Verfahrensgang
LG Landshut (Entscheidung vom 17.10.2008; Aktenzeichen 54 O 3214/07) |
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 17.10.2008, Az. 54 O 3214/07, wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Zwischen den Parteien besteht ein Erbschaftsstreit.
Die Klägerin ist die Tochter des Erblassers Dr. Joseph H. und dessen erster Ehefrau Dr. Fernandine H.. Die Beklagte ist die zweite Ehefrau von Dr. Joseph H..
Die Mutter der Klägerin verstarb am 26.03.1998 und wurde von der Klägerin und dem Erblasser in gesetzlicher Erbfolge je zur Hälfte beerbt.
Der Erblasser Dr. Joseph H. ist am 28.05.2007 gestorben. Er war seit dem 26.12.2001 mit der Beklagten verheiratet. In zwei notariellen Testamenten vom 30.10.2003 und vom 13.01.2004 (K 8, K 9) wurde die Beklagte als Alleinerbin eingesetzt. Darüber hinaus besagt ein von der Beklagten am 24.08.2007 im Erbscheinsverfahren vorgelegtes weiteres Dokument vom 20.06.2005 (K 4), dass bereits zu Lebzeiten des Erblassers verschiedene Vermögensgegenstände weggegeben worden sind.
Die Klägerin ist der Meinung, sie sei Alleinerbin nach ihrem Vater geworden, da die Beklagte zum einen wegen Fälschung des Dokumentes vom 20.06.2005 erbunwürdig sei; zum anderen sei ihr Vater zum Zeitpunkt der Errichtung der notariellen Testamente wegen Alkohol-, Schmerzmittel- und Morphinabusus nicht mehr testierfähig gewesen.
Die Erbengemeinschaft am Nachlass ihrer Mutter zwischen ihr und ihrem Vater sei bislang nicht auseinandergesetzt.
Sie beantragte daher Feststellung ihres alleinigen Erbrechts am Nachlass ihres Vaters, hilfsweise Feststellung des hälftigen Erbrechts neben der Beklagten. Im Fall der rechtskräftigen Verurteilung zu einer dieser beiden Alternativen sollte die Beklagte zur Auskunft über den Nachlass des Dr. Joseph H., zur eidesstattlichen Versicherung dieser Auskunft und der sich hieraus ergebenden Leistung verurteilt werden.
Im Fall der rechtskräftigen Verurteilung im Hauptantrag (d.h. Feststellung der Erbunwürdigkeit der Beklagten) sollte die Beklagte als bloße Erbschaftsbesitzerin zur Auskunft auch über den Nachlass nach Dr. Fernandine H., zur eidesstattlichen Versicherung dieser Auskunft und zu der sich hieraus ergebenden Leistung verurteilt werden.
Die Beklagte beantragte Klageabweisung. Sie bestritt die Fälschung des Dokumentes vom 20.06.2005 (K 4), berief sich auf die Testierfähigkeit des Erblassers und behauptete vollständige Erbauseinandersetzung bzgl. des Nachlasses der Mutter der Klägerin.
Ergänzend wird hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Mit Endurteil vom 17.10.2008 wies das Landgericht die Klage nach Erholung eines Handschriftenvergleichsgutachtens und mündlicher Anhörung der Sachverständigen sowie der Einvernahme zahlreicher Zeugen ab.
Das Dokument vom 20.06.2005 (K 4) sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vom Erblasser Dr. Joseph H. verfasst. Die Testierunfähigkeit des Erblassers sei nicht nachgewiesen worden. Im Gegenteil lasse die Beweisaufnahme den positiven Rückschluss auf Testierfähigkeit zu. Über die Stufenklage bezüglich des Nachlasses Dr. Joseph H. (Klageantrag III) sei nicht mehr zu entscheiden gewesen, da die Klägerin den Erblasser weder allein noch zur Hälfte beerbt habe. Die Stufenklage bezüglich des Nachlasses Dr. Fernandine H. (Klageantrag IV) wies das Landgericht ab, da kein Herausgabeanspruch der Klägerin bestehe.
Ergänzend wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie rügt Verfahrensfehler des Landgerichts, die Verletzung rechtlichen Gehörs und rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Der erkennende Richter am Landgericht habe unter Verstoß gegen §348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO als Einzelrichter entschieden. Dies sei eine Verletzung des Rechts der Partei auf den gesetzlichen Richter.
Die Begutachtung des Dokuments vom 20.06.2005 sei unvollständig. Zu Unrecht habe das Landgericht den klägerischen Antrag auf chemische Altersbestimmung sowie den Antrag auf Darstellung der Kleinbuchstaben im Vergleich mit einem Eintrag des Erblassers in einem vorgelegten Poesiealbum abgewiesen. Diese zusätzlichen Untersuchungen hätten den Nachweis der Fälschung erbracht.
Die Entscheidung des Landgerichts zur Testierfähigkeit des Erblassers hätte nicht ohne Erholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens eines Psychiaters ergehen dürfen. Eigene diesbezügliche Sachkunde habe das Landgericht nicht dargelegt.
Des Weiteren wendet sich die Klägerin gegen die Verwendung einer Urkunde (angebliches Schreib...