Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatzpflicht nach fristloser Kündigung eines Belegarztvertrages
Normenkette
ZPO § 563 Abs. 2
Verfahrensgang
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Grundurteil des LG München I, 27. Zivilkammer, vom 14.6.2010 abgeändert und wie folgt gefasst:
Grund- und Teilendurteil
1. Der mit der Klage geltend gemachte Zahlungsanspruch für die Zeit bis 31.12.2006 ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weitere Schäden zu ersetzen, die der Klägerin vom 1.1.2007 bis 31.12.2008 daraus entstanden sind, dass die Beklagte der Klägerin Anlass zur außerordentlichen Kündigung vom 6.2.2006 und 10.2.2006 gegeben hat.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz nach fristloser Kündigung eines Belegarztvertrags. Auf die tatsächlichen Feststellungen des LG in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Zur Darstellung der geltend gemachten Schäden wird auf S. 16 ff. der Klageschrift Bezug genommen.
Das LG hat die Klage, nachdem der Senat ein erstes klageabweisendes Urteil des LG mit Urteil vom 14.9.2009, auf das Bezug genommen wird, aufgehoben und zurückverwiesen hatte, nunmehr durch das angefochtene Grundurteil dem Grunde nach für begründet erklärt. Zur Begründung hat es i. W. ausgeführt, dass spätestens aufgrund des Feststellungsurteils des LG München I vom 27.3.2007, Gz. 10 O 6723/06, zwischen den Parteien rechtskräftig feststehe, dass der Beklagten wegen der dort näher aufgeführten Mittel auch bei ambulanten Operationen kein zusätzlicher Zahlungsanspruch zustehe, mithin ihre entsprechenden Zahlungsaufforderungen und Aufforderungen zur stationären Operation also unberechtigt gewesen seien. Jedenfalls aber habe die Beklagte diesen Streit nicht durch Vorenthalten notwendiger Operationsmittel für ambulante Operationen auf dem Rücken der Patienten austragen dürfen, wie es sich nicht zuletzt aus der glaubwürdigen Aussage des Zeugen Prof. Dr. B. ergebe. Bei Abwägung aller Umstände sei die Kündigung vom 10.2.2006 daher wirksam. Für die ursprüngliche Erwägung des LG, die Schreiben B 16 und B 17 an die Landeshauptstadt München würden eine unverhältnismäßige Reaktion auf das Verhalten der Beklagten darstellen, sei nach der bindenden Entscheidung des Senats vom 14.9.2009 kein Raum mehr. Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten.
Die Beklagte ist der Auffassung, das LG habe ein unzulässiges Teilurteil erlassen, weil es über den Feststellungsantrag nicht oder nur dem Grunde nach entschieden habe. Außerdem habe das LG die Bindungswirkung der Entscheidung des Senats vom 14.9.2009 verkannt und deshalb ihr umfangreiches Entlastungsvorbringen nicht berücksichtigt. Die Klägerin habe das Verhalten der Beklagten im Zuge der Vertragsverhandlungen herausgefordert und sie bei der Landeshauptstadt München in den Schreiben B 16 und B 17 angeschwärzt. Außerdem treffe die Klägerin eine erhebliches Mitverschulden und habe sie gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen. Sie habe unverzüglich die kostengünstigste Ersatzklinik wählen müssen und hätte ansonsten - zu geänderten Bedingungen - auch bei der Beklagten wieder operieren können. Die geltend gemachten Schadenspositionen seien mit Nichtwissen zu bestreiten und im Übrigen deutlich überhöht.
Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise das Verfahren an das LG zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt zuletzt, das landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wie folgt neu zu fassen:
1. Die Beklagte wird dem Grunde nach verurteilt, der Klägerin die Schäden zu ersetzen, die der Klägerin bis 31.12.2006 dadurch entstanden sind, dass die Beklagte der Klägerin Anlass zur außerordentlichen Kündigung vom 6.2.2006 und 10.2.2006 gegeben hat.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die der Klägerin seit dem 1.1.2007 daraus entstanden sind und noch entstehen werden, dass die Beklagte der Klägerin Anlass zur außerordentlichen Kündigung vom 6.2.2006 und 10.2.2006 gegeben hat.
Hilfsweise: Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Hinsichtlich des Feststellungsantrags, der sich nur auf die Zeit bis 31.12.2008 beziehe, sei das Urteil zu berichtigen oder vom Senat darüber als sachdienlich zu entscheiden. Sie habe trotz intensiver Suche nicht früher eine geeignete Klinik für einen vergleichbar opti...