Verfahrensgang
LG Kempten (Urteil vom 17.08.2004; Aktenzeichen 3 O 1059/04) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des LG Kempten/Allgäu vom 17.8.2004 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Rechtsfrage, ob sich eine bei einem übertragenden Unternehmen bestehende Globalzession nach einer Verschmelzung an Forderungen des aufnehmenden Unternehmens fortsetzt, die erst von diesem begründet worden sind, oder ob mit Erlöschen des übertragenden Unternehmens nach Verschmelzung auch die Globalzession in Wegfall kommt, bzw. sich nur noch auf solche Forderungen erstreckt, die vom übertragenden Unternehmen begründet worden sind.
II. Mit Vertrag vom 3.8.1999 vereinbarte die Firma Blechtechnik G. GmbH mit der Beklagten zur Sicherung eines Kredits die Abtretung sämtlicher, auch künftiger Forderungen gegen Kunden aus Lieferungen und Leistungen (Anlage B 1). Mit notariellem Vertrag vom 20.7.2000 wurde die Firma Blechtechnik G. GmbH verschmolzen auf die Firma G. G. GmbH, die mit Vertrag vom 17./25.11.1999 eine Globalzession zugunsten der Klägerin vereinbart hatte. Über das Vermögen der Firma G. G. GmbH wurde im späteren Verlauf das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter vereinnahmte Geld i.H.v. 6.230,13 EUR, das aus Forderungen stammte, die nach der Verschmelzung neu begründet wurden. Nachdem beide Parteien diese Gelder aufgrund der jeweiligen Abtretungen für sich beanspruchten, hinterlegte der Insolvenzverwalter den eingeklagten Betrag beim AG Augsburg.
III. Das LG Kempten hat in seinem Urteil die Beklagte verurteilt, der Auszahlung des hinterlegten Betrages zuzustimmen. Das Erstgericht ist der Auffassung, dass die Globalzession des übertragenden Unternehmens nicht
Forderungen umfasst, die erst nach der Verschmelzung entstanden sind. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe im Urteil des LG Kempten wird verwiesen.
IV. Mit ihrer zulässigen Berufung verfolgt die Beklagte ihren erstinstanzlichen Antrag auf Klageabweisung weiter. Sie ist der Auffassung, die zu ihren Gunsten bestehende Zession umfasse auch künftige von der Rechtsnachfolgerin begründete Forderungen, allenfalls könne eine Begrenzung auf den Tagessaldo zum Zeitpunkt der Verschmelzung, der damals sich auf Euro 175.117,63 belaufen habe, gerechtfertigt sein.
V. Der Berufung musste der Erfolg versagt bleiben, denn die zugunsten der Beklagten bestehende Globalzession konnte die nach der Verschmelzung bei der Firma G. G. GmbH entstandenen Forderungen nicht erfassen, weil die Abtretung zugunsten der Klägerin vorrangig ist.
1. Mit der unter § 20 Umwandlungsgesetz festgelegten Gesamtrechtsnachfolge wird das gesamte, zum Zeitpunkt der Eintragung vorhandene Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten des übertragenen Rechtsträgers umfasst. Hiermit tritt der übernehmende Rechtsträger kraft Gesetzes in sämtliche Rechte und Pflichten aus Verträgen und anderen Schuldverhältnissen ein. Es gehen alle vermögensrechtlichen Beziehungen, auch die "unfertigen", noch werdenden und schwebenden Rechtsbeziehungen der übernommenen Firma Blechtechnik G. GmbH, somit auch künftige oder bedingte Rechte, Bindungen oder Lasten über (BGHZ 32, 367, BGH ZIP 80, 534, 535), so auch die im voraus abgetretenen Forderungen dieses Unternehmens. Damit sind von der Abtretung auch umfasst künftig entstehende Forderungen des übernehmenden Unternehmens, Firma G. G. GmbH. Deswegen ist es nicht zutreffend, dass auf das aufnehmende Unternehmen nur diejenigen Forderungen, belastet mit einer Globalzession, übergegangen sind, die zum Zeitpunkt der Umwandlung bei dem übertragenden Unternehmen bereits begründet worden waren. Auch nach Verschmelzung begründete Forderungen unterliegen grundsätzlich der Globalzession zugunsten der Beklagten. Unbeachtlich ist hierbei, ob das aufnehmende Unternehmen Kredite der Beklagten weiterhin in Anspruch genommen hat.
2. Die spätere Abtretung zugunsten der Klägerin kann nicht deswegen als unwirksam angesehen werden, weil der Verfügende aufgrund der früheren Abtretung möglicherweise nicht mehr zu der weiteren Abtretung berechtigt war. Die Abtretungen wurden jeweils von den damals noch bestehenden Rechtsträgern erklärt und sind wirksam, weil die Abtretenden damals dazu befugt waren. Erst die Umwandlung führte zu der Kollision der beiden Abtretungen.
3. Es liegen damit zwei miteinander unvereinbare Verfügungen über die gleichen in Zukunft entstehenden Forderungen vor. Die Kollision mehrerer Vorausabtretungen derselben künftigen Forderungen kann im vorliegenden Fall nicht dazu führen, dass nach dem Grundsatz der Priorität die früher vereinbarte Globalzession Vo...