Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 06.03.2008; Aktenzeichen 4 HKO 20393/07)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des LG München I vom 6.3.2008 (Az.: 4HK O 20393/07) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

Das LG hat den Beklagten in seiner Funktion als Admin-C verurteilt, die für eine Abmahnung wegen zweier die Klagemarke A^H verletzender Domains angefallenen rechts- und patentanwaltlichen Kosten i.H.v. 2.959,80 EUR zu tragen, da er als Störer verantwortlich sei. Gegen das am 24.4.2008 zugestellte Urteil hat er am 28.4.2008 Berufung eingelegt, die er binnen verlängerter Frist am 24.7.2008 begründet hat. Er verfolgt seinen Klageabweisungsantrag vollumfänglich weiter, wobei er die Kennzeichenverletzung als solche nicht in Abrede stellt.

Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird mit folgenden Änderungen und Ergänzungen Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO):

Der Beklagte hatte sich im Frühjahr 2006 bereit erklärt, für Mandanten seines nunmehrigen Prozessbevollmächtigten, allesamt im Ausland ansässige Firmen, als Admin-C zu fungieren. Direkter Kontakt zu diesen Firmen bestand nicht, er war ihnen nicht geschäftlich verbunden, insbesondere war er nicht Gesellschafter oder Organ. Die Tätigkeit des Beklagten bestand neben seiner Bereitschaft. als Admin-C zur Verfügung zu stehen, darin, die für diese Firmen eingehende Post an seinen Prozessbevollmächtigten weiterzuleiten. Für seine Tätigkeit erhielt er eine monatliche Unkosten-vergütung von 65 EUR. Die vorgenannten Firmen registrieren Domains in einem vollautomatisierten Verfahren ohne menschliches Zutun, indem die Registrierungsaufträge automatisiert über deren Hoster an die Denic weitergeleitet werden. Der Beklagte war an diesem Prozess weder beteiligt noch in ihn eingebunden.

Die Klägerin nimmt die rechtliche Überwachung und Verwaltung von Domains nicht selbst wahr, sondern hat dies der Patent- und Rechtsanwaltskanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten überlassen. Die Tätigkeit umfasst die Überwachung bezüglich neuer rechtsverletzender Domains, die Information der Klägerin und die Durchführung entsprechender Schritte.

Der Beklagte behauptet, er habe weder vor noch nach einer erfolgten Domainreservierung eine Nachricht darüber erhalten, dass eine Registrierung erfolgt bzw. für welche Domain er als Admin-C eingetragen war.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass das LG zu Unrecht aus Ziffer VIII der Domainbedingungen, zitiert auf S. 5 der Berufungsbegründung, seine Verantwortlichkeit als Störer hergeleitet habe. Aus der Bevollmächtigtenstellung als Admin-C folge keine Haftung. Das LG habe zum einen bereits die Art und Weise der Bevollmächtigung übergangen und zudem das aus den Denic-Bestimmungen folgende Fazit verkannt:

Die Vollmacht werde nach § 167 Abs. 1 Alt. 2 BGB vom Domaininhaber durch Benennung einer Person ggü. der Denic erteilt. Als einseitiges Rechtsgeschäft sei sie weder von der Annahme durch den Bevollmächtigten noch von dessen Zustimmung abhängig. Die Bereitschaft, als Admin-C zur Verfügung zu stehen, sei daher keine für die Störung adäquat-kausale Handlung, sondern ein rechtliches Nullum. Der Admin-C könne die einseitig erteilte Vollmacht analog § 333 BGB zurückweisen oder auf sie verzichten. Unerheblich sei auch die Kenntnis des Bevollmächtigten von der Vollmachtserteilung. Schon in Ermangelung dieser Kenntnis könnten den Bevollmächtigten keine Prüfungs- oder Handlungspflichten treffen. Solche Pflichten folgten auch nicht aus der Erklärung des Beklagten, grundsätzlich dazu bereit zu sein, sich nach Maßgabe der Denic-Bestimmungen bevollmächtigen zu lassen. Denn dadurch könne weder die Zustimmung noch die Kenntnis im Einzelfall ersetzt werden. Wegen des Erfordernisses, für jede einzelne Domain einen Admin-C zu benennen, sei die jeweilige Einzelvollmacht akzessorisch mit der Domain verbunden. Eine Erkundigungspflicht bestehe schon deshalb nicht, weil der Domaininhaber jede natüriiche Person wirksam als seinen Bevollmächtigten benennen könne, ohne diese vorab um Zustimmung bitten oder in Kenntnis setzen zu müssen.

Ferner habe das Erstgericht das von den Denic-Bestimmungen selbst gezogene Fazit verkannt, wonach der Admin-C "den Ansprechpartner Denics darstellt". Damit sei er allein im Innenverhältnis zu Denic bevollmächtigt. Die Rolle als Zustellungsbevollmächtigter im Fall eines Domaininhabers mit Sitz im Ausland begründe ebenfalls keine Prüfungs- oder Handlungspflichten, da die Zustellungsvollmacht nur eine Vollmacht zum Empfang, nicht auch zum Handeln sei.

Die Nichtigkeit der Bevollmächtigung, die sich insbesondere aus §§ 134, 138 BGB ergeben könne, hab...

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