Leitsatz (amtlich)

1. Wurde eine Forderung im einem Vorprozess gegen mehrere Gesamtschuldner rechtskräftig tituliert, unterliegt der Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 2 BGB des an den Gläubiger leistenden Gesamtschuldners gem. § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB einer Verjährungsfrist von 30 Jahren, wobei es sich hierbei nicht um eine Frage der Rechtskrafterstreckung handelt.

2. Der gem. § 426 Abs. 2 BGB übergegangene Anspruch ist auch dann nicht verjährt, wenn eine Verjährung des originären Ausgleichsanspruch gem. § 426 Abs. 1 BGB eingetreten ist.

 

Verfahrensgang

LG Landshut (Aktenzeichen 71 O 535/08)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 2.000 EUR zu bezahlen. Im Übrigen wird der Kläger des Rechtsmittels der Berufung gegen das Endurteil des LG Landshut vom 9.5.2008 für verlustig erklärt.

II. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz und den Kosten des Nebenintervenienten in der ersten Instanz trägt der Kläger 39 %. Der Beklagte trägt von den Kosten erster Instanz 61 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens und den Kosten des Nebenintervenienten im Berufungsverfahren trägt der Kläger 34 %. Der Beklagte trägt von den Kosten des Berufungsverfahrens 66 %.

Im Übrigen trägt der Nebenintervenient seine außergerichtlichen Kosten selbst.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können, soweit nicht der Beklagte die Klageforderung anerkannt hat, die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zur teilweisen Berufungsrücknahme am 12.2.2009 auf 35.745,02 EUR und danach auf 23.745,02 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegen den Beklagten Ansprüche aus Gesamtschuldnerausgleich geltend.

Der Kläger und der Beklagte waren alleinige Mitgesellschafter der J. Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH in Gründung (im Folgenden: J. GmbH). Diese mietete mit Mietvertrag vom 20.4.1998 ein Gewerbeobjekt in E. von der Firma M. GmbH & Co. KG, wobei die Vertragsverhandlungen für die Firma J. GmbH von den beiden Parteien geführt wurden. Die J. GmbH wurde erst am 13.1.1999 ins Handelsregister eingetragen. Sie ist mittlerweile insolvent und wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöscht worden.

Im einem Rechtsstreit vor dem LG Landshut, Az. 23 O 2646/02 (=OLG München, Az. 20 U 1896/04), nahm Herr v. L. aus ihm von der M. GmbH & Co. KG abgetretenen Recht beide Parteien des vorliegenden Rechtsstreits wegen Mietausfalls für den Zeitraum von April bis einschließlich Juni 1999 als persönlich Haftende auf Zahlung von 43.623,42 EUR nebst Zinsen in Anspruch. Die M. GmbH & Co. KG hatte ihre Forderung an den Streithelfer des vorliegenden Verfahrens und dieser an Herrn Rechtsanwalt v. L. abgetreten. Der Beklagte des vorliegenden Verfahrens wurde mit Teilversäumnisurteil des LG Landshut vom 20.1.2003 zur Zahlung von 43.623,42 EUR nebst Zinsen verurteilt. Die Klage gegen den hiesigen Kläger wurde mit Endurteil des LG Landshut vom 1.10.2003 abgewiesen. Auf die dagegen eingelegte Berufung wurde er mit Endurteil des OLG München vom 13.10.2004 (K 6) verurteilt, samtverbindlich mit dem Beklagten des hiesigen Verfahrens sowie samtverbindlich mit der J. GmbH 35.623,42 EUR zu bezahlen. In Höhe von 8.000 EUR, die der hiesige Beklagte an den Kläger des Vorverfahrens gezahlt hatte, stellte das OLG München in der vorgenannten Entscheidung aufgrund einseitiger Erledigungserklärung des dortigen Klägers die Erledigung des Rechtsstreits fest. Der Kläger hat einschließlich der im vorgenannten Urteil titulierten Zinsen im Jahr 2005 einen Betrag von 51.490,04 EUR an den Kläger des Vorverfahrens zzgl. Kosten von 5.905,79 EUR gezahlt.

Der Kläger wurde in einem weiteren Rechtsstreit vor dem LG Landshut, Az. 13 O 3713/04 (= OLG München, Az. 15 U 5161/05) wegen Verbindlichkeiten der J. GmbH auf Zahlung von 337.468,66 EUR durch den Nebenintervenienten des vorliegenden Verfahrens in Anspruch genommen. In diesem Verfahren kam es zu einem gerichtlichen Vergleich, in dem sich der Kläger des hiesigen Verfahrens zur Zahlung von 50.000 EUR verpflichtete. In diesem Verfahren hatte der Kläger dem hiesigen Beklagten den Streit verkündet.

Die Parteien haben am 5.10.2006 im Zusammenhang mit einer vom Kläger gegen den Nebenintervenienten geführten Vollstreckungsabwehrklage eine Vereinbarung (Anlage K 8) geschlossen, nach deren Ziff. I. der Beklagte dem Kläger seinen Freistellungsanspruch gegen den Nebenintervenienten aus einer Absprache mit diesem vom 22.12.2004 abtritt. Nach Ziff. II der Vereinbarung sollen mit dieser Abtretung alle wechselseitigen Ansprüche gegeneinander endgültig ausgeglichen und abgegolten sein. Die Vereinbarung soll jedoch nach Ziff. III ihre Wi...

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