Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatzanspruch, Berufung, Abtretung, Annahmeverzug, Fahrzeug, Software, Ermessen, Zahlung, Verfahren, Rechtskraft, Unwirksamkeit, Klage, Hemmung, Zinsen, Zug um Zug, Ermessen des Gerichts, entgegenstehende Rechtskraft

 

Verfahrensgang

LG Landshut (Urteil vom 30.06.2021; Aktenzeichen 53 O 1002/21)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 30.06.2021, Az. 53 O 1002/21 wird zurückgewiesen.

2. Die Klagepartei trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Kauf eines Dieselfahrzeugs.

Am 20.06.2014 kaufte die Klagepartei beim A. Zentrum R. einen Audi A1 Sportback Attraction 1.6 TDI (FIN: ...) zum Preis von 19.000,00 EUR brutto (vgl. Anl. K 1). Das Fahrzeug war mit einem Dieselmotor EA 189 ausgestattet. Es wies einen Kilometerstand von 0 Kilometern auf und wurde am 01.07.2014 erstmals zugelassen.

Die Beklagtenpartei ist die Herstellerin des in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Motors und Konzernmutter der Herstellerin des Fahrzeugs. Für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp wurde durch das Kraftfahrtbundesamt die Typengenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse Euro 5 erteilt.

Die im Zusammenhang mit dem Motor EA 189 verwendete Software erkennt, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) unterzogen wird und schaltet in diesem Fall in den Abgasrückführungsmodus 1, einen Stickoxid (NOx)-optimierten Modus. In diesem Modus findet eine Abgasrückführung mit niedrigem Stickoxidausstoß statt. Im normalen Fahrbetrieb außerhalb des Prüfstands schaltet der Motor dagegen in den Abgasrückführungsmodus 0, bei dem die Abgasrückführungsrate geringer und der Stickoxidausstoß höher ist. Für die Erteilung der Typgenehmigung der Emissionsklasse Euro 5 maßgeblich war der Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand. Die Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm wurden nur im Abgasrückführungsmodus 1 eingehalten.

Zur Finanzierung des Kaufpreises schloss die Klagepartei am 11.07.2014 mit der A. Bank einen Darlehensvertrag mit einem Nettodarlehensbetrag von 15.000,00 EUR, für den Kreditkosten in Höhe von 584,43 EUR anfielen (vgl. Anl. K 1a).

Das Kraftfahrtbundesamt ging vom Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung aus und gab der Beklagtenpartei auf, diese zu beseitigen und die Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte anderweitig zu gewährleisten.

Die Klagepartei erfuhr im Februar 2016 von der konkreten Betroffenheit ihres Fahrzeugs durch den "Dieselskandal".

Die Beklagtenpartei bot die Durchführung eines Software-Updates an, mit dem die Software aus allen Fahrzeugen mit dem streitgegenständlichen Motor entfernt werden sollte. Das Software-Update wurde aufgespielt.

Mit Schreiben vom 07.11.2016 laut Anl. K 19 an die f. GmbH, einer nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG für den außergerichtlichen Forderungseinzug im Rechtsdienstleistungsregister eingetragenen Inkassodienstleisterin, trat die Klagepartei "Ansprüche aus unerlaubter Handlung der V. AG im Zusammenhang mit dem gemeinhin als Abgasskandal bekannten Lebenssachverhalt" hinsichtlich des streitgegenständlichen Fahrzeugs an die f. GmbH ab.

Die f. GmbH erhob daraufhin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 30.10.2018 (Anl. K 19) beim Landgericht Ingolstadt Klage gegen die A. AG sowie die Beklagtenpartei, mit der u.a. der von der Klagepartei an die f. GmbH abgetretene Schadensersatzanspruch u.a. gegen die Beklagtenpartei geltend gemacht wurde.

Mit Endurteil vom 07.08.2020 wies das Landgericht Ingolstadt, Az. 41 O 1745/18, die Klage der f. GmbH wegen fehlender Aktivlegitimation der f. GmbH ab, da die Abtretung der Schadensersatzansprüche durch die Pkw-Käufer nicht wirksam gewesen sei.

Gegen das klageabweisende Endurteil des Landgerichts Ingolstadt, Az 41 O 1745/18, legte die f. GmbH Berufung zum Oberlandesgericht München ein. Im Verlauf dieses Berufungsverfahrens (21 U 5563/20) trat die f. GmbH mit Schreiben vom 04.11.2020 (Anl. K 19) die ihr von der Klagepartei abgetretenen Schadensersatzansprüche gegen u.a. die Beklagte an die Klagepartei zurück ab.

Mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der f. GmbH vom 28.05.2021 nahm die f. GmbH die von ihr gegen das Endurteil des Landgerichts Ingolstadt eingelegte Berufung insoweit zurück, als Schadensersatzansprüche der Klagepartei u.a. gegen die Beklagtenpartei geltend gemacht wurden.

Die vorliegende Klage ging am 06.04.2021 beim Landgericht Landshut ein und wurde der Beklagtenpartei am 11.05.2021 zugestellt.

Die Klagepartei trägt vor, die Beklagtenpartei habe - mit Wissen ihres Vorstandes - das Aggregat im Pkw der Klagepartei mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet; ihr stünden daher Schadensersatzansprüche unter anderem aus §§ 826, 31 BGB zu. Hätte die Klagepartei von der Abschalteinrich...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?