Verfahrensgang
Tenor
1. Die Berufungen der Beklagten gegen die Endurteile des Landgerichts München I vom 11.05.2016, Az. 18 O 15579/13, und vom 20.12.2016, Az. 5 O 19209/15, werden zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Streithelfer auf Beklagtenseite trägt seine Kosten im Berufungsverfahren selbst.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die in Ziffer 1 genannten Urteile des Landgerichts München I sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
I. Die Parteien streiten um werkvertragliche Ansprüche im Rahmen eines Vertrages über die Errichtung eines Einfamilienhauses.
Gegenstand des Verfahrens 28 U 2778/16 Bau (18 O 15579/13 des Landgerichts München I) sind Ansprüche auf Mängelbeseitigungsvorschuss. Gegenstand des in der Berufungsinstanz hinzuverbundenen Verfahrens 28 U 105/17 Bau (5 O 19209/15 des Landgerichts München I) sind Mangelfolgeschäden wegen Mietzahlungen und entgangenem gesteigerten Wohnwert.
(Blattzahlangaben im Rahmen dieses Urteils beziehen sich auf das führende Verfahren 28 U 2778/16 Bau, soweit nicht anders angegeben.)
Die Parteien sind durch einen im Jahr 2011 geschlossenen Vertrag über die Planung und Errichtung eines Einfamilienhauses in München mit Keller-, Erd- und Obergeschoss verbunden. Bereits in der Rohbauphase kam es zwischen den Parteien zu Streitigkeiten wegen Schimmels und Feuchtigkeit im Bauwerk. Beide Seiten erholten Privatgutachten, wobei in der Folge keine Einigkeit über den Umfang der Belastung und die daraus resultierenden erforderlichen Maßnahmen erzielt werden konnte. Die Beklagte bot an, Mängelbeseitigungsmaßnahmen im Kellerraum Südost und im Obergeschoss Kinderzimmer Südwest durchzufuhren. Die Kläger verlangten darüber hinaus gehende Beseitigungsmaßnahmen in allen Stockwerken. Durch die Streitigkeiten kam es zu einem Baustopp und mit Schreiben vom 15.09.201S auch zu einer Kündigung des Vertrages durch die Kläger "aus wichtigem Grund". Eine Abnahme erfolgte nicht.
Die Kläger sind der Ansicht, aufgrund der Schimmelbelastung liege Mangelhaftigkeit auch in Bezug auf weitere Räume im Haus vor. Daher müsse auch in diesen Räumen der komplette Bodenaufbau erneuert werden. Hierfür seien 65.517,26 EUR zu veranschlagen, die als Mangelbeseitigungsvorschuss geltend gemacht werden. Aufgrund der von der Beklagten zu verantwortenden Mangelhaftigkeit hätten die Kläger überdies nicht zum ursprünglich geplanten Zeitpunkt in das neu errichtete Haus einziehen können. Für den Zeitraum Februar 2013 bis August 2015 stehe ihnen daher Anspruch auf Ersatz der Mietzahlungen in der bisherigen Mietwohnung sowie des entgangenen gesteigerten Wohnwertes im Vergleich Mietwohnung - Einfamilienhaus in Höhe von insgesamt 79.660,- EUR zzgl. vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren zu.
Die Kläger stellten erstinstanzlich im Verfahren 18 O 15579/13 folgende Anträge:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag von 65.517,26 EUR nebst gesetzlichem Zinssatz seit Zustellung der Klage zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche Mängelbeseitigungskosten zu tragen, die noch nicht von Ziffer I dieser Klageschrift umfasst sind und die im unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit den im gesamten Anwesen ... Str., München, festgestellten Schimmelschäden im UG, EG, OG und OG stehen.
Im Verfahren 5 O 19209/15 stellten sie folgende Anträge:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 82.221,83 EUR nebst gesetzlichem Zinssatz seit Zustellung der Klage zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den gesamten Schadensersatz aus Verzug bis zur mangelfreien Fertigstellung des BV ... Str., München, zu tragen, der noch nicht von Ziff. 1 dieser Klageschrift umfasst ist.
Die Beklagte beantragte erstinstanzlich in beiden Verfahren
Klageabweisung.
Sie behauptet, sämtliche Räume außer den genannten beiden Räumen, für die Mängelbeseitigung angeboten wurde, seien in Bezug auf Schimmelbelastung mangelfrei. Mängelbeseitigungskosten in Höhe der klägerischen Forderung würden nicht anfallen. Die formellen Voraussetzungen für ein Gewährleistungsrecht lägen nicht vor. Die Verzögerung des Einzugs der Kläger in das Haus beruhe auf den grundlos gerügten Mängeln, dem von Klägerseite verhängten Baustopp sowie dem ausgesprochenen Hausverbot. Der Beklagten sei die Möglichkeit der Nacherfüllung nicht gegeben worden.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts, der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme und der Prozessgeschichte wird vollumfänglich auf den Tatbestand der erstinstanzlichen Urteile (Bl. 227/236 d.A. sowie Bl. 78/87 d.A....