Entscheidungsstichwort (Thema)

Pflichteinlage

 

Normenkette

HGB §§ 163, 167 Abs. 3; ZPO § 97 Abs. 1, § 540 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 23.12.2019; Aktenzeichen 34 O 19975/17)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 23.12.2019, Az. 34 O 19975/17, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1 genannte Endurteil des Landgerichts München I sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Gründe

A. Die Klägerin macht gegen den Beklagten die Zahlung eines negativen Abfindungsguthabens geltend.

Die Klägerin ist ein Filmfonds in der Rechtsform der GmbH & Co. KG. Der Beklagte beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 27.04.2004 (Anlage K 1) als Direktkommanditist mit einer Pflichteinlage von nominal 200.000,00 EUR an der Klägerin. Hierauf zahlte der Beklagte 50% (also 100.000,00 EUR) sowie das dreiprozentige Agio in Höhe von 6.000,00 EUR ein.

Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin (in seiner ursprünglichen Fassung) hat auszugsweise den folgenden Wortlaut.

§ 4 Gesellschaftsstruktur, Gesellschaftskapital ... 3. Kommanditeinlagen der Treugeber und Direktkommanditisten ... Die Treugeber und Direktkommanditisten sind verpflichtet, 50% der Pflichteinlage zuzüglich eines Agio in Höhe von 3% nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen als Bareinlage zu leisten. 50% der Pflichteinlage werden zinslos fällig, wenn die Treugeber und Direktkommanditisten diesen Betrag in voller Höhe aus erwirtschafteten und zur Ausschüttung anstehenden Gewinnen der Gesellschaft leisten können. Sobald in dieser Höhe ausschüttungsfähige Gewinne zur Verfügung stehen, werden diese mit dem ausstehenden Teil der Pflichteinlage in gleicher Höhe verrechnet. Die Pflichteinlagen sind feste Kapitalanteile. Direktkommanditisten werden jeweils mit 103% der Pflichteinlage als Haftsumme im Handelsregister eingetragen. ...

§ 23 Ausscheiden, Ausschluss eines Gesellschafters oder Treugebers ... 6. ... Kann über die Höhe der Abfindung zwischen dem Komplementär und dem ausscheidenden Gesellschafter oder Treugeber kein Einvernehmen erzielt werden, wird die Abfindung durch einen von der Wirtschaftsprüferkammer München zu benennenden Wirtschaftsprüfer als Schiedsgutachter, der auch über die Kosten seiner Inanspruchnahme entsprechend den Bestimmungen der §§ 91 f. ZPO zu befinden hat, verbindlich ermittelt.

Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Gesellschaftsvertrags [im folgenden: GV] der Klägerin wird auf Anlage B 1 Bezug genommen.

Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 25.7.2012 (vgl. Niederschrift, Anlage K 4) wurde der Gesellschaftsvertrag wie folgt geändert.

Die Gesellschafterversammlung beschließt, den bisherigen Wortlaut des § 4 Ziffer 3 Absatz. 2 Satz 2 durch folgenden Wortlaut zu ersetzen: "4,5% der Pflichteinlage werden zinslos fällig, wenn sie durch die Geschäftsführung der Gesellschaft zum Zwecke der Durchsetzung der steuerlichen Interessen sowie zur Bestandswahrung der Gesellschaft schriftlich eingefordert werden; der Rest der ausstehenden Pflichteinlage kann nur zinslos durch die Geschäftsführung eingefordert werden, wenn ein entsprechender Gesellschafterbeschluss gefasst wird."

Mit Schreiben vom 27.1.2014 stellte die Klägerin 4,5% der Pflichteinlage (mithin 9.000,00 EUR) fällig und forderte den Beklagten entsprechend § 4 Ziffer 3 Abs. 2 S. 2 GV n.F. auf, diesen Betrag in Höhe von 9.000,00 EUR an sie zu zahlen, was der Beklagte in der Folge auch tat.

In der Folgezeit schied der Beklagte durch Kündigung zum 31.12.2014 aus der Klägerin aus. Zu diesem Stichtag ergebe sich nach Auffassung der Klägerin ein negatives Auseinandersetzungsguthaben des Beklagten in Höhe von 20.640,00 EUR.

Die Klägerin beantragte,

Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an die Klägerin EUR 20.640,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Mit Endurteil vom 23.12.2019, Az. 34 O 19975/17, wies das Landgericht München I die Klage als unbegründet ab.

Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Endurteils wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klagebegehren vollumfänglich weiter.

Sie beantragt daher:

Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts München I vom 23.12.2019 (Az.: 34 O 19975/17) wird die Beklagtenpartei verurteilt, an die Klägerin EUR 20.640,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Der Beklagte beantragte,

die Berufung zurückzuweisen.

Der S...

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