Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine sofortige Beschwerde gegen im einstweiligen Verfahren abgelehnte Prozesskostenhilfe
Leitsatz (amtlich)
Wird im Rahmen einer unterhaltsrechtlichen einstweiligen Anordnung Prozesskostenhilfe verweigert, ist gegen diesen Beschluss keine sofortige Beschwerde zulässig, denn die Beschwerde bezüglich der Prozesskostenhilfe kann nicht weitergehen als die in dem EA-Verfahren. Nach § 620c ZPO ist aber gegen Leistungsverfügungen die sofortige Beschwerde ausgeschlossen.
Normenkette
ZPO §§ 114, 127, 620, 620c, 621 Abs. 1 Nr. 5
Verfahrensgang
AG Dessau (Beschluss vom 04.07.2007; Aktenzeichen 3 F 231/06 (S)) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - FamG - Dessau vom 4.7.2007 - 3 F 231/06 S, wird als unzulässig verworfen.
2. Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die form- und fristgerecht gem. § 569 ZPO i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - FamG - Dessau vom 4.7.2007 (Bl. 57/58 Sonderheft betreffend einstweilige Anordnungen zum Ehegattenunterhalt) ist bereits unzulässig und war demzufolge zu verwerfen.
Wird in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach den §§ 620 ff. ZPO, hier § 621 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, gem. § 620c Satz 2 ZPO die Anordnung für unanfechtbar erklärt, und wird für dieses Verfahren wie hier - die begehrte Prozesskostenhilfe verweigert, so findet hiergegen die sofortige Beschwerde nur insoweit statt, als dass das Gericht die Prozesskostenhilfe wegen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei verweigert hat. Sie ist hingegen dann nicht statthaft, wenn sich der Antragsteller dagegen wendet, dass die erste Instanz die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nach § 114 ZPO verneint hat (OLG Bamberg FamRZ 2004, 38 = OLGReport Bamberg, 2003, 297 ff.).
Das AG Dessau hat aufgrund des angefochtenen Prozesskostenhilfebeschlusses der Antragstellerin die begehrte Prozesskostenhilfe für ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum nachehelichen Ehegattenunterhalt gerade wegen der fehlenden hinreichender Erfolgsaussicht ihrer Klage i.S.v. § 114 ZPO versagt. Da überdies die vom AG ergangene Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung zum nachehelichen Unterhalt in der Hauptsache nach § 620c Satz 2 ZPO nicht anfechtbar wäre, konnte demzufolge auch eine gegen die Versagung der hierauf gerichteten Prozesskostenhilfe ergangene amtsgerichtliche Entscheidung nicht zulässigerweise mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.
II. Die Entscheidung hinsichtlich der Gerichtskosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO bzw. § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. der laufenden Nr. 1812 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG.
Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet im Beschwerdeverfahren wegen versagter Prozesskostenhilfe - wie aus § 127 Abs. 4 ZPO folgt - grundsätzlich nicht statt.
Fundstellen
FamRZ 2008, 165 |
AGS 2008, 90 |
NJW-Spezial 2008, 28 |
OLGR-Ost 2007, 1019 |