Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufung, Gesellschaft, Auslegung, Kaufvertrag, Gesellschafter, Gesellschafterbeschluss, Gesellschafterversammlung, Pflichteinlage, Agio, Filmfonds, Prozesskosten, Zahlung, Berechnung, Zeichnungssumme, Co KG, abgelaufenen Frist

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 24.06.2019; Aktenzeichen 31 O 19797/17)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 24.6.2019 (Az.: 31 O 19797/17) dahin abgeändert, dass festgestellt wird, dass die gegenüber der Beklagten geltend gemachte Einlageforderung der Klägerin in Höhe von 2.400,- EUR (6% der Pflichteinlage der Beklagten) im Rahmen der Berechnung des Abfindungsguthabens der Beklagten als unselbständiger Rechnungsposten zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen ist. Im übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und bleibt die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen.

3. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil, soweit es noch Bestand hat, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Gründe

A. Die Klägerin macht gegen die Beklagte die Zahlung eines negativen Abfindungsguthabens geltend.

Die Klägerin ist ein Filmfonds in der Rechtsform der GmbH & Co. KG. Die Beklagte beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 11.12.2003 (Anlage K 1) als Direktkommanditistin mit einer Pflichteinlage von nominal 40.000,- EUR an der Klägerin. Hierauf zahlte die Beklagte 54% (also 21.600,- EUR) sowie das Agio ein.

Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin (in seiner ursprünglichen Fassung) hat auszugsweise den folgenden Wortlaut:

§ 4 Gesellschaftsstruktur, Gesellschaftskapital ...

3. Kommanditeinlagen der Treugeber und Direktkommanditisten... Die Treugeber und Direktkommanditisten sind verpflichtet, 54% der Pflichteinlage zuzüglich eines Agio in Höhe von 3% nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen als Bareinlage zu leisten. 46% der Pflichteinlage werden zinslos fällig, wenn die Treugeber und Direktkommanditisten diesen Betrag in voller Höhe aus erwirtschafteten und zur Ausschüttung anstehenden Gewinnen der Gesellschaft leisten können. Sobald in dieser Höhe ausschüttungsfähige Gewinne zur Verfügung stehen, werden diese mit dem ausstehenden Teil der Pflichteinlage in gleicher Höhe verrechnet. Die Pflichteinlagen sind feste Kapitalanteile. Direktkommanditisten werden jeweils mit 103% der Pflichteinlage als Haftsumme ... in das Handelsregister eingetragen. ...

§ 23 Ausscheiden, Ausschluss eines Gesellschafters oder Treugebers ...

6. ... Kann über die Höhe der Abfindung zwischen dem Komplementär und dem ausscheidenden Gesellschafter oder Treugeber kein Einvernehmen erzielt werden, wird die Abfindung durch einen von der Wirtschaftsprüferkammer München zu benennenden Wirtschaftsprüfer als Schiedsgutachter, der auch über die Kosten seiner Inanspruchnahme entsprechend den Bestimmungen der §§ 91 f. ZPO zu befinden hat, verbindlich ermittelt.

Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Gesellschaftsvertrages [im folgenden: GV] wird auf Anlage K 4 Bezug genommen.

Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 24.7.2012 (vgl. Niederschrift, Anlage K 7) wurde der Gesellschaftsvertrag wie folgt geändert.

Die Gesellschafterversammlung beschließt, den bisherigen Wortlaut des § 4 Ziffer 3 Absatz 1 Satz 3 durch folgenden Wortlaut zu ersetzen: "6% der Pflichteinlage werden zinslos fällig, wenn sie durch die Geschäftsführung der Gesellschaft zum Zwecke der Durchsetzung der steuerlichen Interessen sowie zur Bestandswahrung der Gesellschaft schriftlich eingefordert werden; der Rest der ausstehenden Pflichteinlage kann nur zinslos durch die Geschäftsführung eingefordert werden, wenn ein entsprechender Gesellschafterbeschluss gefasst wird."

Mit Schreiben vom 27.1.2014 (Anlage K 2) forderte die Klägerin 6% der Pflichteinlage (mithin 2.400,- EUR) von der Beklagten ein. Diesen Betrag bezahlte die Beklagte nicht. In der Folgezeit schied die Beklagte durch ordentliche Kündigung zum 31.12.2014 aus der Klägerin aus. Zu diesem Stichtag ergebe sich nach Auffassung der Klägerin ein negatives Auseinandersetzungsguthaben der Beklagten von 5.972,- EUR.

Die Klägerin hat beantragt die Beklagte zu verurteilen,

an die Klägerin 5.972,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 2.400,- EUR vom 6.5.2014 bis 31.12.2014 sowie aus ...

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