Leitsatz

Zu klären war die Frage, ob eine Beschwerde gegen eine ablehnende PKH-Entscheidung dann möglich ist, wenn in der Sache selbst ein Rechtsmittel nicht statthaft ist.

 

Sachverhalt

Die Ehefrau begehrte für ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum nachehelichen Unterhalt Prozesskostenhilfe. Das AG wies den Prozesskostenhilfe-Antrag wegen fehlender Erfolgsaussicht in der Sache selbst zurück. Hiergegen legte die Ehefrau sofortige Beschwerde ein.

Ihr Rechtsmittel war nicht erfolgreich und wurde vom OLG als unzulässig verworfen.

 

Entscheidung

Das OLG vertrat die Auffassung, eine sofortige Beschwerde gegen die Verweigerung von Prozesskostenhilfe finde nur insoweit statt, als das Gericht die Prozesskostenhilfe wegen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei verweigert habe. Statthaft sei sie hingegen dann nicht, wenn sich der Antragsteller dagegen wende, dass die erste Instanz die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung nach § 114 ZPO verneint habe (OLG Bamberg FamRZ 2004, 38 = OLGReport Bamberg, 2003, 297 ff.).

Das AG habe der Antragstellerin die begehrte Prozesskostenhilfe für ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum nachehelichen Unterhalt gerade wegen der fehlenden hinreichenden Erfolgsaussicht ihrer Klage i.S.v. § 114 ZPO versagt. Da darüber hinaus die vom AG ergangene Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung zum nachehelichen Unterhalt in der Hauptsache nach § 620c S. 2 ZPO nicht anfechtbar wäre, könne demzufolge auch die Versagung der hierauf gerichteten Prozesskostenhilfe nicht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.

Die Prozesskostenhilfe-Beschwerde könne nicht weitergehen als das Rechtsmittel in der Sache selbst.

 

Hinweis

Die Entscheidung des OLG Naumburg steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung. Die Erfolgsaussichten der Hauptsache im Rahmen der Prozesskostenhilfe-Beschwerde sollen nicht von einer Instanz geprüft werden können, in die die Hauptsache nicht gelangen kann. Auch in der Literatur ist diese Auffassung unumstritten. Hat die erste Instanz die Erfolgsaussichten verneint, dürfen sie vom Beschwerdegericht nicht überprüft werden.

Kurzum: Eine Beschwerde unter Hinweis darauf, die erste Instanz habe die Erfolgsaussichten der Sache falsch beurteilt, macht keinen Sinn.

 

Link zur Entscheidung

OLG Naumburg, Beschluss vom 02.08.2007, 3 WF 229/07

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