Entscheidungsstichwort (Thema)
Streit um die Inanspruchnahme des Beklagten als Kommanditisten wegen der restlichen Erbringung seiner Einlage
Normenkette
HGB § 167 Abs. 3; ZPO § 540 Abs. 1
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 02.01.2019; Aktenzeichen 40 O 19818/17) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 02.01.2019, Az. 40 O 19818/17, in Ziffer 1. dahingehend abgeändert, dass festgestellt wird, dass die gegenüber der Beklagtenpartei geltend gemachte Forderung der Klägerin in Höhe von 5.850,00 Euro (4,5% der Pflichteinlage der Beklagtenpartei) im Rahmen der Berechnung des Abfindungsguthabens der Beklagtenpartei als unselbständiger Rechnungsposten zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen ist.
Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und bleibt die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zwei Drittel, der Beklagte ein Drittel.
3. Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1 genannte Endurteil des Landgerichts München I, soweit es noch Bestand hat, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Tatbestand
I. Die Parteien streiten um die Inanspruchnahme des Beklagten als Kommanditisten wegen der restlichen Erbringung seiner Einlage.
Die Klägerin ist ein Filmfonds in der Form einer Publikums KG.
Mit Beitrittserklärung vom 19.10.2004 laut Anl. K 1 beteiligte sich der Beklagte als Treugeber-Kommanditist mit einer Zeichnungssumme von 130.000,00 Euro an der Klägerin.
§ 4 Nr. 3 Abs. 2 S. 1 - 4 und Abs. 3 S. 1 des Gesellschaftsvertrages (Anl. B 1; im Folgenden als GV bezeichnet) lautete zum Beitrittszeitpunkt:
"(...) Die Treugeber und Direktkommanditisten sind verpflichtet, 50% der Pflichteinlage zuzüglich eines Agio in Höhe von 3% nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen als Bareinlage zu leisten. 50% der Pflichteinlage werden zinslos fällig, wenn die Treugeber und Direktkommanditisten diesen Betrag in voller Höhe aus erwirtschafteten und zur Ausschüttung anstehenden Gewinnen der Gesellschaft leisten können. Sobald in dieser Höhe ausschüttungsfähige Gewinne zur Verfügung stehen, werden diese mit dem ausstehenden Teil der Pflichteinlage in gleicher Höhe verrechnet. Die Pflichteinlagen sind feste Kapitalanteile.
Direktkommanditisten werden jeweils mit 103% der Pflichteinlage als Haftsumme im Handelsregister eingetragen."
§ 23 Nr. 6 Abs. 1 S. 2 GV lautet:
"Kann über die Höhe der Abfindung zwischen dem Komplementär und dem ausscheidenden Gesellschafter (...) kein Einvernehmen erzielt werden, wird die Abfindung durch einen von der Wirtschaftsprüferkammer München zu benennenden Wirtschaftsprüfer als Schiedsgutachter, der auch über die Kosten seiner Inanspruchnahme entsprechende Bestimmung der §§ 91 f. ZPO zu befinden hat [sic], verbindlich ermittelt."
Der Beklagte zahlte 50% des Beteiligungsbetrages zuzüglich 3% Agio an die Klägerin.
Am 25.07.2012 fasste die Gesellschafterversammlung der Klägerin laut des Protokolls der 9. ordentlichen Gesellschafterversammlung (Anl. K 5) folgenden Beschluss:
"Die Gesellschafterversammlung beschließt, den bisherigen Wortlaut des § 4 Ziffer Abs. 2 S. 2 durch den folgenden Wortlaut zu ersetzen: "4,5% der Pflichteinlage werden zinslos fällig, wenn sie durch die Geschäftsführung der Gesellschaft zum Zwecke der Durchsetzung der steuerlichen Interessen sowie zur Bestandswahrung der Gesellschaft schriftlich eingefordert werden; der Rest der ausstehenden Pflichteinlage kann nur zinslos durch die Geschäftsführung eingefordert werden, wenn ein entsprechender Gesellschafterbeschluss gefasst wird."
Mit Schreiben vom 27.01.2014 laut Anl. K 2 stellte die Klägerin 4,5% der Pflichteinlage fällig und forderte den Beklagten entsprechend § 4 Nr. 3 Abs. 2 S. 2 GV n.F. auf, diesen Betrag (5.850,00 Euro) einzuzahlen, was der Beklagte trotz Mahnung durch die Klägerin mit Schreiben vom 02.05.2014 laut Anl. K 3 in der Folge aber nicht tat.
Nach ordentlicher Kündigung der Beteiligung schied der Beklagte zum 31.12.2014 aus der Klägerin aus.
Die Klägerin behauptet, das auf den 31.12.2014 ermittelte Abfindungsguthaben des Beklagten sei negativ und belaufe sich auf einen Betrag von - 19.441,00 Euro (Zusammensetzung der Forderung: 13.091,00 Euro + 5.850,00 Euro rückständige Einlage + 500,00 Euro Pauschale bei Ausscheiden, vgl. Anlage K 4).
Die Klägerin beantragte,
Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an die Klägerin 19.441,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpu...