Verfahrensgang
LG München II (Urteil vom 27.09.2004; Aktenzeichen 13 RO 3658/03) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Endurteil des LG München II vom 27.9.2004 samt dem ihm zu Grunde liegenden Verfahren aufgehoben.
II. Der Klageantrag auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin durch unzureichende anwaltliche Beratung in Sachen Pachtobjekt ... in ... entstanden ist, ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
III. Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Klageanspruchs und die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens an das LG München II zurückverwiesen.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von den Beklagten zu 1) und zu 2) Schadensersatz wegen unzureichender Beratung.
Der Beklagte zu 1), ein Rechtsanwalt, und die Beklagte zu 2), eine Steuerberaterin, gehören als Gesellschafter einer Kanzlei an, die als BGB-Gesellschaft organisiert ist. Beide Beklagte standen im Briefkopf der Kanzlei. Die Klägerin ist Eigentümerin des Gasthofs ... in ..., deren Pächterin bis zum 15.12.2000 die ... GmbH war. Nach dem Pachtvertrag war die Pächterin verpflichtet, das Innere des Pachtobjekts in Stand zu halten, insb. die erforderlichen Malerarbeiten (Restaurationsräume alle 2 Jahre, die übrigen Räume nach Bedarf), Schönheitsreparaturen und andere Reparaturen auf ihre Kosten durchzuführen (Anlage K 1).
Der Beklagte zu 1) beriet die Klägerin bei Verhandlungen mit der Pächterin über eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses. Hierbei wurde auch über Renovierungs- bzw. Umbauarbeiten und eine Kostenbeteiligung der Pächterin gesprochen. Der Zustand des Pachtobjekts war sehr schlecht. Zu einer Fortsetzung des Pachtverhältnisses kam es nicht. Die ... GmbH ließ durch ... am 10.10.2000 die Durchführung von Schönheitsreparaturen ablehnen. Diese Ablehnung wurde bei der Rückgabe des Pachtobjekts an die Klägerin am 18.12.2000 wiederholt. Die GmbH führte in der Folgezeit keine Schönheitsreparaturen im Inneren des Pachtobjekts durch, sie leistete zur Abgeltung der Schönheitsreparaturen keine Zahlung und sagte auch keine Kostenbeteiligung an Renovierungsmaßnahmen zu. Zwischen der Klägerin bzw. den Beklagten zu 1) und zu 2) und der ... GmbH gab es nach der Rückgabe des Pachtobjekts auch keine weiteren Verhandlungen hierüber. Am 22.5.2001 wurde lediglich noch einmal über ein gastronomisches Konzept gesprochen, ohne jedoch zu dem Abschluss eines neuen Pachtvertrags zu kommen. Der Beklagte zu 1) hätte nach einiger Einigung über das gastronomische Konzept mit der ...GmbH weiter über die Fortsetzung des Pachtverhältnisses verhandeln sollen.
Die Klägerin behauptete mit ihrem Schreiben vom 6.7.2001 an den Beklagten zu 1), dass sie in den letzten Monaten mehrmals eine Einbindung des Klosters in die Renovierungskosten gewünscht habe. Abschließend meinte sie, dass inzwischen die "Halbjahresfrist" für die Schönheitsreparaturen und deren Geltendmachung abgelaufen sei (Anlage B 12).
Die ... GmbH hat sich später auf die Verjährung etwaiger Ansprüche der Klägerin berufen.
Die Klägerin kündigte mit Schreiben vom 7.1.2002 das Mandatsverhältnis.
Gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird im Übrigen auf die tatsächlichen Feststellungen im Endurteil des LG München II vom 27.9.2004 Bezug genommen.
Das LG München II hat eine Pflichtverletzung verneint und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Berufung vortragen lassen, dass sie im Hinblick auf den schlechten Zustand des Pachtobjekts und auf das Verhalten der ... GmbH auf die Verjährungsprobleme und auf. die Möglichkeiten der Verjährungsunterbrechungen hätte hingewiesen werden müssen. Der lapidare Hinweis auf den Lauf einer Sechsmonatsfrist ohne jede weitere Information erfülle nicht die Pflichten, die ein Anwalt zur Wahrung der Interessen seines Mandanten habe. Eine Aufklärung, wie sie beklagtenseits behauptet wird, habe nicht stattgefunden. Die Durchführung der Schönheitsreparaturen, die die ... GmbH vertraglich geschuldet habe, betrage 114.664,92 EUR.
Sie hat beantragen lassen, das landgerichtliche Urteil aufzuheben und die Beklagten zu 1) und zu. 2) samtverbindlich zur Zahlung von 114.664,92 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.6.2002 an sie zu verurteilen.
Die Beklagten zu 1) und zu 2) haben die Zurückweisung der Berufung der Klägerin beantragt. Hilfsweise haben sie die Zulassung der Revision und die Zurückverweisung der Sache an das LG München II beantragt.
Sie haben erwidert, sie hätten nur den Auftrag gehabt, mit dem Kloster über den Abschluss eines neuen Pachtvertrags zu verhandeln, der für die Klägerin wirtschaftlich günstig sei. Am 10.10.2000 habe er, der Beklagte zu 1), die Klägerin darauf hingewiesen, dass alle ihre Ansprüche auf Durchführung von Schönheitsreparaturen bzw. auf Ersatzleistungen innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Rückgabe des Pachtobjekts verjährt seien und das...