Entscheidungsstichwort (Thema)
Bank verklagt Darlehensnehmer auf Rückzahlung eines Verbraucherdarlehens
Normenkette
BGB § 497 Abs. 3 S. 3; ZPO § 283
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 19.09.2018; Aktenzeichen 35 O 3953/18) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 19.09.2018, Az. 35 O 3953/18 aufgehoben und der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 25.794,80 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.12.2013 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage ab- und die Berufung zurückgewiesen.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des insgesamt zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
5. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 25.794,80 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I. Die klagende Bank verlangt von dem beklagten Darlehensnehmer die Rückzahlung eines Verbraucherdarlehens.
Die Parteien schlossen am 04.12.2012 den als Anlage K 1 vorliegenden Darlehensvertrag. Die vereinbarten monatlichen Raten zahlte der Beklagte bis zum Juli 2013, danach leistete er keine Zahlungen mehr. Daraufhin forderte ihn die Klägerin mit Schreiben vom 20.11.2013 (Anlage K 7) auf, den rückständigen Betrag von 2.059,28 EUR innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens zu begleichen. Bei Nichtzahlung werde sie den Kredit kündigen und die gesamte Restschuld sofort zurückfordern. Hierauf reagierte der Beklagte nicht. Daher erklärte die Klägerin mit dem als "Kündigung und Mahnung" bezeichneten Schreiben vom 13.12.2013 (Anlage K 8) die Kündigung des Kredits und forderte den Beklagten zur sofortigen Zahlung von 28.948,10 EUR auf. Sie wies darauf hin, dass sie künftig auf diesen Betrag Verzugszinsen berechnen werde. Der genannte Betrag setzt sich aus dem zum Kündigungszeitpunkt noch offenen Gesamtbetrag und den in den Kreditbedingungen vereinbarten Gebühren für die Bearbeitung von Zahlungsrückständen zusammen.
Am 27.12.2013 zahlte der Beklagte 3.153,30 EUR an die Klägerin.
Die Klägerin war und ist der Meinung, sie könne gem. § 488 Abs. 1 S.2 die Rückzahlung des Darlehens nebst Verzugszinsen verlangen, weil die Klageforderung wegen § 497 Abs. 3 S.3 BGB aF nicht verjährt sei.
Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 25.839,38 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 28.12.2013 aus 25.794,80 EUR zu bezahlen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Er war und ist der Meinung, dass die Klageforderung mangels Anwendbarkeit von § 497 BGB verjährt sei. Das Schreiben der Klägerin vom 13.12.2013 sei keine Mahnung. Insbesondere sei die Inrechnungstellung von Verzugszinsen nicht als solche aufzufassen. Damit greife der Hemmungstatbestand des § 497 Abs. 3 S.3 BGB aF nicht ein.
Das Landgericht hat die Klage mit Endurteil vom 19.09.2018 abgewiesen. Zwar habe die Klägerin das Darlehen wirksam gekündigt, jedoch sei der Anspruch verjährt. Die Regelverjährung habe am 01.01.2014 begonnen und sei damit bei Klageerhebung im März 2018 längst abgelaufen gewesen. Auf § 497 Abs. 3 S.3 BGB aF könne sich die Klägerin nicht berufen, da diese Vorschrift nur die Ansprüche des Darlehensgebers auf Zahlung der vereinbarten Raten und der darauf zu zahlenden Verzugszinsen betreffe. Dagegen sei der Anspruch auf Zahlung der gesamten Restschuld von der Vorschrift nicht erfasst. Das Kündigungsrecht des Darlehensgebers wegen Verzugs des Darlehensnehmers sei erst in § 498 BGB aF geregelt gewesen, das spreche dafür, dass § 497 aF die Folgen des Verzugs mit der Zahlung der vertraglich geschuldeten Raten regele, während § 498 aF die Verzugsfolgen ergänze und nicht umgekehrt. § 497 Abs. 3 S.3 BGB habe dem Verbraucherschutz vor Titulierung allein zur Vermeidung des Verjährungseintritts angesichts der nun geltenden kurzen Regelverjährungsfrist von 3 Jahren dienen sollen, ein solches Schutzbedürfnis bestehe nach Fälligstellung des gesamten Darlehens nicht, vielmehr würden durch das Erfordernis, die Restschuld innerhalb von 3 Jahren einzuklagen, weder die Parteien noch die Gerichte zusätzlich belastet. Im Übrigen dienten die Verjährungsvorschriften dem Schuldnerschutz.
Dagegen richtet sich die nach Zustellung des Ersturteils am 26.09.2018 am 25.10.2018 eingelegte und am 23.11.2018 begründete Berufung der Klägerin. Nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte sei § 497 Abs. 3 S.3 BGB auch auf einen Darlehensrückzahlungsanspruch nach Kündigung des Darlehens anwendbar. Der BGH sei in seinem Urteil vom 13.07.2010 (XI ZR 27/10) ohne weitere Diskussion von der Anwendbarkeit von § 497 Abs. 3 S.3 auf ein gekündigtes Darlehen ausgegangen. Mit Beschluss vom 13.03.2007 habe er in dem Verfahren XI ZR 263/06 die Gewährung von Prozesskostenhilfe gegen das Urteil des...