Leitsatz (amtlich)
Gegen die Anordnung der Fortsetzung der Zwangsvollstreckung ist nach § 95 ZVG die sofortige Beschwerde statthaft. Gegen die Entscheidung darüber ist die Rechtsbeschwerde nicht gesetzlich vorgesehen, sondern nur bei Zulassung durch das Gericht. Ist dies nicht der Fall, ist die Beschwerdeentscheidung eine Instanz beendende Entscheidung so dass danach eine Richterablehnung nicht mehr zulässig ist.
Verfahrensgang
LG Magdeburg (Beschluss vom 15.08.2013; Aktenzeichen 11 T 79/13) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des LG Magdeburg vom 15.8.2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das unter dem 20.5.2013 angebrachte Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführerin, betreffend den Richter am LG ... als unzulässig verworfen wird.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.634,99 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Das vor dem LG betriebene Ausgangsverfahren betrifft die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen Entscheidungen des AG Halberstadt im Verfahren der Immobiliarvollstreckung. Auf Grundlage eines zuletzt unter dem 16.1.2013 in ergänzter und berichtigter Form angebrachten Vollstreckungsantrages (Bl. 88f d.A.) betreibt die Beschwerdegegnerin die Zwangsversteigerung von Grundbesitz der Beschwerdeführerin wegen einer Forderung i.H.v. 6.634,99 EUR.
Durch Beschluss vom 21.1.2013 hat das AG Halberstadt die Fortsetzung des zwischenzeitlich teilweise einstweilen eingestellten Zwangsversteigerungsverfahrens angeordnet. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat der Einzelrichter der 11. Zivilkammer des LG Magdeburg, Richter am LG ..., durch Beschluss vom 5.3.2013 (Bl. 123f d.A.) zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen unter Bezeichnung der Titel, aus denen vollstreckt werde, zwischenzeitlich bescheinigt seien. Erhebliche Einwendungen gegen die Vollstreckbarkeit der Titel habe die Beschwerdeführerin nicht erhoben. Durch Beschluss vom 29.4.2013 (Bl. 136 d.A.) hat der Einzelrichter die gegen die vorangegangene Entscheidung erhobene sofortige Beschwerde vom 21.3.2013 als unzulässig verworfen und diese Verwerfung sinngemäß auf das Fehlen der Statthaftigkeit des Rechtsmittels gestützt.
Dagegen hat sich die Beschwerdeführerin mit einem unter dem 20.5.2013 angebrachten Gesuch gewendet, in dem sie ausgeführt hat, sie beantrage die Feststellung der Befangenheit des Richters ..., weil er die Würdigung von Beweismitteln, die zur Aufhebung des Verfahrens führen würden, verweigert habe.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 15.8.2013 (Bl. 142f d.A.) hat die 11. Zivilkammer des LG Magdeburg ohne den abgelehnten Richter das Gesuch der Beschwerdeführerin für unbegründet erklärt, da die vom abgelehnten Richter vertretene Rechtsauffassung, auch über den Umfang der zu verwertenden Beweismittel, die Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen vermöge, auch wenn sie für die Beschwerdeführerin ungünstig sei.
Gegen diese ihr am 31.8.2013 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin mit einem am 11.9.2013 beim LG angebrachten Schreiben sofortige Beschwerde erhoben, der das LG nicht abgeholfen hat.
II. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Beschluss der 11. Zivilkammer ist zulässig. Die Statthaftigkeit der gem. § 569 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 ZPO form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde ergibt sich aus den §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 46 Abs. 2 ZPO.
Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das LG hat das Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführerin im Ergebnis zu recht als erfolglos angesehen, mit der Maßgabe, dass sich die Erfolglosigkeit des Gesuches zusätzlich zu den vom LG ausgeführten Gründen aus seiner Unzulässigkeit ergibt.
Gemäß § 42 Abs. 1 ZPO kann ein Richter u.a. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Ein solches Ablehnungsgesuch ist gem. § 42 Abs. 2 ZPO erfolgreich, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Zweck des Ablehnungsverfahrens ist es, den abgelehnten Richter von der Zuständigkeit für das weitere Verfahren zu entbinden, wenn ein Ablehnungsgrund vorliegt, und die das Gesuch anbringende Partei die Besorgnis der Befangenheit zu recht hegt. Daraus ergibt sich die zeitliche Grenze für die Anbringung eines Ablehnungsgesuches. Es kann seinen Zweck nur dann erreichen, wenn weitere Verfahrenshandlungen und eine Entscheidung von dem abgelehnten Richter zu erwarten sind. Deshalb kann die Partei den Richter nur bis zum vollständigen Abschluss der Instanz ablehnen. Äußerste Grenze für die Anbringung eines auf die Vorschrift des § 42 Abs. 2 ZPO gestützten Ablehnungsgesuches ist die abschließende Erledigung des Rechtsstreits durch eine unanfechtbare Entscheidung (vgl. Vollkommer, in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 42 Rz. 4 m.w.N.).
Diese Grenze ist hier überschritten. Die Beschwerdeführerin stützt ihr Ab...