Verfahrensgang
LG Landshut (Urteil vom 31.03.2009; Aktenzeichen 51 O 3425/08) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Endurteil des LG Landshut vom 31.3.2009 - 51 O 3425/08, wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren wird bezüglich des Klägers zu 1) auf 50.000 EUR, bezüglich der Klägerin zu 2) auf 9.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Kläger begehrten die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung der mit ihnen bestehenden Belegarztverträge.
Der Kläger zu 1) schloss mit dem Rechtsvorgänger der Beklagten am 19.11.1993/18.3.1994 einen Belegarztvertrag. In § 9 dieses Vertrages wurde geregelt, dass der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen und nach Ablauf der ersten sechs Monate mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Kalenderjahres gekündigt werden kann. Die Klägerin zu 2) hatte mit der Beklagten am 14.6.2002 einen Belegarztvertrag abgeschlossen. Dieser enthielt in Ziff. IX. eine identische Regelung zur Vertragsdauer wie im Belegarztvertrag des Klägers zu 1). Zum Inhalt der Verträge im Einzelnen wird auf die Anlagen K 1) und K 3) Bezug genommen.
Die Kläger schlössen mit der Beklagten am 18.9.2001 einen Nutzungsvertrag (s. K 2). Erklärtes Ziel des Vertrages war es, beiden Klägern den Betrieb einer fachärztlichen Praxis in den Räumen des Klinikums zu ermöglichen. Unter § 8 des Nutzungsvertrages war vereinbart worden, dass dieser bis zum 31.12.2017 fest geschlossen wird.
Am 6.9.2001 hatte die Beklagte mit dem Kläger zu 1) einen "Kooperationsvertrag" geschlossen. Dieser wurde vom Kläger zu 1) und der Beklagten am 27.7.2005 mit Wirkung zum 31.7.2005 aufgehoben.
Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 29.9.2008 (K 5) ggü. den Klägern die oben genannten Belegarztverträge.
Mitwirkung vom 1.1.2009 schied die Klägerin zu 2) aus. Im Hinblick darauf erklärte sie die Hauptsache für erledigt.
Die Kläger hielten die erfolgte Kündigung des Belegarztvertrages für unwirksam. Die Parteien haben sich darüber geeinigt, dass die Kündigungsbedingungen im Nutzungsvertrag auch für die jeweiligen Belegarztverträge gelten sollten. Die Kläger haben darauf vertraut, bis mindestens 2017 in der Klinik der Beklagten als Belegärzte tätig sein zu können. Die Kündigung der Belegarztverträge treffe die Kläger in ihrer wirtschaftlichen Existenz.
Der Kläger zu 1) beantragte, festzustellen, dass die von der Beklagten erklärte Kündigung des Belegarztvertrages des Klägers zu 1) vom 14.11.1993 unwirksam ist und der Belegarztvertrag über den 31.12.2008 hinaus fortbesteht.
Die Klägerin zu 2) beantragte, die Erledigung der Hauptsache festzustellen. Die Beklagte stimmte der Erledigung der Hauptsache nicht zu.
Sie beantragte, die Klagen abzuweisen.
Die Beklagte trug vor, dass eine Koppelung der Belegarztverträge einerseits und des Nutzungsvertrages andererseits nicht vereinbart worden sei. Vielmehr seien die Belegarztverträge ordentlich kündbar gewesen.
Ergänzend wird hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.
Das LG wies mit Endurteil vom 31.3.2009 die Klage ab. Das LG konnte auch unter Berücksichtigung der Aussagen der Zeugin T. und des Zeugen W. nicht zur Überzeugung gelangen, dass die vorstehend zitierten Belegarztverträge solange bestehen bleiben sollten, wie der Nutzungsvertrag andauert. Im Hinblick auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der Verträge sei eine solche Annahme nicht zu rechtfertigen.
Ergänzend wird auf die Gründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger. Die Kläger beanstanden, dass der Be-weisbeschluss des LG Landshut sich nicht an den Behauptungen des Klägers zu 1) orientiert hat. Bei den Vertragsschlüssen mit dem Kläger zu 1) sei eine vom schriftlichen Wortlaut der Verträge abweichende Vereinbarung über die Kündigung des Belegarztvertrages getroffen worden. Darüber hinaus sei anzunehmen, dass aufgrund der von der Beklagten anlässlich des Abschlusses des Nutzungsvertrages gemachten Zusagen die Beklagte von der Kündigungsmöglichkeit des Belegarztvertrages keinen Gebrauch machen durfte, es sei denn, es hätten wichtige Gründe vorgelegen, was nicht der Fall gewesen sei.
Bezüglich der Klägerin zu 2) sei das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung entfallen. Die Klägerin zu 2) habe lediglich eine an den Belegarztvertrag geknüpfte kassenärztliche Zulassung gehabt. Wegen der Kündigung des Belegarztvertrages sei ihr die kassenärztliche Zulassung entzogen worden. Gleichzeitig sei damit auch die Tätigkeit der Klägerin zu 2) in der als BGB-Gesellschaft geführten Gemeinschaftspraxis nicht mehr ...