Normenkette
ZPO § 91 Abs. 1
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 21.01.2015; Aktenzeichen 17 HK O 6882/14) |
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG München I vom 21.1.2015 dahin abgeändert, dass die vom Antragsteller an die Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten auf 2.577,89 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 13.11.2014 festgesetzt werden.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 512,20 festgesetzt.
Gründe
I. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21.1.2015 hat das LG die vom Antragsteller an die Antragsgegnerin nach dem Endurteil des LG München I vom 22.5.2014 zu erstattenden Kosten auf 3.090,09 EUR zzgl. Zinsen festgesetzt. Dabei hat die Rechtspflegerin zusätzlich zu einer 1,3 Verfahrensgebühr ( EUR 1.024,40) auch die von der Antragsgegnerin unter Ansatz einer 0,65-Gebühr mit 512,20 EUR berechneten Kosten für die Einreichung der Schutzschrift für erstattungsfähig gehalten.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 6.2.2015 Beschwerde eingelegt. Er ist der Ansicht, die Kosten für die Schutzschrift seien neben der angefallenen 1,3-Verfahrensgebühr nicht gesondert zu erstatten.
Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 16.3.2015) und hält die Kosten der Fertigung der Schutzschrift weiterhin für erstattungsfähig.
Im Übrigen wird auf die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.1. Für die Entscheidung ist nach § 568 Satz 1 ZPO der Einzelrichter zuständig. Die Voraussetzungen des § 568 Satz 2 ZPO sind im Streitfall nicht erfüllt.
2. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO).
3. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Die mit dem Kostenfestsetzungsantrag der Antragsgegnerin geltend gemachte 0,65-Gebühr für die Einreichung der Schutzschrift ist im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens nicht neben der 1,3 Verfahrensgebühr erstattungsfähig.
Die im Vorfeld eines Rechtsstreits entstandene anwaltliche Geschäftsgebühr kann nicht im Wege der prozessualen Kostenfestsetzung neben der 1,3 Verfahrensgebühr gegen den unterlegenen Gegner geltend gemacht werden (Mayer in: Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Auflage 2013, Vorbemerkung 3 Rn. 116 m. w. N). Auch aus den im Nichtabhilfebeschluss genannten Entscheidungen des OLG München (11 W 2095/92), des Bundesgerichtshofes (I ZB 23/02) und des OLG Düsseldorf (10 W 137/94) ergibt sich nichts anderes: Gegenstand der genannten Entscheidungen war jeweils die Erstattung der Prozessgebühr, nicht aber - wie hier - die Frage, ob im Kostenfestsetzungsverfahren neben der vollen Verfahrensgebühr auch die vorgerichtliche Geschäftsgebühr für die Einreichung der Schutzschrift geltend gemacht werden kann.
III.1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
2. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 47 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 8790877 |
AGS 2016, 102 |