Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an Berufungsbegründung bei Doppelbegründung einer Klageabweisung
Leitsatz (amtlich)
Wird ein prozessualer Anspruch aus zwei voneinander unabhängigen, selbstständig tragenden rechtlichen Erwägungen abgewiesen, muss die Berufungsbegründung geeignet sein, das Urteil insgesamt in Frage zu stellen. Sie muss für jede der beiden Erwägungen darlegen, warum sie die angefochtene Entscheidung nicht trägt.
Normenkette
ZPO § 519
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 30 O 13821/00) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des LG München I, 30. Zivilkammer, vom 17.5.2001 wird als unzulässig verworfen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 56.000 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger kann die Sicherheit auch durch Prozessbürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen allgemein zugelassenen Kreditinstituts erbringen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt vom Beklagten aus abgetretenem Recht die Zahlung einer Maklerprovision für den Nachweis der Gelegenheit zu einem Immobilienkauf.
Der Kläger hat vorgetragen, die Immobilienkauffrau H.B. habe dem Beklagten mit Fax vom 4.3.2000 eine Wohnanlage in M.-G. provisionspflichtig zum Kauf angeboten. Der Beklagte habe Frau B. am 8.3.2000 auf deren Handy angerufen, sein Interesse bekundet und um Übersendung weiterer Unterlagen gebeten. Ihm seien von Frau B. der Eigentümer der Immobilie sowie dessen Telefonnummer und Kaufpreisvorstellungen genannt worden. Die erbetenen Unterlagen habe Frau B. mit Schreiben vom 8.3.2000 dem Beklagten übersandt. Er habe das Objekt zu einem Kaufpreis von 50 Mio. DM erworben. Am 5.5.2000 habe Frau B. den ortsüblichen und vereinbarten Provisionsanspruch von 3,48 % an den Kläger abgetreten.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, bei dem Telefonat vom 8.3.2000 sei zwischen Frau B. und dem Beklagten ein Maklervertrag abgeschlossen worden. Die Tätigkeit der Zedentin sei ursächlich für den Abschluss des Kaufvertrages gewesen.
Der Kläger hat beantragt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.740.000 DM nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, derzeit 8,42 % Zinsen, hieraus seit Klageerhebung zu bezahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat eine wirksame Abtretung bestritten und behauptet, weder am 8.3.2000 noch zu einem anderen Zeitpunkt mit Frau B. wegen des streitgegenständlichen Objekts telefoniert zu haben. Die Firma B. Immobilien und Verwaltung GmbH, deren Geschäftsführer er sei, habe die Immobilie aufgrund einer Kontaktaufnahme nach einer Chiffreanzeige des Eigentümers erworben. Die Tätigkeit der Zedentin sei dabei nicht ursächlich gewesen. Da sich der Beklagte als Geschäftsführer der GmbH für das Objekt interessiert habe, sei er auch keinesfalls passivlegitimiert.
Das LG hat die Klage nach Vernehmung der Zeugen B., F. und Sch. abgewiesen.
Unter Abschn. I.1. der Entscheidungsgründe führte das LG aus, die Beweisaufnahme habe nicht mit der erforderlichen Sicherheit ergeben, dass der Beklagte den Maklervertrag im eigenen Namen mit Frau B. geschlossen habe. Falls der Beklagte am 8.3.2000 die Zeugin B. angerufen habe, sprächen die Umstände dafür, dass er dies im Namen der Firma B. getan habe. Zum einen habe er auf die Chiffreanzeige als Vertreter der Firma B. geantwortet, zum anderen habe er auch die Immobilie nicht persönlich erworben, sondern die Firma B. GmbH.
Unter Abschn. I.2. begründete das LG die Klageabweisung damit, dass die Beweisaufnahme überdies nicht ergeben habe, dass der Immobilienkauf aufgrund des Nachweises der Zeugin B. zustande gekommen sei. Der Kaufvertrag sei aufgrund von Verhandlungen zwischen der Verwaltung der Immobilie und dem Beklagten als Vertreter der Firma B. abgeschlossen worden.
Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. In der Berufungsbegründung vom 27.8.2001 führt der Klägervertreter einleitend aus:
„Das LG München I hat die Klage im Wesentlichen mit zwei Begründungen abgewiesen. Zum einen habe die Beweisaufnahme nicht mit Sicherheit ergeben, dass ein Maklervertrag zustande gekommen sei. Insoweit stützte sich das LG vor allem auf die Aussage des Verkäufers, Herrn Sch. Des Weiteren argumentierte das LG München I, dass der streitgegenständliche Immobilienkauf nicht aufgrund eines Nachweises der Zeugin B. zustande gekommen sei.
Hiergegen wendet sich die Berufungsbegründung.”
Sodann setzt sich die Klagepartei mit der Frage auseinander, ob das Telefonat vom 8.3.2000 stattgefunden hat und damit ein Maklervertrag zustande gekommen ist. Ferner enthält die Berufungsbegründung Ausführungen darüber, dass entgegen der Auffassung des Erstgerichts die Tätigkeit der Zeugin B. im Rahmen des Maklervertrages ursächlich für den Abschluss des Kaufvertrages war.
Der Kläger beantragt:
1. Das Urteil des LG München I vom 17.5.2001 (AZ: 30 O 13821/00...