Leitsatz (amtlich)
Zum Anspruch auf Abänderung einer vertraglich vereinbarten Übersetzervergütung (Fortführung des Senatsurteils vom 14.12.2006 - 29 U 1728/06, ZUM 2007, 142 ff.)
Normenkette
UrhG § 32 Abs. 1 S. 3
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 11.10.2007; Aktenzeichen 7 O 23652/06) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG München I vom 11.10.2007 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger ist Übersetzer. Mit seiner Klage begehrt er von der Beklagten, einer Münchner Verlagsgesellschaft, die aus seiner Sicht angemessene Vergütung für die Einräumung von Nutzungsrechten an einer Übersetzung.
Mit Datum vom 1.10./9.10.2002 unterzeichneten die Parteien den als Anl. K 1 vorgelegten "Übersetzervertrag", mit welchem sich der Kläger zur Übersetzung des Werks "D." (Originaltitel: "D. E.") des Autors D. G. verpflichtete.
§ 6 des Vertrags lautet wie folgt:
"HONORAR
1. Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit inkl. Korrekturarbeiten und für die Übertragung sämtlicher Rechte gem. § 4 ein Honorar von 19 EUR pro Manuskriptnormseite (30 Zeilen à 60 Anschläge), die wie folgt zur Zahlung fällig sind: EUR 4.500 bei Vertrag, Rest im Zuge der Ablieferung.
2. Übersteigt die Anzahl der verkauften, bezahlten und nicht remittierten Bücher 15.000 Expl., erhält der Übersetzer zusätzlich ein Honorar i.H.v. 1 % vom Nettovertragserlös des verkauften Buches, bei Sonderausgaben 0,5 %, fällig per 31.12. innerhalb der ersten drei Monate des darauffolgenden Jahres.
3. Exemplare, die entsprechend den Liefer- und Zahlungsbedingungen des Verlages vom Buchhandel zurückgesandt und vom Verlag rückvergütet werden, sind von der Honorierung ausgenommen. Auf Remittenden geleistete Honorarzahlungen sind verrechenbar.
4. An den Erlösen aus der Vergabe von Taschenbuch- und Buchgemeinschaftslizenzen ist der Übersetzer mit 5 % vom Netttoverlagsanteil beteiligt, fällig per 31.12. innerhalb der ersten drei Monate eines Jahres.
Der Kläger übertrug das Werk auftragsgemäß in die deutsche Sprache. Er stellte der Beklagten für die Übersetzung brutto 14.434,30 EUR (entsprechend 710 Normseiten) in Rechnung. Die Beklagte bezahlte an den Kläger einen Betrag von 12.901 EUR (entsprechend 679 Normseiten à 19 EUR). Das Werk ist im Jahr 2003 zu einem Nettoladenpreis von 23,27 EUR in Deutschland und von 24,90 EUR in Österreich und der Schweiz als Hardcover-Ausgabe erschienen. Bis 31.5.2005 wurden 13.585 Exemplare verkauft, 4.225 remittiert, 453 Freiexemplare verschickt und es gab einen Bestand von 407 Exemplaren. Von den Verkäufen entfielen 172 Exemplare auf Österreich und die Schweiz. Aufgrund der Übertragung des Taschenbuchrechts für eine Laufzeit von sieben Jahren auf den Deutschen Taschenbuch Verlag (nachfolgend: dtv) erzielte die Beklagte eine Lizenzzahlung i.H.v. DM 75.000 (= EUR 38.346).
Der Kläger hat zuletzt beim LG beantragt,
I. die Beklagte zu verurteilen, in die Abänderung des § 6 des zwischen den Parteien bestehenden Übersetzungsvertrages zu dem Werk D. (D. E.) von D. G. vom 01./9.10.2002 mit folgender Fassung einzuwilligen:
6.1. Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit und für die Übertragung sämtlicher Rechte gemäß § 4 als Gegenleistung ein Grundhonorar von 32 EUR (in Worten: zweiund dreißig EUR) pro Manuskriptnormseite (30 Zeilen à 60 Anschläge), fällig bei Ablieferung.
6.2. Der Übersetzer erhält zusätzlich zum Normseitenhonorar gem. Ziff. 6.1 eine Absatz vergütung bezogen auf den jeweiligen Nettoladenverkaufspreis (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) für jedes verkaufte und bezahlte Exemplar einer eigenen Ausgabe der Beklagten i.H.v.
- bis einschließlich des 20.000 Exemplars 2 % bei Hardcover-Ausgaben und 1 % bei Taschenbuchausgaben
- ab dem 20.001. Exemplar 2,4 % bei Hardcover-Ausgaben und 1,2 % bei Taschenbuchausgaben
- ab dem 40.001. Exemplar 2,8 % bei Hardcover-Ausgaben und 1,4 % bei Taschenbuchausgaben
- ab dem 100.001. Exemplar 3,2 % bei Hardcover-Ausgaben und 1,6 % bei Taschenbuchausgaben.
6.3. Für Verlagsausgaben oder Nutzungen durch die Verlagsgruppe der Beklagten, die nicht oder nicht mehr der Preisbindung unterliegen, ist eine absatzbezogene Vergütung zu vereinbaren, die dem Übersetzer eine Beteiligung am effektiven Endverkaufspreis sichert, die der für preisgebundene Ausgaben mindestens entspricht. Hierbei sind auch abweichende Herstellungskosten und der Verlagsabgabepreis zu berücksichtigen.
6.4. Von sämtlichen Nettoerlösen, die beim Verlag insgesamt durch die Einräumung von Nebenrechten und/oder Lizenzen gem. § 4 eingehen, erhält der Übersetzer 25 %.
6.5. Bei einer Übertragung der Nutzung...