Entscheidungsstichwort (Thema)
Mangelbeseitigung
Normenkette
BGB § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, § 823 Abs. 2; StGB § 263; ZPO §§ 97, 101
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 04.10.2019, Az. 64 O 808/18, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen einschließlich der Kosten der Streithelferin zu 1).
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Ingolstadt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 9.888,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger macht einen Anspruch auf Minderung bzw. Schadensersatz in Höhe des merkantilen Minderwerts sowie einen Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht weiterer Schäden gegen den Beklagten zu 1) als Verkäufer und die Beklagte zu 2) als Herstellerin eines vom sogenannten "Abgasskandal" betroffenen Fahrzeugs geltend. Der Kläger hatte am 09./12.12.2016 bei dem Beklagten zu 1) einen gebrauchten Seat Exeo ST Reference 2.0 TDI, Erstzulassung im Juni 2011 mit einem Kilometerstand von 123.500 km für 9.880 EUR gekauft.
Ursprünglich hatte sich in dem Fahrzeug eine Software zur Abgassteuerung befunden, die erkannte, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand dem Neuen Europäischen Fahrzyklus unterzogen wird und in diesem Fall in den Abgasrückführungsmodus 1 schaltete, einen Stickoxidoptimierten Modus. In diesem Modus fand eine Abgasrückführung mit niedrigem Stickoxidausstoß statt. Im normalen Fahrbetrieb außerhalb des Prüfstandes schaltete der Motor dagegen in den Abgasrückführungsmodus 0, bei dem die Abgasrückführungsrate geringer und der Stickoxidausstoß höher ist. Das vom Kraftfahrbundesamt freigegebene Softwareupdate zur Beseitigung der von ihr unzulässig qualifizierten Abschalteinrichtung war bereits am 15.09.2016, also vor dem streitgegenständlichen Kauf, aufgespielt worden (der Tatbestand des Urteils des Landgerichts enthält insoweit auf S. 3 ein offensichtliches Schreibversehen, als dort der 15.09.2019 als Aufspieldatum genannt ist, vgl. auch S. 10 des Urteils).
Mit Schreiben vom 09.10.2017 (Anlage K 2) forderte der Kläger - anwaltlich vertreten - den Beklagten zu 1) zur Anerkennung eines Schadenersatzanspruches sowie eines Minderungsrechts auf.
Der Kläger ist der Auffassung, gegenüber dem Beklagten zu 1) bestehe ein Minderungsanspruch aus Gewährleistungsrecht. Die Beklagte zu 2) sei im Rahmen eines deliktischen Schadensersatzanspruches verpflichtet, der Klägerseite einen durch die Abgasmanipulation entstandenen merkantilen Minderwert des Fahrzeugs von mindestens 25% zu erstatten sowie etwaige weitere Schäden. Die Beklagte zu 2) hätte sittenwidrig gehandelt, es bestehe daher ein Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB. Der Kläger hätte das Fahrzeug nicht gekauft, wenn er von dem Mangel Kenntnis gehabt hätte. Er könne diesen Anspruch im Wege der Feststellungsklage geltend machen. Ein Feststellungsinteresse sei gegeben. Insbesondere müsse sich der Kläger noch nicht entscheiden, ob er sein Fahrzeug behalten oder zurückgeben wolle.
Der Beklagte zu 1) hat seine Haftung bestritten. Er ist der Auffassung, durch das Software-Update sei eine - unterstellte - Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs beseitigt. Im Übrigen fehle es für einen kaufrechtlichen Gewährleistungsanspruch an einer Nachfristsetzung Die Beklagte zu 2) bestreitet, dass sie - aus welchem Rechtsgrund auch immer - haftbar sei. Sie ist insbesondere der Auffassung, der Kläger habe keinen Schaden erlitten. Die Klage sei bereits deshalb abzuweisen, weil im Falle eines Schadens sowieso nur das negative Interesse verlangt werden könne. Einen Anspruch auf Rückabwicklung mache der Kläger aber nicht geltend. Der Feststellungsantrag sei bereits unzulässig.
Die Beklagte zu 1) hat der SEAT D. GmbH mit Schriftsatz vom 11.06.2018 den Streit verkündet. Die Streitverkündete ist auf Seiten der Beklagten zu 1) dem Streit beigetreten.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 04.10.2019 die Klage abgewiesen und zwar den Antrag zu Ziffer 1. als unbegründet und den Feststellungsantrag zu Ziffer 2. als unzulässig. Für einen Anspruch gegen den Beklagten zu 1) fehle es an einem Nachbesserungsverlangen. Die Nachbesserung sei auch nicht unzumutbar. Ein Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte zu 2) scheitere daran, dass der Kläger einen Ersatz des positiven Interesses verlange, während ihm deliktsrechtlich nur das negative Interesse zustehe.
Der Feststellungsantrag sei schon nicht bestimmt genug und verstoße zudem gegen den Vorrang der Leistungsklage. Die Klage sei im Übrigen auch unbegründet.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird ergänzend gemäß § 540 ZPO auf das Urteil Bezug genommen.
In der Berufungsinstanz verfolgt der Kläger sein Anliegen weiter. Zu Beginn seiner Berufungsbegründung führt er aus, das Landgericht sei irrig zu dem Ergebnis gekommen, "dass die Klageanträge Ziff. 1. und 2. gegen die Beklagte zu 2) unzuläs...