maßgeblichen Einfluss im R.-Konzern hatte Ha. Re., der Geschäftsführer der Beklagten, Vorstand der R. Zentralfinanz e.G. und der R. Beteiligungs Holding AG sowie Komplementär der R.DS war.
5. Über die FEB sollte die von den Verantwortlichen des K.-Konzerns beabsichtigte Beteiligung an der Vermarktung der Formel 1 Automobilrennen abgewickelt werden. Zu diesem Zweck hatte die FEB 49 % der Anteile der Firma Sp. Investment Ltd. (nachfolgend Sp. genannt) erworben (Anlage K 27) und hierfür 550 Mio. US-Dollar bezahlt. Weitere 50 % an der Firma Sp. hielt...