Entscheidungsstichwort (Thema)
Einwendungen nach Abtretung einer Darlehensforderung
Leitsatz (amtlich)
1. Der Darlehensnehmer kann nach Abtretung der Darlehensforderung auch dem neuen Gläubiger gem. § 404 BGB Einwendungen aus dem Darlehensventrag und der Sicherungsabrede entgegensetzen.
2. Die Verletzung der Pflicht zur periodischen Rechnungslegung durch den Darlehensgeber kann im Einzelfall so schwer wiegen, dass die Zwangsvollstreckung aus den Sicherheiten für das nicht mehr bediente Darlehen sich als unzulässige Rechtsausübung darstellt; dies gilt insb., wenn der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer auf dessen Anfrage hin den Betrag zur Ablösung des Darlehens und der Sicherheiten nicht mitteilt.
Normenkette
BGB §§ 242, 259 Abs. 1, §§ 276, 404
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 29.08.2006; Aktenzeichen 4 O 24974/05) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des LG München I vom 29.8.2006 wie folgt abgeändert:
1 Die Zwangsvollstreckung aus den Grundschuldbestellungsurkunden des Notars W. vom 22.10.1992 (UR-Nr. ...) über 210.000 DM zuzüglich dinglicher Zinsen i.H.v. 15 % für den Zeitraum vom 1.7.2003 bis 30.6.2005 i.H.v. 32.211,40 EUR sowie weitere dingliche Zinsen seit dem 1.4.2003 i.H.v. 4.026,42 EUR und des Notars J., URNr. ... vom 3.9.1987 i.H.v. 265.000 DM zuzüglich 18 % Zinsen vom 1.1.2002 bis 31.12.2004 i.H.v. 73.165,86 EUR wird für unzulässig erklärt.
2. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, hinsichtlich der Darlehen der X. Bank AG Nr. ... vom 29.10.1992 über ursprünglich 210.000 DM - zuletzt verwaltet von der B, AG unter der Darlehens-Nr. ... - und vom 16.6.1988 über die ursprüngliche Darlehenssumme i.H.v. 225.000 DM - zuletzt verwaltet von der B. AG unter der Nr. ...
- Auskunft zu geben und Rechnung zu legen über sämtliche von dem Kläger zu 1) und der Klägerin zu 2) seit dem 30.6.2003 vereinnahmten Zahlungen,
- den Nachweis über die Verbuchung der eingegangenen Beträge sowie deren Zuordnung zu Zinsen, Tilgung, Kosten und anderen Rechnungsposten zu geben,
- den Nachweis über die Verbuchung eingehender Zahlungen hinsichtlich Empfängerkonten, Fälligkeit und Höhe vorzulegen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.
Von den Gerichtskosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 1) 34 %, die Klägerin zu 2) 52 % und die Beklagte zu 1) 14 %. Der Kläger zu 1) trägt jeweils 46 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3), 21 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 34 % der außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin.
Die Klägerin zu 2) trägt jeweils 54 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3), 36 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 52 % der außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin.
Die Beklagte zu 1) trägt 16 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) und 13 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2). Im Übrigen tragen die Parteien und die Nebenintervenientin ihre außergerichtlichen Kosten erster Instanz selbst
Von den Gerichtskosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger zu 1) 21 %, die Klägerin zu 2) 36 % und die Beklagte zu 1) 43 %. Der Kläger zu 1) trägt 21 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 21 % der außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin. Die Klägerin zu 2) trägt 36 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 36 % der außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen die Kläger je zur Hälfte.
Die Beklagte zu 1) trägt 47 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) und 40 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2). Im Übrigen tragen die Parteien und die Nebenintervenientin ihre außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren selbst.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistest
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 573.220,34 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Mit ihrer Klage wenden sich die Kläger gegen die Zwangsvollstreckung in zwei Eigentumswohnungen, begehren die Feststellung, dass die Kündigungen der zur Finanzierung des Erwerbs dieser Eigentumswohnungen aufgenommenen Darlehen unwirksam sind, und verlangen darüber hinaus Auskunft und Rechnungslegung.
Der Kläger zu 1) hält einen im Grundbuch des AG München von Berg am Laim, Band Blatt, eingetragenen 55,64/1.000 Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an Wohnung und Kellerabteil Nr. ... am Anwesen. (Anlage K 2 - Grundbuchauszug ... Der Klägerin zu 2) gehört ein im Grundbuch des AG München von Haidhausen, Band Blatt, eingetragener 38,159/1.000 Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an Wohnung, Galerie und Kellerabteil Nr. am Anwesen (Anlage K 10a - Grundbuchauszug). Den Erwerb dieser Wohnungen finanzierten die Kläger ü...