Normenkette
BGB §§ 249, 823
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 20.04.2016; Aktenzeichen 20 O 9806/15) |
Gründe
... Das Berufungsgericht glaubt der Klägerin, dass sie am 2.12.2014 ... auf der Schlauchbrücke ausgerutscht ist und sich hierbei rechts eine Unterschenkelfraktur zugezogen hat. Das Berufungsgericht bleibt auch bei seiner Meinung, dass die Beklagte, die die Heizzentrale errichtet und betrieben hat, verpflichtet war, dafür zu sorgen, dass von dieser Heizzentrale keine übermäßige Gefahr für Fußgänger ausgeht. Zu dieser Heizzentrale gehörten natürlich auch die Schläuche, die von der Schlauchbrücke überdeckt waren. Sie war deshalb dafür verantwortlich, dass die von der Firma des Nebenintervenienten zu 2) angefertigte Schlauchbrücke für Fußgänger ohne nennenswerte Gefahren begehbar war. Das Berufungsgericht vertritt ebenfalls weiterhin die Auffassung, dass die aus Spanplatten gefertigte Schlauchbrücke, die keine Gummiauflage aufwies, nicht ideal war ...
Letzteres reicht aber noch nicht aus, um die Beklagte aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 249 ff BGB haften zu lassen, da zur Überzeugung des Berufungsgerichts bei Einhaltung der gebotenen Vorsicht ein sturzfreies Begehen der Schlauchbrücke zum Unfallzeitpunkt möglich gewesen wäre. Obwohl die Schlauchbrücke etwa ein halbes Jahr vorhanden war, hat es nach Aktenlage keine weiteren Unfälle gegeben. Die von der Klägerin benannten Zeugen ... haben glaubhaft angegeben, dass sie während des Vorhandenseins der Schlauchbrücke mehrfach über diese sturzfrei gegangen seien. Bei diesen Überquerungen sei die Schlauchbrücke hin und wieder auch feucht oder sogar nass gewesen. Der Zeuge A., der ... die Schlauchbrücke häufig begehen musste, hat ergänzend erklärt, dass er beim Überqueren der Schlauchbrücke zwar gelegentlich ins Rutschen gekommen, aber nie gestürzt sei.
Die Neigung der beiden Platten der Schlauchbrücke war nicht übermäßig steil. Außerdem bestand die Möglichkeit seitlich an der Schlauchbrücke auf einem geschätzt 50 cm breiten Streifen vorbeizugehen ... Die Klägerin hat ihren Angaben nach vor dem Unfall die Schlauchbrücke als Holzgestell und damit als Hindernis wahrgenommen. Nach ihrer Erklärung war der von ihr vor dem Unfall benutzte Gehweg nass. Deswegen hätte ihr bewusst sein müssen, dass die Schlauchbrücke ebenfalls nass und damit etwas rutschig sein könnte.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände kann es nur durch ein extrem ungeschicktes oder durch ein extrem unvorsichtiges Verhalten der Klägerin zu dem streitgegenständlichen Unfall gekommen sein. Die Verkehrssicherungspflicht geht aber nicht so weit, dass derjenige, der mit der Verkehrssicherungspflicht belastet ist, dafür zu sorgen hat, dass selbst bei sehr ungeschicktem oder bei sehr unvorsichtigem Verhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Unfälle vermieden werden. Selbst wenn man im vorliegenden Fall eine Pflichtverletzung der Beklagten annähme, was das Berufungsgericht nicht tut, wäre aus den vorgenannten Gründen von einem überwiegenden Mitverschulden der Klägerin auszugehen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung können bereits bei einem überwiegenden Mitverschulden des Verletzten Haftungsansprüche entfallen (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 75. Auflage, R.-Nr. 64 zu § 254 BGB m.w.N.)...
Fundstellen
Haufe-Index 9679947 |
MDR 2016, 1331 |