Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 29.07.2011; Aktenzeichen 23 O 5036/10)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 29.7.2011, Az.: 23 O 5036/10, (zur Klarstellung) aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 181.233,88 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % aus 76.846,81 Euro vom 29.10.09 bis 20.09.2010 und Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 76.846,81 Euro ab dem 21.09.2010 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 41.310,95 Euro ab dem 21.9.2010 nebst Zinsen in Höhe von 5 % aus 63.076,12 Euro vom 29.10.2009 bis 20.09.2010 und in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 63.076,12 Euro ab dem 21.9.2010.

3. Im Übrigen werden die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 5 % und die Beklagte 95 %.

6. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Provisionen, Schadensersatz und Handelsvertreterausgleich geltend.

Der Kläger war Bezirksvertreter bei der Beklagten mit Gebietsschutz für Norddeutschland zu den im Vertrag gemäß Anlage K1 genannten Konditionen.

§ 4 (6) der Zusatzvereinbarung vom 8.11.2004 (Anlage K1a) lautet wie folgt:

"Die Parteien werden alles unternehmen, um die Anzahl von Warenrückgaben durch die Kunden so gering wie möglich zu halten. Gleichwohl kann es nicht ausgeschlossen werden, dass M., um auf dem Markt wettbewerbsfähig zu bleiben, Retourenwünsche der Kunden auch außerhalb der gesetzlichen Wandlungsrechte akzeptieren muss. Aus diesen Gründen dürfen den Kunden keinerlei Beschränkungen der im Markt üblichen Rückgabe- und Umtauschrechte auferlegt werden und es muss strengstens darauf geachtet werden, dass diese marktüblichen Rückgabe- und Umtauschrechte der Kunden gewahrt bleiben."

Am 16.10.2009 erhielt der Kläger von der Beklagten eine Abmahnung (Anlage K9). Am 26.10.2009 versandte der Kläger an seine Kollegen die E-Mail gemäß Anlage K14 (= Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 19.1.2012 = zu Bl. 244/252 d. A.).

Mit Schreiben vom 27.10.2009 (Anlage K15) kündigte die Beklagte den Handelsvertretervertrag mit dem Kläger fristlos, hilfsweise ordentlich.

Mit Schreiben vom 28.10.2009 (Anlage K19) kündigte der Kläger u.a. wegen der fristlosen Kündigung der Beklagten den Handelsvertretervertrag fristlos.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des Ersturteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die außerordentliche Kündigung der Beklagten für unberechtigt angesehen und dem Kläger wegen entgangener VIP-Provisionen und sonstiger Provisionen einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.545,65 Euro brutto sowie 33.809,38 Euro brutto zugesprochen. Weitergehende Schadensersatzansprüche sowie klägerseits begehrte Rest-Provisionsansprüche für die Jahre 2006 bis 2009 in Höhe von 76.846,81 Euro (brutto) und Handelsvertreterausgleich in Höhe von 95.915,70 Euro (brutto) hat das Landgericht zurückgewiesen.

Der Provisionsanspruch sei nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Die bloße Bezugnahme auf Aufschlüsselungen in den vorgelegten Anlagen sei unzulässig. Der Kläger hätte sich zur Darlegung seiner Provisionsansprüche auf den Buchauszug beziehen müssen.

Handelsvertreterausgleich stehe ihm mangels Werbung von Neukunden nicht zu.

Wegen des weiteren Inhalts des Urteils wird auf die Entscheidungsgründe des Erstgerichts Bezug genommen.

Hiergegen wenden sich die Berufungen des Klägers und der Beklagten.

Der Kläger führt aus, im VIP-Kundenbereich stehe ihm noch eine Bezahlung für den Kunden B. zu und wegen entgangener Provision weiterer Schadensersatz, wobei diese Ansprüche z.T. ohne Mehrwertsteuer beantragt wurden und nicht, wie dann vom Erstgericht zugesprochen, mit Mehrwertsteuer. Die außerordentliche Kündigung der Beklagten sei unberechtigt erfolgt. Der Kläger ist weiter der Auffassung, den Provisionsanspruch substantiiert dargelegt und mit den vorgelegten Anlagen K29 bis K33 sehr übersichtliche Aufstellungen gemacht zu haben. Er müsse sich nicht auf den Buchauszug verweisen lassen.

Das Landgericht habe zu Unrecht den Handelsvertreterausgleichsanspruch aberkannt. Es handele sich vorliegend um Neukunden.

Der Kläger beantragt daher, unter gleichzeitiger Zurückweisung der Berufung der Beklagten, I. auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 29.07.2011 in seinem klageabweisenden Erkenntnis und im Kostenausspruch aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über die zugesprochenen 36.355,03 Euro nebst 5 % Fälligkeitszinsen hieraus vom 29.10.2009 bis 20.9.2010 und nebst acht Prozentpun...

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